Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 581-598 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrich- terin Schwendener Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Anschlussberufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2 E.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. F.________ Beschuldigte 3 G.________ amtlich verteidigt durch Advokat Dr. H.________ Beschuldigter 4/Anschlussberufungsführer 2 I.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin J.________ Beschuldigter 5 K.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin L.________ Beschuldigte 6/Anschlussberufungsführerin 3 M.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. N.________ Beschuldigter 7 O.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt P.________ Beschuldigter 8 Q.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher R.________ Beschuldigter 9 S.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher T.________ Beschuldigter 10 U.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher V.________ Beschuldigter 11 W.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.________ Beschuldigter 12/Anschlussberufungsführer 4 Y.________ amtlich verteidigt durch Advokatin Z.________ Beschuldigter 13/Anschlussberufungsführer 5 AA.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt AB.________ Beschuldigte 14 AC.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. AD.________ Beschuldigte 15/Anschlussberufungsführerin 6 AE.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin AF.________ Beschuldigter 16 gegen 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Berufungsführerin 1 und AG.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH.________ Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 2 und AI.________ vertreten durch Rechtsanwalt AJ.________ Strafkläger/Berufungsführer 3 und AK.________ vertreten durch Rechtsanwalt AL.________ Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 4 Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 (PEN 19 560-582) 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil 1.1 Freisprüche, anteilsmässige Kostenauferlegung an den Kanton Bern und Entschädigungen Mit Urteil vom 17. Juni 2021 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt; nachfolgend Vorinstanz) AE.________ (nachfolgend: Beschuldigter AE.________) frei von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 und Abs. 1 StGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft). Zudem sprach es A.________ (nachfolgend: Beschuldigter A.________), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter C.________), E.________ (nachfolgend: Beschuldigte E.________), G.________ (nachfolgend: Beschuldigter G.________), I.________ (nachfolgend: Beschuldigter I.________), K.________ (nachfolgend: Beschuldigte K.________), M.________ (nachfolgend: Beschuldigter M.________), O.________ (nachfolgend: Beschuldigter O.________), Q.________ (nachfolgend: Beschuldigter Q.________), S.________ (nachfolgend: Beschuldigter S.________), U.________ (nachfolgend: Beschuldigter U.________), W.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter W.________), Y.________ (nachfolgend: Beschuldigter Y.________), AA.________ (nachfolgend: Beschuldigte AA.________) und AC.________ (nach- folgend: Beschuldigte AC.________) frei von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft). Gestützt darauf auferlegte die Vorinstanz die anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich je beschul- digte Person zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7'293.75 und Auslagen von CHF 54.35, insgesamt bestimmt auf CHF 7'348.10, an den Kanton Bern (Bst. A. bis P. jeweils Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dem Beschuldigten U.________ sprach es zudem eine Entschädigung von CHF 1'280.25 (Bst. K. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), dem Be- schuldigten W.________ eine Entschädigung von CHF 2'757.95 (Bst. L. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschuldigten AC.________ eine Ent- schädigung von CHF 3'481.35 (Bst. O. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (private Verteidigung bis zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung) zu. 1.2 Schuldsprüche, Strafpunkt und Kostenfolgen Demgegenüber erklärte die Vorinstanz die Beschuldigten allesamt schuldig des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ (nachfolgend: AP.________; Bst. A. bis P. jeweils Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Den Beschuldigten M.________ und den Beschuldigten AE.________ erklärte die Vorinstanz zusätzlich schuldig des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember CH.________(Jahr) bzw. 10. Februar CI.________(Jahr) in 4 AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ (Bst. G. und P. jeweils Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Gestützt darauf und die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vor- instanz alle Beschuldigten jeweils zu einer Geldstrafe (Bst. A. bis P. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), teilweise als Zusatzstrafe (Bst. A., D., E., F., G., I., J., K., L., M., P. jeweils Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die jeweils ausgestandene Polizeihaft wurde allen Beschuldigten an die Strafe angerechnet und es wurde allen Beschuldigten – ausser dem Beschuldigten S.________ – der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit gewährt (Bst. A. bis I. und Bst. K. bis P. jeweils Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Beim Beschuldigten S.________ wurde die ausgestandene Polizeihaft ebenfalls auf die Geldstrafe an- gerechnet, die Geldstrafe aber unbedingt ausgesprochen (Bst. J. Ziff. II. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten A.________, den Beschuldig- ten G.________, den Beschuldigten I.________, die Beschuldigte K.________, den Beschuldigten M.________, den Beschuldigten Q.________, den Beschuldig- ten U.________, den Beschuldigten W.________, den Beschuldigten Y.________ und den Beschuldigten AE.________ zu einer Verbindungsbusse unter Festset- zung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung (Bst. A., D., E., F., G., I., K., L., M., P. jeweils Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Zudem verurteile die Vorinstanz die Beschuldigten jeweils zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), sich je beschuldigte Per- son – mit Ausnahme des Beschuldigten AE.________ – zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'431.25 und Auslagen von CHF 18.15, insgesamt bestimmt auf CHF 2'449.40 (Bst. A. bis O. jeweils Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs): Die vollen Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 8’300.00 Total CHF 9’725.00 Die vollen Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 9’797.50 Betreffend den Beschuldigten AE.________ setzte die Vorinstanz die von ihm zu tragenden anteilsmässigen Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 2'469.40 fest, sich zusammensetzend aus ¼ der vollen Gebühren, ¼ der Auslagen des Gerichts sowie der Zeugenentschädigung (Bst. P. Ziff. II. 3. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs): 5 Die vollen Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 8’300.00 Total CHF 9’725.00 Die vollen Auslagen setzen sich zusammen aus: Zeugenentschädigung HV CHF 20.00 Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 1.3 Widerrufsverfahren In den Widerrufsverfahren gegen die Beschuldigte K.________, den Beschuldigten U.________, den Beschuldigten W.________, den Beschuldigten Y.________ und die Beschuldigte AA.________ befand die Vorinstanz jeweils wie folgt über den Widerruf des bedingten Vollzugs früherer Strafen (Hervorhebungen im Original): Betreffend die Beschuldigte K.________ (Bst. F. Ziff. III. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs): 1. Der K.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8.9.2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wider- rufen. 2. K.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden K.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. Betreffend den Beschuldigten U.________ (Bst. K. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): 1. Das Widerrufsverfahren gegen U.________ bezüglich des Urteils der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.3.2013 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB einge- stellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. Betreffend den Beschuldigten W.________ (Bst. L. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): 1. Das Widerrufsverfahren gegen W.________ bezüglich des Urteils der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 27.8.2014 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB einge- stellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 6 3. Der W.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22.12.2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Voll- zug wird nicht widerrufen. 4. W.________ wird verwarnt (Art. 46 Abs. 2 StGB). 5. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden W.________ auferlegt. 6. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 7. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. Betreffend den Beschuldigten Y.________ (Bst. M. Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): 1. Das Widerrufsverfahren gegen Y.________ bezüglich des Urteils der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 26.5.2016 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB einge- stellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. Betreffend die Beschuldigte AA.________ (Bst. N. Ziff. III. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs): 1. Das Widerrufsverfahren gegen AA.________ bezüglich des Urteils der Regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 14.12.2015 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB einge- stellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 1.4 Amtliche Entschädigungen sowie Rück- und Nachzahlungspflichten Weiter legte die Vorinstanz die Höhe der amtlichen Entschädigungen der Verteidi- ger/innen und, soweit gefordert, die Höhe der vollen Honorare sowie die Rück- und gegebenenfalls Nachzahlungspflichten fest (Bst. A. bis E. und Bst. G. bis J. sowie O. bis P. jeweils Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und Bst. F., K., L., M., N. jeweils Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 1.5 Zivilpunkt Im Zivilpunkt erkannte die Vorinstanz was folgt (Bst. Q. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; Hervorhebungen im Original): Betreffend die Zivilklagen wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Forderung des Privatklägers AG.________ auf eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit BN.________ (Datum) wird abgewiesen. 7 2. Die Forderung des Privatklägers AK.________ auf eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit BN.________ (Datum) wird abgewiesen. 3. Die Forderung des Privatklägers AM.________ auf eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit BN.________ (Datum) wird abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 1.6 Weitere Verfügungen Schliesslich traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen betreffend Löschung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten und der DNA-Profile (Bst. A. bis E. und Bst. G. bis J. sowie O. bis P. jeweils Ziff. IV. und Bst. F., K., L., M., N. jeweils Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Einziehung und Vernich- tung von Gegenständen, Rückgabe von Gegenständen und die Eröffnung (Bst. R. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 22. Juni 2021 die Berufung an (pag. 2878). Zudem meldeten Rechtanwalt Dr. AH.________ na- mens AG.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger AG.________), Rechtsan- walt AJ.