_ erhobene Anschlussberufung zurück (pag. 3170). Die Generalstaatsanwaltshaft teilte mit Eingabe vom 12. Januar 2022 mit, angesichts der eigenen Berufung keine Anschlussberufung auf die Berufungen der Straf- und Zivilkläger und des Strafklägers zu erheben und kein Nichteintreten geltend zu machen (pag. 3134 ff.). Weiter teilten Rechtsanwältin D.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2022 namens des Beschuldigten C.________ (pag. 3142), Rechtsanwältin AF.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2022 namens des Beschuldigten AE.________ (pag. 3161), Rechtsanwältin J.________ am 26. Januar 2022 für den Beschuldigten I.________ (pag. 3167 f.) und Rechtsanwalt Dr. F.