(Ortschaft). Gestützt darauf auferlegte die Vorinstanz die anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich je beschuldigte Person zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7'293.75 und Auslagen von CHF 54.35, insgesamt bestimmt auf CHF 7'348.10, an den Kanton Bern (Bst. A. bis P. jeweils Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dem Beschuldigten U.________ sprach es zudem eine Entschädigung von CHF 1'280.25 (Bst. K. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), dem Beschuldigten W.________ eine Entschädigung von CHF 2'757.95 (Bst. L. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschuldigten AC.