und die Beweisanträge der Straf- und Zivilkläger und der Generalstaatsanwaltschaft auf oberinstanzliche Befragung sämtlicher Parteien gutgeheissen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden folglich die Straf- und Zivilkläger, der Strafkläger, die beschuldigten Personen und der Zeuge AM.________ einvernommen (pag. 4198 ff., 4202 ff., 4211 ff. und 4225 ff.). Zudem wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung gestützt auf den gutgeheissenen Beweisantrag des Strafklägers AI.________, welchem sich die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger AG.________ anschlossen (pag. 4230), Dr. med.