________ namens AI.________ (nachfolgend: Strafkläger AI.________), Rechtsanwalt AL.________ namens AK.________ (nachfolgend: Straf- und Zivil- kläger AK.________) und Rechtsanwalt CM.________ namens AM.________ (damals noch Zivilkläger), alle mit Eingabe vom 25. Juni 2021 (zugestellt am 28. Juni 2021), form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2879 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Dezember 2021 (pag. 2916 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 zugestellt (pag. 3068 ff.). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt CM.________ namens AM.________ mit, auf das Einreichen einer Berufungserklärung zu verzichten (pag. 3084). Am 28. Dezember 2021 reichten Rechtsanwalt AJ.________ für den Strafkläger AI.________ (pag. 3086 ff.), Rechtsanwalt AL.________ für den Straf- und Zivilkläger AK.________ (pag. 3090 ff.), Rechtsanwalt Dr. AH.________ für den Straf- und Zivilkläger AG.________ (pag. 3096 ff.) und die Generalstaatsan- waltschaft (pag. 3101 ff.) form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (alle- samt zugestellt am 29. Dezember 2021). Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wurde vom Verzicht auf Einreichung einer Beru- fungserklärung von AM.________ und den eingereichten Berufungserklärungen Kenntnis genommen und den anderen Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufungen zu beantragen (pag. 3106 ff.). Es reichten am 4. Januar 2022 Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten A.________ (pag. 3132), am 18. Januar 2022 Rechtsanwalt Dr. H.________ für den Beschuldigten G.________ (pag. 3138 ff.), am 24. Januar 2022 Rechtsanwalt Dr. AR.________ für den Beschuldigten Y.________ (pag. 3149 ff.), Fürsprecher Dr. AD.________ für die Beschuldigte AC.________ (pag. 3154), Rechtsanwalt 8 X.________ für den Beschuldigten W.________ (pag. 3156 f.), Fürsprecher V.________ für den Beschuldigten U.________ (pag. 3159) und Advokatin L.________ für die Beschuldigte K.________ (pag. 3163 ff.) Anschlussberufung ein. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zog Fürsprecher V.________ die namens des Beschuldigten U.________ erhobene Anschlussberufung zurück (pag. 3170). Die Generalstaatsanwaltshaft teilte mit Eingabe vom 12. Januar 2022 mit, ange- sichts der eigenen Berufung keine Anschlussberufung auf die Berufungen der Straf- und Zivilkläger und des Strafklägers zu erheben und kein Nichteintreten gel- tend zu machen (pag. 3134 ff.). Weiter teilten Rechtsanwältin D.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2022 na- mens des Beschuldigten C.________ (pag. 3142), Rechtsanwältin AF.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2022 namens des Beschuldigten AE.________ (pag. 3161), Rechtsanwältin J.________ am 26. Januar 2022 für den Beschuldigten I.________ (pag. 3167 f.) und Rechtsanwalt Dr. F.________ mit Schreiben vom 31. Januar 2022 für die Beschuldigte E.________ (pag. 3172) mit, keine Anschlussbe- rufung zu erklären. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde von den Anschlussberufungen der Be- schuldigten A.________, G.________, Y.________, AC.________, W.________ und K.________ Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte U.________ seine am 24. Januar 2022 erklärte Anschluss- berufung mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zurückgezogen hat. Gleichzeitig wur- de von den Eingaben, mit welchen ausdrücklich keine Anschlussberufung erklärt und kein Nichteintreten auf die Berufungen geltend gemacht wurde, Kenntnis ge- nommen und gegeben und festgestellt, dass sich die übrigen Parteien nicht haben vernehmen lassen. Weiter wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen zu bean- tragen (pag. 3205 ff.). Seitens des Straf- und Zivilklägers AG.________ (pag. 3239), der Generalstaats- anwaltschaft (pag. 3243), des Strafklägers AI.________ (pag. 3244) sowie des Straf- und Zivilklägers AK.________ (pag. 3233 f.) wurde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen beantragt. Die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger hielten aber fest, dass von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die Anschlussberu- fungserklärung des Beschuldigten A.________ den gesetzlichen Anforderungen genüge (pag. 3233, 3239, 3244) und die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, dass die Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten A.________ ungenü- gend und ihm eine Frist zur Verdeutlichung anzusetzen sei (pag. 3243). Mit Verfü- gung vom 25. März 2022 wurde von diesen Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass sich die restlichen Parteien innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt all- fällige Schlussbemerkungen einzureichen (pag. 3246 ff.). Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 wurde der Beschuldigte A.________ aufgefordert, innert Frist zu verdeutlichen und anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Ur- teils von ihm angefochten worden seien (pag. 3287 ff.). Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 präzisierte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 9 A.________ die Anschlussberufung (pag. 3297). Von dieser Eingabe wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2022 Kenntnis genommen und gegeben und der General- staatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilklägern, dem Strafkläger sowie AM.________ Gelegenheit eingeräumt, innert Frist schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die verdeutlichte Anschlussberufung zu beantragen (pag. 3299 ff.). Seitens des Straf- und Zivilklägers AK.________ (pag. 3312 f.), der Generalstaats- anwaltschaft (pag. 3318), des Strafklägers AI.________ (pag. 3319) und des Straf- und Zivilklägers AG.________ (pag. 3321) wurde kein Nichteintreten auf die ver- deutlichte Anschlussberufung beantragt, wovon mit Verfügung vom 18. August 2022 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich AM.________ nicht hat vernehmen lassen (pag. 3328 ff.). Am 26. August 2022 teilte Rechtsanwalt CM.________ namens AM.________ mit, dass er sich nicht weiter als Zivilkläger am Verfahren beteiligen möchte (pag. 3352). Mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 wurde festgestellt, dass die Parteien gestützt auf die Verfügung vom 1. September 2022 (pag. 3354 ff.) hinsichtlich der beabsichtigten Entlassung von AM.________ aus dem Verfahren keine Bemerkun- gen eingereicht haben. AM.________ wurde ohne Kosten- und Entschädigungsfol- gen aus dem Verfahren entlassen (pag. 3457 ff.). Da AM.________ in der Folge im oberinstanzlichen Verfahren nur noch als Zeuge auftrat, wird er im Folgenden als Zeuge AM.________ bezeichnet. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 ersuchte Advokatin Z.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Y.________ (pag. 3577). Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde Advokat Dr. AR.________ aus dem amtlichen Man- dat entlassen und Advokatin Z.________ als amtliche Verteidigerin für den Be- schuldigten Y.________ eingesetzt (pag. 3579 ff.). Am 10. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung im Berufungsver- fahren vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 3646 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11. bis 14. Dezember 2023 und die Urteilseröffnung am 10. Januar 2024 statt (pag. 4189 ff.). Im Vorfeld und/oder während der Berufungsverhandlung wurden die beschuldigten Personen, die Straf- und Zivilkläger, der Strafkläger und die Rechtsvertretungen teilweise von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert. Für die An- und Abwe- senheiten wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen (pag. 4189 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Strafregisterauszüge über die Beschuldigten eingeholt (pag. 3981 ff.). Zudem wurden die Veranlagungsverfügun- gen der Steuerjahre 2022 und/oder 2021 von sämtlichen beschuldigten Personen ediert, sofern diese von der betroffenen Person nicht selbst eingereicht wurden (pag. 3873 f.; 3899 ff.; 3912 ff.; 3965 ff.; 4036 ff.; 4153). 10 Weiter wurden auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 4100 f.) die Akten BM .________ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend das Strafver- fahren gegen AS.________ ediert (pag. 4119 ff.). Weiter wurden mit Beschluss vom 8. Juni 2022 diverse Beweisanträge gutheissen und alle erstellten Fotos betreffend die Handverletzung des Beschuldigten AE.________ vom BN.________(Datum) bei der Kantonspolizei Bern eingeholt (pag. 3338 ff.), sämtliche Unterlagen betreffend die Behandlung der Handverlet- zung des Beschuldigten AE.________ vom BN.________(Datum) beim AT.________ (Spital) ediert (Operationsbericht vom 24. Februar CI.________(Jahr) [pag. 3346 f.], Bericht «Verlauf Poliklinik Handchirurgie» vom 14. März CI.________(Jahr) [pag. 3348 f.] und Bericht Notfallzentrum vom BN.________(Datum) [pag. 3569 f.]) und beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) be- treffend das Verletzungsbild der Handverletzung des Beschuldigten AE.________ ein Aktengutachten eingeholt (pag. 3595 ff.). In Zusammenhang mit der Gutach- tenserstellung durch das IRM wurde von Amtes wegen ein Amtsbericht bei der Kantonspolizei Bern betreffend allenfalls von der Polizei am BN.________(Datum) eingesetzten Gasgranaten-Modellen eingeholt (datierend vom 17. April 2023; pag. 3587). Weiter wurden mit Beschluss vom 8. Juni 2022 der Beweisantrag des Straf- klägers auf oberinstanzliche Befragung des Zeugen AM.________ und die Beweis- anträge der Straf- und Zivilkläger und der Generalstaatsanwaltschaft auf oberin- stanzliche Befragung sämtlicher Parteien gutgeheissen. Im Rahmen der Beru- fungsverhandlung wurden folglich die Straf- und Zivilkläger, der Strafkläger, die be- schuldigten Personen und der Zeuge AM.________ einvernommen (pag. 4198 ff., 4202 ff., 4211 ff. und 4225 ff.). Zudem wurde an der oberinstanzlichen Verhandlung gestützt auf den gutgeheissenen Beweisantrag des Strafklägers AI.________, wel- chem sich die Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilkläger AG.________ anschlossen (pag. 4230), Dr. med. AN.________ als sachverständi- ge Person befragt (pag. 4248 ff.). Der Beweisantrag auf Befragung von AU.________ wurde an der Berufungsver- handlung begründet abgewiesen. Zudem wurden die Beweisanträge von Rechts- anwältin AF.________, es seien die Metadaten der Fotografie auf pag. 3044 zu edieren und es sei ein Bericht darüber einzuholen, von wem und zu welchem Zeit- punkt die genannte Fotografie erstellt worden sei, begründet abgewiesen. Mit Be- gründung abgewiesen wurden schliesslich der Antrag, die Aussagen von AS.________ seien aus den Akten zu weisen und der Eventualantrag auf Befra- gung von AS.________. Es kann auf das Protokoll zur Berufungsverhandlung ver- wiesen werden (pag. 4262 und 4235). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (Hervorhe- bungen im Original; pag. 4376 ff.): A. A.________ A.________ sei schuldig zu erklären: 11 1. des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. des AP.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, began- gen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 168 Tagessätzen zu CHF 40.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.08.2020. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach C.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z. N. AP.________, schuldig erklärt wurde. II. C.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. E.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach E.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. des AP.________, schuldig erklärt wurde. II. 12 E.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und sie sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. G.________ G.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, began- gen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 01.10.2018. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). E. I.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach I.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde. II. I.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 13 1. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.05.2019. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). F. K.________ I. K.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, began- gen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft); und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 172 Tagessätzen zu CHF 40.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24.09.2018. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Das Widerrufsverfahren gegen K.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 08.09.2016 sei einzustellen, unter Auflage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. G. M.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach M.________ des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen und festgestellt am 21. Dezember CH.________(Jahr) und am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde. II. M.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel 14 zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 06.06.2018. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). H. O.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach O.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde. II. O.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). I. Q.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach Q.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde. II. Q.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 15 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 06.06.2018. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). J. S.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach S.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde. II. S.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). K. U.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach U.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde; 2. das Widerrufsverfahren gegen U.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 11.03.2013 unter Auflage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt wurde. II. U.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 16 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 06.06.2018. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). L. W.________ I. W.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, began- gen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22.10.2018. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Das Widerrufsverfahren gegen W.________ betreffend die Urteile der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 27.08.2014 und vom 22.12.2014 sei einzustellen, unter Auferlage der Verfahrenskos- ten an den Kanton Bern. Y.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Widerrufsverfah- rens gegen Y.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26.05.2016 unter Auflage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. Y.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, began- gen am BN.________(Datum) AV.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel 17 zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 50.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29.06.2017. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). N. AA.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach AA.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde; 2. der Einstellung des Widerrufsverfahrens gegen AA.________ betreffend das Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 14.12.2015 unter Auflage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. AA.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und sie sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 70.00. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). O. AC.________ AC.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, began- gen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft); und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00. 18 Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). P. AE.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs, wonach AE.________ des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 10. Februar CI.________(Jahr) und BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schul- dig erklärt wurde. II. AE.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und er sei in Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 298 Tagessätzen zu CHF 40.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regio- nalen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.4.2017. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurech- nen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Q. Verfügungen 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Ein- zelgericht) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Einziehung und Rückgabe; Ziff. R. 1. und 2. des Urteilsdisposi- tivs. 2. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorare, DNA, biometrische erken- nungsdienstliche Daten). 4.2 Anträge der Straf- und Zivilkläger und des Strafklägers 4.2.1 Anträge des Straf- und Zivilklägers AG.________ Rechtsanwalt Dr. AH.________ stellte und begründete namens des Straf- und Zi- vilklägers AG.________ folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 4393 f.): 1. Feststellung Rechtskraft Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwach- sen ist. 19 2. Schuldsprüche und Sanktion 2.1. Die Beschuldigten 1-15 seien der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB begangen zum Nachteil des Privatklägers 1 (AG.________) schuldig zu sprechen (Ziff. 1 der Anklageschrift) und — unter Einbezug der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. 2.1 der Anklageschrift) — zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2.2. Der Beschuldigte 16 (AE.________) sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, eventualiter nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen zum Nach- teil des Privatklägers 1 (AG.________) schuldig zu sprechen (Ziff. 1 der Anklageschrift) und — unter Einbezug der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. 2.1 der Anklageschrift) — zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 3. Zivilklage Die Zivilklage sei gutzuheissen und die Beschuldigten 1-16 seien unter solidarischer Haftung zu ver- pflichten, dem Privatkläger 1 (AG.________) gestützt auf Art. 41 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR und Art. 285 StGB eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem BN.________(Datum) zu bezahlen. 4. Verfahrenskosten 4.1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO vollumfänglich den Beschuldigten 1-16 zur Bezahlung aufzuerlegen, unter soli- darischer Haftung auf den vollen Betrag. 4.2. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich den Beschuldigten 1-16 zur Bezahlung aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung auf den vollen Betrag. 5. Entschädigung 5.1. Die Beschuldigten 1-16 seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 (AG.________) für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen. 5.2. Die Beschuldigten 1-16 seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Privatkläger 1 (AG.________) für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 436 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 2 StPO eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen. 4.2.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers AK.________ Rechtsanwalt AL.________ stellte und begründete namens des Straf- und Zivilklä- gers AK.________ folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 4397 f.): 1. Die Beschuldigten 1-16 seien gemäss Anklageschrift schuldig zu sprechen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Ziffer 2 Abs. 1 StGB resp. — im Falle des Beschuldigten AE.________ (Beschuldigter 16) — i.S. von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, began- gen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), u.a. zum Nachteil von AK.________. 2. Die Beschuldigten seien im Lichte der Schuldsprüche zu angemessenen Strafen zu verurteilen. 3. Die Beschuldigten 1-16 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger AK.________ eine angemessene Genugtuung von mind. CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins ab BN.________(Datum) zu bezahlen. 20 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien den Beschuldigten 1 — 16 unter solida- rischer Haftung zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Die Beschuldigten 1 — 16 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger AK.________ dessen Interventionskosten für das erst- sowie das oberinstanzliche Verfahren in Höhe der eingereichten jeweiligen Honorarnoten zu ersetzen. 6. Weiter sei zu verfügen, was rechtens. 4.2.3 Anträge des Strafklägers AI.________ Rechtsanwalt AJ.________ stellte und begründete namens des Strafklägers AI.________ folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 4395 f.): I. Es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die unangefochten gebliebenen Teile des Urteils des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. II. Die beschuldigten Personen 1.— 15. vgt. seien u.a. schuldig zu erklären: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, began- gen am BN.________(Datum), in AO.________ z.N. von AI.________ und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen. III. Der Beschuldigte 16. (AE.________) vgt. sei im Sinne der Anklage u.a. schuldig zu erklären: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, began- gen am BN.________(Datum), in AO.________, z.N. von AI.________, und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen. IV. 1. Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zum Ersatz der Interventionskosten von Herrn AI.________ für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennoten zu verurtei- len. 2. Die Beschuldigten seien zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. Die erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.3 Anträge der Anschlussberufungsführer/innen 4.3.1 Anträge des Beschuldigten A.________ Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten A.________ folgende Anträge (pag. 4400): 1. Der vorinstanzliche Teilfreispruch sei zu bestätigen. 2. Das Verfahren betr. Hausfriedensbruch sei zufolge fehlendem Strafantrag einzustellen. 3. A.________ sei ohnehin vollumfänglich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und damit jedem Vorwurf freizusprechen. 4. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend des Zivilpunktes zu bestätigen. 21 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zuzüglich Mehrwertsteu- er) zu Lasten der Staatskasse. 4.3.2 Anträge des Beschuldigten G.________ Rechtsanwalt Dr. H.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten G.________ folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 4410): 1. Die Berufungen aller Berufungskläger seien abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zulasten der Berufungskläger zu verlegen. 3. Es sei der Anschlussberufungskläger in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 von der Anklage des Haus- friedensbruchs kostenlos freizusprechen, bzw. das Verfahren sei mangels Strafantrag einzu- stellen. 4. Es seien in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung des des Urteils des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 die gesamten Verfahrenskosten vollumfänglich zu- lasten des Kantons Bern zu verlegen. 5. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung des des Urteils des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 die gesamte vom Kanton Bern ausgerichtete Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auszunehmen. 6. Unter o/e Kostenfolge. 4.3.3 Anträge der Beschuldigten K.________ Advokatin L.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten K.________ folgende Anträge (pag. 4403): 1. In Abweisung der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger sowie in Gut- heissung der Anschlussberufung sei K.________ von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizu- sprechen, soweit das Verfahren nicht ohnehin einzustellen ist. 2. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungskläger respektive zu Lasten des Kantons. 4.3.4 Anträge des Beschuldigten W.________ Rechtsanwalt X.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten W.________ folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 4404 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Widerrufsverfahren gegen W.________ bezüglich des Urteils der Regionalgen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. August 2014 eingestellt wor- den ist (Ziff. L.III.1. und L.III.2.); 2. W.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft); 3. Das Strafverfahren gegen W.________ wegen Hausfriedensbruch, angeblich begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), sei einzustellen, eventualiter sei er vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen; 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 5. W.________ sei eine Entschädigung auszurichten in der Höhe von CHF 3677.25 für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss eingereichter Honorarnoten von Rechtsan- 22 walt X.________ vom 31. Dezember 2017 und vom 15. November 2018 vor Einsetzung als amtli- che Verteidigung; 6. W.________ sei eine Genugtuung auszurichten in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem BN.________(Datum) für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse; 7. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft seien auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter abzu- weisen; 8. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalgen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 22. Dezember 2014 sei einzustellen; 9. Es sei die unverzügliche Löschung resp. Vernichtung des DNA-Profils von W.________ sowie sämtliche Resultate der erkennungsdienstlichen Erfassung (insb. Daktyloskopische Daten, Fo- tografien und Signalement) aus sämtlichen Registern (auch der Kantonspolizei intern) gerichtlich anzuordnen; 10. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote gerichtlich zu bestimmen; 11. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfah- ren. 4.3.5 Anträge des Beschuldigten Y.________ Advokatin Z.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten Y.________ folgende Anträge (pag. 4416): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 in Bezug auf die Einstellung des Widerrufsverfahrens gegen Y.________ bezüglich das Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei Y.________ vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vollum- fänglich und kostenlos freizusprechen. 3. Das Strafverfahren gegen Y.________ wegen Hausfriedensbruch sei vollumfänglich und kosten- los einzustellen; eventualiter sei Y.________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. 4. Sämtliches erhobenes erkennungsdienstliches Material sowie das erstellte DNA-Profil von Y.________ sei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 5. Sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Aufwen- dungen gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen — ohne Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4.3.6 Anträge der Beschuldigten AC.________ Fürsprecher Dr. AD.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten AC.________ folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 4406): I. 1. Das Verfahren gegen AC.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am BN.________(Datum) an der AQ.________ (Stras- se) in AO.________ (Ortschaft), sei einzustellen. 23 Eventualiter: AC.________ sei von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am BN.________(Datum) an der AQ.________ (Strasse) in AO.________ (Ortschaft), freizusprechen. 2. Die anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. AC.________ seien eine Entschädigung in der Höhe der entstandenen Verteidigungskosten gemäss noch einzureichender Honorarnote, einer Entschädigung für die Reisekosten (Anreise zum Flughafen, Flug .________ und Zug .________, retour) in der Höhe von CHF 170.00 (Belege vgl. teilweise Beilage) sowie eine Genugtuung für die vorläufige Festnahme, für die erkennungs- dienstliche Behandlung (inkl. WSA) sowie für die Erstellung des DNA-Profils in der Höhe von CHF 500.00 auszurichten. II. Die Privatklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, evtl. abzuweisen, unter Kosten-und Entschädigungsfolge. III. 1. Das amtliche Honorar der Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die beiliegende Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen. 3. Allfällige weitere Verfügungen (insb. Löschung des DNA-Profils) seien von Amtes wegen zu tref- fen. 4.4 Anträge der nichtanschlussberufungsführenden Beschuldigten Die nichtanschlussberufungsführenden Beschuldigten beantragten zusammenge- fasst und teilweise sinngemäss (pag. 4399, 4407, 4408, 4409, 4411, 4412, 4413, 4414, 4415 und 4325):  die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (mit Ausnahme der Höhe der erst- instanzlichen Verfahrenskosten), soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft er- wachsen sei;  die Verurteilung zu einer milden/angemessenen Strafe (so die Beschuldigten Q.________, U.________ und E.________);  die Verurteilung zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 487.05 pro beschuldigte Person (vgl. insbesondere die Ausführungen von Fürsprecher R.________ in seinem Plädoyer, denen sich die weiteren Verteidiger/innen anschlossen; pag. 4316) oder (so der Beschuldigte AE.________) die Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 487.05 pro beschuldigte Person an den Kanton Bern;  die Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (so die Beschuldigten AE.________, AA.________, E.________, M.________, C.________ und I.________) oder die Auferlegung der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern und die Straf- und Zivilkläger (so die Be- schuldigten S.________, Q.________, U.________ und O.________);  die Bezahlung der amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren durch den Kanton Bern, ohne Auferlegung einer Rückzahlungspflicht (so der Beschuldige Q.________); 24  die Bezahlung der amtlichen Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren durch den Kanton Bern (so die Beschuldigten AE.________, AA.________, S.________, U.________, E.________, M.________, C.________ und I.________) oder die Bezahlung der amtlichen Entschädigung für das oberin- stanzliche Verfahren durch den Kanton Bern und die Straf- und Zivilkläger (so der Beschuldigte Q.________ und O.________);  die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer zunächst die Freisprüche von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Orts- chaft) inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen (Bst. A. bis P. jeweils Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs betreffend die anschlussberufungsführenden Beschuldigten A.________, G.________, K.________, W.________, Y.________ und AC.________, angeblich begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zu überprü- fen. Die übrigen beschuldigten Personen haben den Schuldspruch bzw. die Be- schuldigten M.________ und AE.________ die Schuldsprüche wegen Hausfrie- densbruchs nicht angefochten. Es kann daher festgestellt werden, dass das erstin- stanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte C.________, die Beschuldigte E.________, der Beschuldigte I.________, der Be- schuldigte M.________, der Beschuldigte O.________, der Beschuldigte Q.________, der Beschuldigte S.________, der Beschuldigte U.________, die Be- schuldigte AA.________ und der Beschuldigte AE.________ des Hausfriedens- bruchs, begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wurden. Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft er- wachsen, als der Beschuldigte M.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember CH.________(Jahr) in AO.________ (Ortschaft) und der Beschuldigte AE.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. fest- gestellt am 10. Februar CI.________(Jahr) in AO.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wurden. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil weiter insoweit, als das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten U.________ betref- fend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2013, das Wi- derrufsverfahren gegen die Beschuldigte AA.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2015, das Widerrufsverfah- ren gegen den Beschuldigten Y.________ betreffend das Urteil der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2016 und das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten W.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- 25 Mittelland vom 27. August 2014, jeweils unter Auferlegung der Kosten für das Wi- derrufsverfahren an den Kanton Bern, eingestellt wurden. Die Kammer hat bei allen Beschuldigten den Sanktionenpunkt, das Widerrufsver- fahren gegen den Beschuldigten W.________ betreffend das Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2014, das Widerrufsverfahren gegen die Beschuldigte K.________ und bei allen Beschuldigten die Höhe und Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu überprüfen. Zudem hat die Kammer über die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger AG.________ und AK.________ zu befinden. Demgegenüber ist das erstinstanzliche Urteil im Zi- vilpunkt mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Forderung des Zeugen AM.________ auf eine angemessene Genugtuung, mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem BN.________(Datum), abgewiesen wur- de (Bst. Q. Ziff. 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind zudem die Verfügun- gen gemäss Bst. R. Ziff. 5. und Ziff. 6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Ein- ziehung und Vernichtung sowie Rückgabe von Gegenständen). Über die amtlichen Entschädigungen, die erhobenen biometrischen Daten und die erstellten DNA- Profile ist praxisgemäss neu zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kam- mer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Formelle Vorbringen 6. Verletzung des Anklagegrundsatzes 6.1 Vorbringen der Beschuldigten In den oberinstanzlichen Parteivorträgen und wie bereits vor der Vorinstanz wurde mehrfach eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend gemacht (vgl. u.a. pag. 4288, 4300, 4304, 4307, 4309 f., 4314, 4324). Zusammenfassend wurde aus- geführt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, in der Anklageschrift zu um- schreiben, welches Verhalten den einzelnen beschuldigten Personen vorgeworfen werde. Es fehle an einem individuellen Tatvorwurf. Die Staatsanwaltschaft berufe sich auf ein Kollektivdelikt und werfe den Beschuldigten pauschal die Vereinigung zu einer Gruppierung bzw. die passive Teilnahme daran vor. Art. 285 Ziff. 2 StGB verlange aber ein individuelles Tatverschulden, welches in der Anklageschrift ent- sprechend zu umschreiben sei. Mit Verfügung vom 20. September 2018 sei die Staatsanwaltschaft durch das Gericht auf diese fehlende Individualisierung hinge- wiesen worden, sie habe den Mangel aber im Anschluss nicht behoben. Das Ver- fahren gegen die Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor diesem Hintergrund einzustellen. Auch in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei der Anklagegrund- satz verletzt worden. So fehle in der Anklageschrift eine Umschreibung dazu, wer 26 die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) zu welchem Zeitpunkt und mit wel- chem Vorsatz betreten habe (u.a pag. 4311) und sich inwiefern dem Hausfriedens- bruch angeschlossen habe (pag. 2568 f.). Auch gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, welche Personen für welche Zeitdauer in der Liegenschaft verweilt hätten (pag. 2568 f.). 