Im Zivilpunkt erkannte die Vorinstanz was folgt (Bst. Q. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Hervorhebungen im Original): Betreffend die Zivilklagen wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Forderung des Privatklägers AG.________ auf eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit BN.________ (Datum) wird abgewiesen.