3595 ff.). In Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung durch das IRM wurde von Amtes wegen ein Amtsbericht bei der Kantonspolizei Bern betreffend allenfalls von der Polizei am BN.________(Datum) eingesetzten Gasgranaten-Modellen eingeholt (datierend vom 17. April 2023; pag. 3587). Weiter wurden mit Beschluss vom 8. Juni 2022 der Beweisantrag des Strafklägers auf oberinstanzliche Befragung des Zeugen AM.________ und die Beweisanträge der Straf- und Zivilkläger und der Generalstaatsanwaltschaft auf oberinstanzliche Befragung sämtlicher Parteien gutgeheissen.