6.2 Rechtliche Grundlagen Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der An- klage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hin- sicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Da- tum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlrei- chen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Un- genauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschul- digte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (Urteile des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetz- lichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zurei- chende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Die Schilderung des objektiven Tatgesche- hens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sach- verhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c m.w.H). 27 6.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, die Anklageschrift führe die Namen aller beschuldigten Personen, den Tatort, das Datum und die Uhrzeit der Tataus- führung auf. Ebenso seien in der Anklageschrift sämtliche objektiven und subjekti- ven Tatbestandselemente des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB umschrieben. Nicht erheblich sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020, dass diese Elemente in der Anklageschrift nicht für jede einzelne beschuldig- te Person separat wiederholt worden seien. Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB setze als abstraktes Gefährdungsdelikt lediglich voraus, dass sich der Täter einer Zusammenrottung anschliesse oder in ihr verbleibe, sodass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheine. Zur Erfüllung des Tatbe- standes bedürfe es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat, noch deren Förderung. Vor diesem Hintergrund könne der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, dass sie keine individuellen oder aktiven Beteiligungshand- lungen aufgeführt habe (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2935 ff.). Auch in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs seien die objektiven Tat- bestandselemente in der Anklageschrift umfassend umschrieben. Was den subjek- tiven Tatbestand anbelange, reiche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen wer- den könne. Dass unbekannt sei zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigten die Lie- genschaft betreten und wie lange sie dort verweilt hätten, vermöge keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes begründen. Auch wenn die Tatzeit nach dem ge- setzlichen Wortlaut von Art. 325 StPO möglichst präzise zu bezeichnen sei, müsse die approximative Umschreibung des Deliktszeitraums mangels genaueren Unter- suchungsergebnissen ausreichen (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2937 f.). 6.4 Einschätzung der Kammer 6.4.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Mit Blick auf die zitierten Erwägungen des Bundesgerichts ist der Tatvorwurf in der Anklageschrift vom 3. Juli 2019 genügend umschrieben. Die Anklageschrift enthält konkrete Angaben zu Ort, Datum, Zeit und umschreibt die anlässlich der Räumung erfolgten Ausschreitungen gegenüber der Polizei wie folgt: «Kurz darauf warfen mehrere vermummte Mitglieder der Gruppierung gezielt Gegenstände aus den mehreren geöffneten Fenstern […]», «Im Treppenhaus errichteten mehrere Mitglieder der Gruppie- rung (fortlaufend) Barrikaden […]. Währenddessen mehrere Polizisten […] im Treppenhaus vordran- gen und die Barrikaden entfernten, wurden sie durch Mitglieder der Gruppierung mit u.a. Flüssigkei- ten, Farbe sowie Schaum- und Staubfeuerlöschern bespritzt/besprüht sowie mit Gegenständen […] beworfen. Zudem wurde gezielt mit Pyrotechniken (gezündete Feuerwerksbatterien, Böller/Thunder, Raketen) auf die Einsatzkräfte geschossen». Schliesslich folgen die Elemente der Teilnahme im letzten Abschnitt von Ziffer I.1 der Anklageschrift (vor dem Abschnitt betreffend den Beschuldigten AE.________): 28 «Die oben erwähnten beschuldigten Personen A. bis P. […] nahmen an der Zusammenrottung – zu- mindest passiv – teil, indem sie sich bewusst (zu einem unbekannten Zeitpunkt) in die besetzte Lie- genschaft begaben und sich in Kenntnis der bevorstehenden Räumung und auch nach Beginn derje- nigen weiterhin dort aufhielten und verweilten, obwohl sie mit Gewaltakten/Krawallen rechnen muss- ten und schliesslich tatsächlich Gewaltakte erfolgten. Die Liegenschaft war bereits im Vorfeld der Räumung nach aussen hin verbarrikadiert worden und es wurden Vermummungsmaterial (Sturmhau- ben/Masken), Wurfgeschosse (z.B. Holzlatten) und Pyrotechniken hergestellt bzw. bereitgestellt. Auf- grund dessen musste selbst allfällig ‘aussenstehenden Besuchern’ klar sein, dass sich die Hausbe- setzer einer Hausräumung gewaltsam widersetzen würden. Trotzdem hielten sich die beschuldigten Personen in der Liegenschaft bzw. in der Personenansammlung auf, welche sich am Morgen des BN.________(Datum) vermummte und über einen längeren Zeitraum (rund 2 Stunden) die Zugänge zum Treppenhaus weiter verbarrikadierte und die Einsatzkräfte mit diversen Gegenständen, Flüssig- keiten und Pyrotechniken bewarf, wobei sich niemand von der Gruppe distanzierte oder entfernte und sich auch niemand vorgängig der Polizei stellte bzw. aus der Liegenschaft entfernte, obwohl dies möglich gewesen wäre. Durch die physische Präsenz und die Solidarisierung haben die beschuldig- ten Personen A. bis P. zumindest in Kauf genommen, die gewaltbereit auftretende Gruppierung zu unterstützen. Die beschuldigten Personen A. bis P. wurden um ca. 10:15 Uhr alle zusammen mit den anderen Teilnehmern […] im gleichen Zimmer, im 4. OG, im Kreis sitzend, von der Polizei angehal- ten». Wer mit «sie» bzw. den «beschuldigten Personen A. bis P.» gemeint ist, geht aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, indem die Beschuldigten im Rubrum und zu Beginn des Sachverhalts allesamt namentlich aufgeführt wurden. Die Wie- derholung aller Namen in jedem Satz hätte bloss zu einer unnötigen Aufblähung und schweren Lesbarkeit der Anklageschrift geführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 E. 2.3 f.). Da die passive Teilnahme an einer Zusammenrottung kei- ne aktiven Handlungen an der ausgeübten Gewalt voraussetzt, kann auch nicht verlangt werden, dass in der Anklageschrift aktive Handlungen umschrieben wer- den. Bei der Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB (zum anwendbaren Recht, siehe Ziff. IV.19. hinten) ist eine geringere Individualisierung des Sachver- halts grundsätzlich tatbestandsimmanent. Die vorgeworfene passive Teilnahme wurde in der Anklageschrift schliesslich nicht nur «kurz» im Sinne des Gesetzes, sondern mit vielen Sachverhaltselementen dargelegt. Weiter liegt auch in subjekti- ver Hinsicht mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrund- satzes vor. Die Beschuldigten wussten, was ihnen vorgeworfen wird und sie konn- ten sich entsprechend verteidigen. An diesem Schluss ändert auch die Rückwei- sung der ersten Anklageschrift vom 13. August 2018 durch die Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft nichts. Diese Rückweisung weder impliziert noch begründet ei- ne Verletzung des Anklagegrundsatzes. 6.4.2 Hausfriedensbruch Die Anklageschrift vom 3. Juli 2019 enthält betreffend den Tatvorwurf des Haus- friedensbruchs konkrete Angaben zu Ort, Datum, Zeit und umschreibt die Art und Weise der Tatausführung in genügender Weise. So ist festgehalten, dass die Be- schuldigten A. bis P. (vgl. dazu Ziff. II.6.4.1 vorne) die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) ohne Berechtigung bzw. gegen den Willen des Berechtig- 29 ten betraten, sich unrechtmässig darin aufhielten und am BN.________(Datum) um ca. 10:15 Uhr von der Polizei im Innern der Liegenschaft angehalten wurden. Den Beschuldigten wird im Rahmen des angeklagten Hausfriedensbruchs nicht vorge- worfen, sich auch vor dem Zeitpunkt vom BN.________(Datum) um ca. 10:15 Uhr in der Liegenschaft aufgehalten zu haben. Es ist deshalb nicht relevant, wann ge- nau die Beschuldigten die Liegenschaft betreten haben. Einzig relevant und in der Anklageschrift genügend dargelegt ist, dass die Beschuldigten die Liegenschaft be- traten und sich im Zeitpunkt vom BN.________(Datum) um 10:15 Uhr unrechtmäs- sig darin aufhielten. Weiter liegt auch in subjektiver Hinsicht mit Blick auf die gerin- gen Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands in der An- klageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Einen Besetzerwillen setzt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs und folglich auch die Anklageschrift nicht voraus. 7. Fehlen eines gültigen Strafantrags mangels Antragsberechtigung 7.1 Vorbringen der Verteidiger/innen Seitens der Verteidiger/innen wurde vor oberer Instanz und wie bereits vor der Vor- instanz vorgebracht, dass der im Dezember CH.________(Jahr) wegen Hausfrie- densbruchs gestellte Strafantrag gegen die Beschuldigten ungültig und das Verfah- ren einzustellen sei. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die unterzeich- nenden Personen AV.________ und AW.________ nicht zur Strafantragsstellung legitimiert gewesen seien (vgl. u.a. oberinstanzliche Ausführungen von Rechtsan- walt B.________, pag. 4288). Auf das weitere Argument der Verteidiger/innen, wonach die Wirkungen des Straf- antrags beschränkt seien, wird unter dem Rechtlichen (Ziff. IV.21.4.2 hinten) einzu- gehen sein. 7.2 Rechtliche Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Antragsberechtigung kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2939 ff.). 7.3 Einschätzung der Kammer Das Grundstück AQ.________ (Strasse) gehört der AX.________ als Alleinei- gentümerin/Alleineigentümer (nachfolgend: Liegenschaftseigentü- mer/ Hauseigentümer/ Eigentümer; pag. 1374/4). Konkret gehört es gemäss den Ausführungen des AP.________ (pag. 1374/2) und gestützt auf Art. .________ zum Immobilienportfolio des AP.________, welches gemäss Art. .________ für das Immobilienmanagement zuständig ist. Zum Immobilienmanagement gehört die Ge- samtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs der AY.________ so- wie zur Wahrung der Interessen des AX.________ als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber (Art. .________). Das Immobilienmanagement fällt innerhalb des AP.________ in den Bereich Bauten (Ziff. 1.2.3 der Geschäftsordnung des AP.________ [GO AP.________]; pag. 1374/7 f.) und der Bereich Bauten setzt sich aus den Abteilun- gen Immobilen-, Projekt-, und Objektmanagement sowie dem Kaufmännischen 30 Gebäudemanagement zusammen (Ziff. 2 der GO AP.________). Gemäss den Ausführungen des AP.________ ist das Ressort «Liegenschaften» der Abteilung «Kaufmännisches Gebäudemanagement» für die immobilientreuhänderische Inter- essenwahrung des AX.________ zuständig (pag. 1374/2). Dem Organigramm die- ses Ressorts kann entnommen werden, dass AV.________ Leiter und AW.________ stellvertretender Leiter dieses Ressorts waren (pag. 1374/5). Es gilt die «Doppelunterschrift» (pag. 1374/11). Die Herren AV.________ und AW.________ waren demnach zur Strafantragsstellung berechtigt. 8. Mangelhafte Konstitution der Privatklägerschaft Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde vorgebracht, dass den Straf- und Zivilklägern und dem Strafkläger die Parteistellung abzuerkennen sei und diese aus dem Verfahren zu weisen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass den Straf- und Zivilklägern und dem Strafkläger keine Geschädigtenstellung zukomme (pag. 2483 ff.). Diese Rüge ist unbegründet und es kann diesbezüglich auf die korrekten Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kammer schliesst sich diesen vollum- fänglich an (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2942 f.) und es kann festgestellt werden, dass diese Rüge oberinstanzlich zu Recht nicht mehr gel- tend gemacht wurde. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 9. Unverwertbarkeit der Aussagen der Einsatzkräfte Seitens der Verteidiger/innen wurde erstinstanzlich und durch Rechtsanwältin J.________ auch noch oberinstanzlich vorgebracht, dass die Aussagen der Straf- und Zivilkläger und des Strafklägers nicht verwertbar seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger gestützt auf Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO zwingend unter Ausschluss der übrigen Privatkläger hätten be- fragt werden müssen (pag. 2490). Zweitens seien die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger befragt worden, bevor für die Beschuldigten eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei (pag. 2572). Schliesslich seien die Aussagen auch deshalb unverwertbar, weil die Privatkläger nicht vom Amtsgeheimnis entbunden worden seien. Die Polizisten seien nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei, sondern in der Funktion als Sicherheitspolizei im Einsatz gewesen, was zur Folge habe, dass keine automatische Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliege (pag. 2572). Rechts- anwältin J.________ führte oberinstanzlich zudem aus, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts wohl kaum Entbindungen vom Amtsgeheimnis eingeholt hätte, wenn sie der Ansicht wäre, dass die Aussagen der Polizisten verwertbar seien (pag. 4324). Auch diese Vorbringen erweisen sich als offensichtlich unbegründet und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2943 ff.). Da es sich bei Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO um eine Kann-Bestimmung und bei keiner beschuldigten Person um einen Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO handelt, sind die Einver- nahmen rechtmässig durchgeführt worden. Eine Verletzung von Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO hätte ohnehin nicht die Unverwertbarkeit der Ergebnisse zur Folge, 31 sondern bloss eine Herabsetzung ihres Beweiswerts. Zudem teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Polizeieinsatz nicht als reine sicherheits- oder gerichtspolizeiliche Angelegenheit gewertet werden kann. Vielmehr stellte der Einsatz eine Mischform von sicherheits- und gerichtspolizeilichen Aufgaben dar. Die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger waren zumindest teilweise als Ge- richtspolizisten im Einsatz, weshalb eine generelle Ermächtigung i.S.v. Art. 58 PG vorlag und eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht notwendig war. So handel- ten die Einsatzkräfte primär gestützt auf den gestellten Strafantrag und den Antrag auf polizeiliche Räumung und sie standen gleichzeitig zur Unterstützung des städti- schen Polizeiinspektorats bei der Umsetzung eines Zivilgerichtsentscheids im Ein- satz (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. III.17.1 hinten). Dass die Kammer vor- gängig zur Berufungsverhandlung für die Straf- und Zivilkläger und den Strafkläger (pag. 4150) eine Entbindung vom Amtsgeheimnis einholte, impliziert keine gegen- teilige Auffassung der Kammer. Vielmehr erfolgte dies im Rahmen ihrer Vorberei- tungen vorsorglich und zur Vermeidung von weiteren Diskussionen. Der Vollstän- digkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass für den Zeugen AM.________, welcher am BN.________(Datum) für die Berufsfeuerwehr AO.________ (Ortschaft) im Einsatz stand, zwei Entbindungserklärungen (datierend vom 11. Dezember 2018 [pag. 1347/11.1] und 4. Dezember 2023 [pag. 4097]) vorliegen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift vom 3. Juli 2019 Gemäss Anklageschrift werden den Beschuldigten folgende Anklagesachverhalte vom BN.________(Datum) zur Last gelegt (pag. 1614 ff.; Hervorhebungen im Ori- ginal): 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; beim Be- schuldigten P. [AE.________] Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, evtl. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) begangen am BN.________(Datum), ca. 07:50 bis 10:15 Uhr, in AO.________ (Ortschaft), AQ.________ (Strasse), durch folgendes Tatvorgehen: Als die Kantonspolizei Bern mit mehreren Mitarbeitern am BN.________(Datum), ca. 07:50 Uhr, die besetzte Liegenschaft (besetzt durch das Kollektiv „AZ.________") an der AQ.________ (Strasse) räumen wollte (gestützt u.a. auf den Strafantrag der Eigentümerin AP.________ sowie den Vollstre- ckungsauftrag des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, vom 03.02.CI.________(Jahr) be- treffend Räumung), vereinten sich die Personen im Innern der Liegenschaft (19 Personen) zu einer Gruppierung, die nach aussen als vereinte Macht erschien und die von einer die öffentliche Friedens- ordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wurde. Alle oder ein (Gross-)Teil der Mitglieder der Gruppierung vermummte/n sich mit Sturmhauben bzw. Schutzmasken. Mitglieder der Gruppierung behinderten in der Folge die Mitarbeiter der Polizei mittels Gewalt an einer reibungslosen Hausräu- mung sowie Anhaltung der darin befindlichen Personen und griffen die Einsatzkräfte (Mitarbeiter der Polizei und Feuerwehr) während ihres Einsatzes zudem tätlich an: Um ca. 07.50 Uhr entschied die Polizei, die Liegenschaft zu betreten. Es wurde zeitgleich versucht, via AQ.________ (Strasse) sowie BA.________ (Strasse) die Türen der Liegenschaft zu öffnen. Kurz darauf warfen mehrere vermummte Mitglieder der Gruppierung gezielt Gegenstände aus den mehre- 32 ren geöffneten Fenstern der Liegenschaft Richtung AQ.________ (Strasse) auf die draussen anwe- senden Einsatzkräfte der Polizei (Farbbeutel, Ziegelstein, massive Kehrichteimer, Geschirr etc.). Die Polizei verschaffte sich gewaltsam Zutritt zur Liegenschaft (via Seiteneingang im Untergeschoss, La- gerraum). Im Treppenhaus errichteten mehrere Mitglieder der Gruppierung (fortlaufend) Barrikaden, so wurde insbesondere eine massive Metallbarrikade (Falltür), welche mit dem Treppengeländer ver- schweisst worden war, angebracht (zwischen dem 1. und 2. OG) und Barrikaden mit Mobiliar (Schränke, Türen, Sofas, Stühle, Matratzen, Staubsauger etc.) errichtet (insbesondere im Bereich des 3. OG Barrikaden ca. 5 Meter lang und bis zur Decke hoch), um die Einsatzkräfte der Polizei am (ra- schen) Vordringen zu behindern. Währenddessen mehrere Polizisten (total ca. 20-30 Polizisten; u.a: die Polizisten BB.________, BC.________, AK.________, AG.________, AI.________, BD.________) im Treppenhaus vordrangen und die Barrikaden entfernten, wurden sie durch Mitglie- der der Gruppierung mit u.a. Flüssigkeiten, Farbe sowie Schaum- und Staubfeuerlöschern bes- pritzt/besprüht sowie mit Gegenständen (u.a. Bodenfliessen, Holzlatten, Glasflaschen, Geschirr, Ke- ramikplatten, Armierungseisen, Schrauben, Nägel, andere Metallteile etc.) beworfen. Zudem wurde gezielt mit Pyrotechnika (gezündete Feuerwerksbatterien, Böller/Thunder, Raketen) auf die Einsatz- kräfte geschossen. Eine Rakete traf u.a. das Glas der Schutzmaske des Polizisten BC.________ (auf Höhe des rechten Auges), woraufhin sich das Glas seiner Schutzmaske schwarz verfärbte. Zudem wurde durch die Py- rotechnika ein Loch durch seinen PAZ (Ordnungsdienst-Polizeianzug) gebrannt. Eine Feuerwerksbat- terie explodierte unmittelbar vor den Füssen des Polizisten BB.________ und traf diesen im Bereich des Gesichts, woraufhin im Innern seines Helmvisiers Brandspuren entstanden. Eine Feuerwerksbat- terie explodierte unmittelbar vor dem rechten Fuss des Polizisten AI.________ und beschädigte des- sen rechten Schuh. Zeitgleich warfen mehrere Mitglieder der Gruppierung aus Fenstern der Liegenschaft (Seite Haupt- eingang sowie Rückseite des Gebäudes) fortlaufend diverse Gegen-stände (u.a. Farbbeutel, Ziegels- teine, Holzlatten, Metallstangen, Porzellangeschirr, grosser Aschenbecher aus Metall, Holzskulptur, Abfall) und diverse Pyrotechnika (Raketen, Böller, Knallpetarden, Feuerwerksbatterien; die Feuer- werkskörper wurden teilweise zum gezielten Abfeuern an Holzstangen gebunden) nach draussen und gezielt gegen die anwesenden Einsatzkräfte der Feuerwehr (u.a. .Berufsfeuerwehrmann AM.________) sowie der Polizei (u.a. gegen die Polizisten BE.________, BF.________, BG.________, BH.________) inkl. deren Material. Aus einem Fenster im 4. oder 5. OG auf der Rück- seite des Gebäudes warfen mehrere Mitglieder der Gruppierung zudem eine Zimmertüre aus Holz gezielt nach unten auf eine Gruppe von mehreren Polizisten (u.a. Polizist AK.________). Die Türe zerbarst nur wenige Meter neben ihnen. Die AQ.________ (Strasse) und später auch die BI.________ (Strasse) mussten aufgrund der Ge- fährdung für jeglichen Verkehr gesperrt werden. Durch die tätlichen Angriffe aus der Gruppierung erlitten insbesondere die folgenden Beamten folgen- de Verletzungen/Beeinträchtigungen: - Polizist AG.________: Knalltrauma/Tinnitus beidseitig (linksbetont) durch Explosion von Pyro- technika in Nähe des Kopfes (während Intervention im Treppenhaus); - Polizist AK.________: Knalltrauma/Tinnitus beidseitig durch Explosion von Pyrotechnika in Nähe des Kopfes (während Intervention im Treppenhaus); - Polizist AI.________: Prellung am rechten Fuss/Zeh durch Detonation von Knallkörper vor dem rechten Fuss (während Intervention im Treppenhaus); 33 - Berufsfeuerwehrmann AM.________: Knalltrauma/Tinnitus beidseitig durch Explosion von Pyro- technika in unmittelbarer Nähe (während Einsatz ausserhalb, beim Haupteingang der AQ.________ (Strasse)). Die oben erwähnten beschuldigten Personen A. bis P. sowie weitere Teilnehmer (BJ.________, AS.________ sowie †BK.________; diesbezüglich separate Verfahren, sistiert bzw. eingestellt bei der StAW unter BM .________ bzw. BM .________) nahmen an der Zusammenrottung — zumindest passiv — teil, indem sie sich bewusst (zu einem unbekannten Zeitpunkt) in die besetzte Liegenschaft begaben und sich in Kenntnis der bevorstehenden Räumung und auch nach Beginn derjenigen wei- terhin dort aufhielten und verweilten, obwohl sie mit Gewaltakten/Krawallen rechnen mussten und schliesslich tatsächlich Gewaltakte erfolgten. Die Liegenschaft war bereits im Vorfeld der Räumung nach aussen hin verbarrikadiert worden und es wurden Vermummungsmaterial (Sturmhau- ben/Masken), Wurfgeschosse (z.B. Holzlatten) und Pyrotechnika hergestellt bzw. bereitgestellt. Auf- grund dessen musste selbst allfällig „aussenstehenden Besuchern" klar sein, dass sich die Hausbe- setzer einer Hausräumung gewaltsam widersetzen würden. Trotzdem hielten sich die beschuldigten Personen in der Liegenschaft bzw. in der Personenansammlung auf, welche sich am Morgen des BN.________(Datum) vermummte und über einen längeren Zeit-raum (rund 2 Stunden) die Zugänge zum Treppenhaus weiter verbarrikadierte und die Einsatzkräfte mit diversen Gegenständen, Flüssig- keiten und Pyrotechnika bewarf, wobei sich niemand von der Gruppe distanzierte oder entfernte und sich auch niemand vorgängig der Polizei stellte bzw. aus der Liegenschaft entfernte, obwohl dies möglich gewesen wäre. Durch die physische Präsenz und die Solidarisierung haben die beschuldig- ten Personen A. bis P. zumindest in Kauf genommen, die gewaltbereit auftretende Gruppierung zu unterstützen. Die beschuldigten Personen A. bis P. wurden um ca. 10:15 Uhr alle zusammen mit den anderen Teilnehmern (BJ.________, AS.________ und †BK.________) im gleichen Zimmer, im 4. OG, im Kreis sitzend, von der Polizei angehalten. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB betreffend die beschuldigte Person AE.________ AE.________ beteiligte sich aktiv an der Zusammenrottung (vgl. oben), indem er selber anlässlich der Hausräumung insbesondere Pyrotechnika gegen die Einsatzkräfte einsetze (vgl. Brandwunde an sei- ner linken Hand). […] 2. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) 2.1. begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum), ca. 08:00 bis 10:15 Uhr, in AO.________ (Ortschaft), AQ.________ (Strasse), z.N. AP.________: Die oben erwähnten beschuldigte Personen A. bis P. betraten zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne Berechtigung bzw. gegen den Willen der Berechtigten (AP.________) die leerstehende Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) (Büro-/Wohnräumlichkeiten) und hielten sich unrechtmässig darin auf, evtl. besetzten diese als Teil des Kollektivs „AZ.________". Anlässlich der Hausräumung am BN.________(Datum), ca. 08:00 Uhr, konnten sie von der Polizei um ca. 10:15 Uhr im Innern der Lie- genschaft angehalten werden (vgl. Ziff. 1. vorhergehend). […] 11. Beweismittel Es liegen der Kammer diverse objektive Beweismittel vor (insbesondere verschie- dene Rapporte und Deliktsblätter der Kantonspolizei Bern und der Berufsfeuerwehr 34 der Stadt AO.________ (Ortschaft), Videoaufnahmen, KTD-Akten [u.a. Pläne und Fotoblätter], Zivilakten zum Exmissionsverfahren, Chatprotokolle der Beschuldigten AC.________, Arztberichte, rechtsmedizinisches Aktengutachten des IRM, usw.). Angesichts der Vielzahl dieser Unterlagen wird davon abgesehen, diese abschlies- send aufzulisten. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Beweismittel aufgeführt und zutreffend zusammengefasst hat (S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2956 ff.). Soweit relevant wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer verschiedene Wahrnehmungsbe- richte der Einsatzkräfte (pag. 256 ff.), die Aussagen des Beschuldigten A.________ (pag. 347 ff.; 351/1 ff.; 2519 ff und 4217), des Beschuldigten C.________ (pag. 362 ff.; 367 ff.; 380/1 ff.; 2517 f. und 4218 ff.), der Beschuldigten E.________ (pag. 381 ff.; 384/1 ff.; 2521 f. und 4236), des Beschuldigten G.________ (pag. 385 ff.; 389/1 ff.; 2523 f. und 4238), des Beschuldigten I.________ (pag. 390 ff.; 393/1 ff.; 2525 f. und 4239 f.), der Beschuldigten K.________ (pag. 394 ff.; 398/1 ff.; 2515 f. und 4241), des Beschuldigten M.________ (pag. 399 ff.; 402/1 ff.; 2528 f. und 4242), des Beschuldigten O.________ (pag. 403 ff.; 406/1 ff.; 2530 f. und 4244), des Be- schuldigten Q.________ (pag. 407 ff.; 410/1 ff.; 2532 f. und 4253), des Beschuldig- ten S.________ (pag. 403 ff.; 415/1 ff.; 2534 f. und 4254), des Beschuldigten U.________ (pag. 416 ff.; 419/1 ff.; 2536 f. und 4255), des Beschuldigten W.________ (pag. 420 ff.; 423/1 ff.; 2539 f. und 4258), des Beschuldigten Y.________ (pag. 424 ff.; 427/1 ff.; 2541 f. und 4259), der Beschuldigten AA.________ (pag. 428 ff.; 431/1 ff.; 2546 f. und 4260), der Beschuldigten AC.________ (pag. 394 ff.; 437/1 ff. und 4256 f.), des Beschuldigten AE.________ (pag. 463 ff.; 468/1 ff.; 2543 f. und 4232 ff.), des Straf- und Zivilklägers AG.________ (pag. 346/1 ff.; 2491 ff. und 4198 ff.), des Straf- und Zivilklägers AK.________ (pag. 346/38 ff.; 2496 ff. und 4211 ff.), des Strafklägers AI.________ (pag. 346/20 ff.; 2506 ff. und 4204 ff.), des Zeugen AM.________ (pag. 346/64 ff.; 2503 ff. und 4225 ff.) und des Sachverständigen Dr. med. AN.________ (pag. 4248 ff.) vor. Zudem liegen der Kammer die Aussagen von AS.________ vor, welche je- doch gemäss Beschluss der Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht zuungunsten der beschuldigten Personen berücksichtigt werden dürfen (S. 36 des oberinstanzlichen Verhandlungsprotokolls, pag. 4224). Auf eine Zusammenfassung der Wahrnehmungsberichte und Aussagen wird ebenfalls verzichtet und es wird auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 56 ff. und 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2971 ff und 2984 ff.). Soweit rele- vant wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Aussagen und Wahrnehmungsberichte eingegangen. 12. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2954 ff.). Zu ergän- zen ist was folgt: 35 Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Um- ständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweis- würdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unter- lässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Das Schweigen der be- schuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Ge- wichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die be- schuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfah- ren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung mit- einfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.4.; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 13. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den Sachverhalt gemäss Ziffer I. 2.1 der Anklageschrift (Vorwurf des Hausfriedensbruchs vom BN.________(Datum)) als erstellt und ging davon aus, dass die beschuldigten Per- sonen zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne Berechtigung bzw. gegen den Willen des Eigentümers die leerstehende Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) be- traten und sich in der Folge dort aufhielten. Weiter erachtete sie als erstellt, dass sämtliche beschuldigten Personen dem Umfeld der Hausbesetzer/innen zuzuord- nen seien, indem sie entweder selbst Räumlichkeiten der Liegenschaft bewohnt hätten oder mindestens dort zu Besuch gewesen seien. Erwiesen ist nach der Vor- instanz auch, dass alle Beschuldigten gewusst haben oder zumindest damit haben rechnen müssen, dass sie die Liegenschaft gegen den Willen des Eigentümers be- traten und sich gegen dessen Willen darin aufhielten (S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3038). Betreffend den Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1. der Anklageschrift (Vorwurf der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenüglich erstellen lasse, dass (S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3038):  sämtliche Beschuldigten Kenntnis vom Räumungszeitpunkt gehabt hätten, obwohl klar sei, dass mindestens ein Teil der Anwesenden die Räumung erwartete habe;  sämtliche Beschuldigten die Barrikaden, das Vermummungsmaterial, die Wurfgeschosse und die Pyrotechniken vor der Räumung wahrgenommen hätten, obwohl klar sei, dass mindestens ein Teil der Anwesenden davon gewusst habe;  sich die Beschuldigten vor oder während der Räumung hätten entfernen können. 36 Was den Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten AE.________ anbelan- ge, sei erstellt, dass dieser an seiner linken Hand eine Verletzung (Wunde) erlitten habe. Es sei aber nicht erwiesen, dass es sich dabei um eine Brandwunde gehan- delt habe. Aus diesem Grund lasse sich nicht nachweisen, dass sich der Beschul- digte AE.________ aktiv an der Gewalt beteiligt bzw. Pyrotechnika gegen die Ein- satzkräfte eingesetzt habe. Der Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1. zweiter Abschnitt der Anklageschrift sei folglich nicht erstellt (S. 124 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3039). 14. Vorbringen der Parteien 14.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft An der Berufungsverhandlung vertrat die Generalstaatsanwaltschaft demgegenü- ber die Auffassung, dass es keine Personen gegeben habe, welche keine Kenntnis von der Räumung und der widersetzenden Gewalt gehabt hätten und gänzlich un- wissend in die Situation geraten seien. Aufgrund der Stacheldrähte auf dem Balkon und dem Dach und des eingerichteten Alarms sei offensichtlich, dass die Gruppe auf die Räumung gut vorbereitet gewesen sei. Zudem habe man preisgegeben, dass man die Liegenschaft nicht verlassen werde. Dem Kern der Besetzer/innen sei somit klar gewesen, dass die Räumung bevorstehe und was dies zu bedeuten habe. Aufgrund der installierten Alarmanlage sei klar, dass fremde Personen die Liegenschaft nicht ohne weiteres hätten betreten können. Es sei bereits vor diesem Hintergrund auszuschliessen, dass sich jemand im Haus befunden habe, der gänz- lich unwissend gewesen sei. Wäre dem dennoch so gewesen, hätten entsprechen- de Aussagen erwartet werden dürfen. Selbst wenn nicht jeder Person im Haus be- wusst gewesen sei, dass die Räumung am BN.________(Datum) stattfinden wer- de, hätten alle mit der Räumung rechnen müssen. Der aktenkundige Chatverlauf zwischen der Beschuldigten AC.________ und ihrer Kollegin mache nicht den Ein- druck, als sei die Beschuldigte AC.________ an diesem Morgen überrascht wor- den. Es handle sich vielmehr um eine Nachricht einer Person, welche genau ge- wusst habe, dass es passieren könne, selbst wenn sie nicht gehofft habe, dass es passieren werde. Der Beschuldigte C.________ habe gewusst, dass die Personen in der Liegenschaft Besetzer/innen seien. Zudem würden seine Aussagen zeigen, dass auch er nicht überrascht worden sei. Folglich hätten die Beschuldigten AC.________ und C.________ von der ungeregelten Situation gewusst und be- wusst in Kauf genommen, in die eingetroffene Situation zu geraten. Bei allen ande- ren Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sie sich schon länger im Haus an der AQ.________ (Strasse) befunden und von der Räumung gewusst hätten. Es habe sich um eine Gross-WG gehandelt und nicht um ein anonymeres Mehrfamili- enhaus. Dies zeige sich beispielsweise anhand des einheitlichen Einrichtungsge- schmacks, der Gemeinschaftsräume und anhand der Küche im dritten Stock, wel- che nicht als Küche benutzt worden sei. Der Beschuldigte A.________ habe in der Liegenschaft ein gut eingerichtetes Zimmer gehabt und er habe ausgeführt, dass alle gewusst hätten, dass das Haus besetzt sei. Vom Beschuldigten S.________ seien Unterlagen und Kleider und vom Beschuldigten AE.________ ein Schlafsack gefunden worden. Letzterer sei zudem bereits vorgängig einmal angehalten wor- den. Auch von den Beschuldigten M.________, Q.________ und U.________ sei- 37 en Unterlagen und Gegenstände gefunden worden, welche auf einen kurzen Be- such an der AQ.________ (Strasse) wohl kaum mitgenommen worden wären. Das Gemeinschaftsleben sei offensichtlich gepflegt worden. Die Annahme, dass es Personen gegeben habe, welche von der Räumung nichts mitbekommen hätten, sei lebensfremd. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass 18-20 Personen in der Liegenschaft gewohnt hätten, was als Mindestanzahl zu betrachten sei. Die Vorinstanz habe nämlich trotz Doppelbetten immer nur eine Person addiert. Zudem sei klar, dass die Beschuldigten AC.________ und C.________ kein Bett in der Liegenschaft gehabt hätten. Die von BL.________ angegeben Anzahl von 35 Per- sonen sei plausibler. Weiter könne ausgeschlossen werden, dass es Personen gegeben habe, welche von der Räumung/Hinderung zwar gewusst, sich dann aber distanziert hätten. Selbst wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch andere Personen mit den Beschuldigten C.________ und AC.________ im Zimmer gewesen seien, kön- ne ausgeschlossen werden, dass sich jemand distanziert habe. Die Situation un- terscheide sich von einer Demo-Situation. Vorliegend habe es nämlich keine Ein- kesselung gegeben. Die Beamten hätten niemanden gehindert, das Haus zu ver- lassen. Der Ausgang sei vielmehr von den Beschuldigten selbst verbarrikadiert worden. Dass das Verlassen wegen des Rauchs nicht möglich gewesen sein soll, widerspreche den Akten. Es sei zudem erwiesen, dass auch die Beschuldigten Pfefferspray eingesetzt hätten. Die Eingänge bzw. Ausgänge seien schon bevor die Polizei überhaupt ein Megafon hätte in die Hände nehmen können verschlossen gewesen. Hinzu komme, dass sich die Beschuldigten auch über das Fenster oder den Balkon hätten distanzieren oder im Treppenhaus mit der Polizei Kontakt auf- nehmen können. So gehe aus der Videoaufnahme hervor, dass es im Treppenhaus während ganzen fünf Minuten ruhig gewesen sei. Selbst wenn all diese Möglichkei- ten unzumutbar gewesen wären, wäre eine Absonderung am Schluss möglich ge- wesen. Niemand habe ausgesagt, dass es gänzlich unmöglich gewesen wäre, sich von der Gruppe abzusondern. Gemäss der Verteidigung des Beschuldigten C.