nommen und gegeben und festgestellt, dass sich die übrigen Parteien nicht haben vernehmen lassen. Weiter wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen zu beantragen (pag. 3205 ff.). Seitens des Straf- und Zivilklägers AG.________ (pag. 3239), der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3243), des Strafklägers AI.________ (pag. 3244) sowie des Straf- und Zivilklägers AK.________ (pag. 3233 f.) wurde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen beantragt.