Mit Verfügung vom 25. März 2022 wurde von diesen Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass sich die restlichen Parteien innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt allfällige Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 3246 ff.). Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 wurde der Beschuldigte A.________ aufgefordert, innert Frist zu verdeutlichen und anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils von ihm angefochten worden seien (pag. 3287 ff.). Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 präzisierte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten