3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 1.4 Amtliche Entschädigungen sowie Rück- und Nachzahlungspflichten Weiter legte die Vorinstanz die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidiger/innen und, soweit gefordert, die Höhe der vollen Honorare sowie die Rück- und gegebenenfalls Nachzahlungspflichten fest (Bst. A. bis E. und Bst. G. bis J. sowie O. bis P. jeweils Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und Bst. F., K., L., M., N. jeweils Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 1.5 Zivilpunkt Im Zivilpunkt erkannte die Vorinstanz was folgt (Bst.