II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die jeweils ausgestandene Polizeihaft wurde allen Beschuldigten an die Strafe angerechnet und es wurde allen Beschuldigten – ausser dem Beschuldigten S.________ – der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit gewährt (Bst. A. bis I. und Bst. K. bis P. jeweils Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Beim Beschuldigten S.________ wurde die ausgestandene Polizeihaft ebenfalls auf die Geldstrafe angerechnet, die Geldstrafe aber unbedingt ausgesprochen (Bst. J. Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten A.________, den Beschuldigten G.__