1. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).