3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Strafregisterauszüge über die Beschuldigten eingeholt (pag. 3981 ff.). Zudem wurden die Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2022 und/oder 2021 von sämtlichen beschuldigten Personen ediert, sofern diese von der betroffenen Person nicht selbst eingereicht wurden (pag. 3873 f.; 3899 ff.; 3912 ff.; 3965 ff.; 4036 ff.; 4153).