1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).