Betreffend die Beschuldigte K.________ (Bst. F. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): 1. Der K.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8.9.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. K.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden K.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.