3233 f.) wurde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen beantragt. Die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger hielten aber fest, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten A.________ den gesetzlichen Anforderungen genüge (pag. 3233, 3239, 3244) und die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten A.________ ungenügend und ihm eine Frist zur Verdeutlichung anzusetzen sei (pag. 3243). Mit Verfügung vom 25. März 2022 wurde von diesen Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass sich die restlichen Parteien innert Frist nicht haben vernehmen lassen.