E. I.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach I.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde. II. I.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: