6. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 7. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. Betreffend den Beschuldigten Y.________ (Bst. M. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): 1. Das Widerrufsverfahren gegen Y.________ bezüglich des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26.5.2016 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt.