4230), Dr. med. AN.________ als sachverständige Person befragt (pag. 4248 ff.). Der Beweisantrag auf Befragung von AU.________ wurde an der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen. Zudem wurden die Beweisanträge von Rechtsanwältin AF.________, es seien die Metadaten der Fotografie auf pag. 3044 zu edieren und es sei ein Bericht darüber einzuholen, von wem und zu welchem Zeitpunkt die genannte Fotografie erstellt worden sei, begründet abgewiesen. Mit Begründung abgewiesen wurden schliesslich der Antrag, die Aussagen von AS.________ seien aus den Akten zu weisen und der Eventualantrag auf Befragung von AS.