3318), des Strafklägers AI.________ (pag. 3319) und des Strafund Zivilklägers AG.________ (pag. 3321) wurde kein Nichteintreten auf die verdeutlichte Anschlussberufung beantragt, wovon mit Verfügung vom 18. August 2022 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich AM.________ nicht hat vernehmen lassen (pag. 3328 ff.). Am 26. August 2022 teilte Rechtsanwalt CM.________ namens AM.________ mit, dass er sich nicht weiter als Zivilkläger am Verfahren beteiligen möchte (pag. 3352). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die Parteien gestützt auf die Verfügung vom 1. September 2022 (pag.