Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die Parteien gestützt auf die Verfügung vom 1. September 2022 (pag. 3354 ff.) hinsichtlich der beabsichtigten Entlassung von AM.________ aus dem Verfahren keine Bemerkungen eingereicht haben. AM.________ wurde ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren entlassen (pag. 3457 ff.). Da AM.________ in der Folge im oberinstanzlichen Verfahren nur noch als Zeuge auftrat, wird er im Folgenden als Zeuge AM.________ bezeichnet. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 ersuchte Advokatin Z.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Y.