________ soll sich dieser während der Ausschreitungen bereits im Zimmer der Anhaltung befunden haben. Von diesem Zimmer sei eine Tür aus dem Fenster ge- worfen und verschiedene Feuerwerkskörper abgefeuert worden. Der Beschuldigte C.________ habe sich also mitten im Geschehen befunden. Die Beschuldigten hät- ten sich auch in den Estrich verziehen und sich auf diese Weise distanzieren kön- nen. Aus dem Nachrichtenaustausch zwischen der Beschuldigten AC.________ und ihrer Freundin gehe sodann hervor, dass der Beschuldigten AC.________ be- wusst gewesen sei, dass sie nun länger als 24 Stunden nicht erreichbar sein wer- de. Dies spreche klar dafür, dass sie mit den Hausbesetzern im Austausch gestan- den sei. Sie habe sich in diesem Moment als Teil dieser Gruppe gesehen. Die Be- schuldigte AC.________ habe sich allen Anweisungen gefügt und somit in Kauf genommen, dass sie zur Gruppe gehöre. Der Beschuldigte C.________ habe sich zwar schliesslich bei den Einvernahmen abgegrenzt. Seine Aussagen seien aber nicht vollumfänglich glaubhaft und er habe sich mit seinen Aussagen nicht gegen die Gruppe gestellt. Es sei allen lieber gewesen, zur Gruppe zu gehören, als sich abzugrenzen. Alle Beschuldigten seien Mitläufer/innen. Für eine Distanzierung hät- ten sie aktiv werden müssen. Dies hätte zwar Mut gebraucht, es wäre aber möglich 38 gewesen. Im Kreis seien die Beschuldigten zwar erst nach den Gewalthandlungen gesessen, dies sei aber trotzdem als Indiz zu berücksichtigen, wonach eine Distan- zierung auch zuvor nicht stattgefunden habe. Der Beschuldigte AE.________ habe verschiedene Angaben zur Entstehung seiner Verletzung gemacht. Einmal habe er von einer Gasgranatenverletzung und einmal von einer Verletzung durch eine Rauchbombe gesprochen. Es seien aber weder Gasgranaten noch Rauchbomben eingesetzt worden. Vielmehr sei es gemäss Gutachter möglich, dass die Verletzung durch Pyrotechnika entstanden sei. Dass sich die Verletzung an der Handinnenseite befinde, stehe dem nicht entgegen. An der Handinnenseite könne eine solche Verletzung entstehen, wenn die Pyrotechni- ka mit einem Stock gehalten werde. Auch der Partikel, welcher sich in der Wunde befunden hätte, spreche nicht gegen die Entstehung der Verletzung durch Pyro- technika. Es könne sich dabei um ein kleines Stück der Pyrotechnika-Plastikfüsse handeln. Dazu passe auch die Aussage des Zeugen AM.________, wonach die Verletzung nach einer 1.-August-Verletzung ausgesehen habe. Weiter dürfe mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte AE.________ selbst nur selektive Aussagen gemacht habe. Dies müsse zu seinem Nachteil gewürdigt werden. Dass die Verletzung durch Gummischrot entstanden sei, könne nach Ansicht des Sach- verständigen ausgeschlossen werden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte AE.________ an vorderster Front im Haufen aktiv gewesen sei (pag. 4264 ff.). 14.2 Vorbringen der Straf- und Zivilkläger und des Strafklägers Rechtsanwalt Dr. AH.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung für den Straf- und Zivilkläger AG.________ zusammengefasst aus, dass die Beset- zung durch das Kollektiv in der Nacht auf den BM.________ (Datum) begonnen habe. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Räumung seien die Besetzer/innen im- mer wieder angehalten worden, die Liegenschaft zu verlassen. Die Videoaufnah- me, welche dies veranschauliche, sei im Internet immer noch abrufbar. Es werde darin über den Brief des AX.________ gesprochen und erklärt, dass das Kollektiv die Liegenschaft nicht verlassen und alle Kräfte mobilisieren werde. Dass die Lie- genschaft geräumt werde, sei daher bekannt gewesen. Indiz dafür sei auch, dass sich am BN.________ (Datum) keine Kinder mehr im Haus befunden hätten und Vorbereitungen getroffen worden seien. Keine beschuldigte Person habe Anstalten gemacht, sich von den Handlungen gegen die Polizei zu distanzieren. Vielmehr hätten sich die Beschuldigten über die Polizei lustig gemacht und abgemacht, dass sie im Verfahren keine Aussagen machen werden. Zu den einzelnen Tatbeiträgen sei festzuhalten, dass der Beschuldigte AE.________ am Tatmorgen im AT.________ (Spital) behandelt worden sei. Dabei habe er angegeben, dass es in der Nähe seiner linken Hand eine Explosion gegeben habe. Die Ärzte hätten infol- gedessen eine Wunde an der Hand infolge einer Explosion diagnostiziert. Darauf sei der Beschuldigte AE.________ zu behaften. Aktenwidrig sei mit Verweis auf den Amtsbericht der Kantonspolizei Bern zumindest die Annahme, dass die Verlet- zung durch eine Gasgranate entstanden sei. Es seien nämlich keine Gasgranaten eingesetzt worden. Gummischrot sei nur ausserhalb des Gebäudes eingesetzt 39 worden, zudem könne Gummischrot ohnehin nicht zu einer solchen Verletzung führen. Auf die Aussagen des Zeugen AM.________ könne abgestellt werden und zudem könne dem Gutachten entnommen werden, dass die Verletzung durch ei- nen Feuerwerkskörper entstanden sein könnte. Da die Verletzung folglich durch ei- ne Explosion entstanden sei und keine Sprengkörper seitens der Polizei eingesetzt worden seien, müsse sich der Beschuldigte AE.________ im Zentrum des Ge- schehens befunden haben. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte AE.________ im Strafverfahren nur selektiv Aussagen gemacht habe. Alle Be- schuldigten hätten gewusst, dass die Liegenschaft unrechtmässig besetzt sei. Spätestens beim Betreten der Liegenschaft sei erkennbar gewesen, dass die Be- setzer/innen die Liegenschaft mit allen Mittel verteidigen werden. Dies könne auf- grund der Transparente an der Fassade und der Aussagen der Beschuldigten AC.________ als erstellt gelten. Die Beschuldigte AC.________ habe gesagt, dass beim Betreten des Hauses jemand eine Metallstange habe entfernen müssen, dass sie auf dem Balkon Holzstecken gesehen habe und dass es für den Fall der Fälle Sachen gehabt habe. Auch der Beschuldigte C.________ habe die Barrikaden wahrgenommen und ausgeführt, dass er nicht normal die Treppe habe hochgehen können. Zudem habe er von einem «Ding» gesprochen. Schliesslich habe sich niemand von den Gewalthandlungen distanziert. Alle hätten sich solidarisiert und sich gegenseitig vor den Strafverfolgungsbehörden geschützt. Dies obschon eine örtliche und räumliche Distanzierung gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklä- ger möglich gewesen wäre. So hätte man sich an den Fenstern oder auf dem Bal- kon erkenntlich machen oder in den Estrich gehen können. Es wäre auch möglich gewesen, die Polizei anzurufen. Auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass es ei- ne längere Pause gegeben und Ruhe geherrscht habe. In diesem Zeitpunkt hätten die Beschuldigten sich aktiv distanzieren können und müssen. Schliesslich sei niemand gezwungen worden sich in den vierten Stock zu begeben und sich im Kreis niederzulassen. So hätten zumindest die Beschuldigten AC.________ und C.________ gesagt, dass sie freiwillig dorthin gegangen seien. Das Sitzen im Kreis sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Weiter sei gemäss dem Be- schuldigten C.________ untereinander abgemacht worden, dass niemand im Strafverfahren Aussagen machen werde. Die Aussageverweigerung sei zwar das Recht der Beschuldigten, vorliegend sei sie aber merkwürdig. Die Grundstimmung sei nie friedlich gewesen. Dies zeige sich anhand der Chronologie und diese sei spätestens beim Betreten der Liegenschaft erkennbar gewesen (pag. 4277 ff.). Rechtsanwalt AJ.________ führte für den Strafkläger AI.________ aus, dass er- stellt sei, dass die Beschuldigten die Amtshandlung der Polizei behindert hätten und dabei vermummt gewesen seien. Auch sei erstellt, dass die Liegenschaft ver- barrikadiert gewesen sei. Die Polizei sei tätlich massiv angegriffen worden, was die Straf- und Zivilkläger einheitlich geschildert hätten. Die Aussagen der Straf- und Zi- vilkläger würden miteinander und mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Videomaterial, in Einklang stehen. Der Beschuldigte C.________ habe ange- geben, dass er rein zufällig dort gewesen sei und dass er sich an der Gewalt nicht beteiligt habe. Er habe die Liegenschaft verlassen wollen, dann habe es jedoch schon geknallt. Er habe das Ganze über sich ergehen lassen müssen und hätte sich gerne als Unbeteiligter bemerkbar gemacht. Diesen Ausführungen sei entge- 40 gen zu halten, dass sich der Beschuldigte C.________ nicht abgegrenzt und nicht versucht habe, die Beschuldigten zu beruhigen oder zu stoppen. Er habe sich nicht bemerkbar gemacht, obschon dies nach den übereinstimmenden Aussagen der Polizisten möglich gewesen wäre. Die Aussagen des Beschuldigten C.________ seien daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Beschuldigte AC.________ habe zunächst sämtliche Aussagen verweigert und erst auf Rat ihres Anwalts Aussagen gemacht. Sie habe bei der Staatsanwaltshaft angegeben, dass sie das Haus noch habe verlassen wollen. Irgendjemand habe ihr dann eine Maske übergezogen und zu ihr gesagt, sie solle hochgehen. Sie habe vom Balkonfenster zum anderen Fenster hin und her gewechselt. Auch die Beschuldigte AC.________ müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie nicht versucht habe sich aktiv ge- genüber den anderen Beschuldigten abzugrenzen und dass sie sich schliesslich in den Kreis gesetzt habe. Über die Geschehnisse als die Polizei im Treppenhaus gewesen sei, will die Beschuldigte AC.________ nichts mehr wissen. So könne oder wolle sie sich nicht erinnern, wer sich bei ihr im Raum befunden habe, ob- schon sie dort fast zwei Stunden verbracht habe. Zudem sei klar: Wer in das be- setzte Haus gegangen sei, habe mit Bestimmtheit von der Räumung Kenntnis er- halten. Es hätte einen Lift und zahlreiche Balkone gegeben, wo man sich hätte hin- begeben und mit den Einsatzkräften Kontakt aufnehmen können. Die Polizei habe nicht auf alles geschossen, was sich bewegt habe. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen der Beschuldigten AC.________. Den Ausgang hätten die Beschuldigten in Eigenregie verbarrikadiert. Die Polizei hingegen habe die Fluchtwege frei- geräumt. Die Verletzung des Beschuldigten AE.________ müsse durch Pyrotech- nika entstanden sein. Dem Bericht des AT.________ (Spital) sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte AE.________ als Ursache für die Verletzung eine Explosion angegeben habe. Die Polizei habe aber weder Gasgranaten, noch Tränengas oder andere Mittel eingesetzt. Weiter hätten die Polizisten glaubhaft ausgesagt, dass es keinen Sinn gemacht hätte solche Mittel im Innern des Hauses einzusetzen, weil sie sich damit selber gefährdet hätten. Auch gemäss der sachverständigen Person sei eine Explosion als Ursache für die Verletzung denkbar. Dazu würden auch die Aussagen des Zeugen AM.________ passen. Dieser sei erfahren mit Verbrennun- gen und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Der Beschuldigte AE.________ habe nur punktuell ausgesagt und somit auf die verschärfte Beweislage reagiert. Insbesondere der Russ spreche dafür, dass der Beschuldigte AE.________ mit Feuerwerk hantiert habe. Der Sach- verständige habe vorsichtige Angaben gemacht und immer wieder darauf hinge- wiesen, dass ihm Informationen fehlen würden, um genauere Angaben machen zu können. Es gebe viele denkbare Möglichkeiten, wie sich der Beschuldigte AE.________ verletzt haben könnte. Klar sei aber, dass er sich in der Nähe von Pyrotechnika befunden habe (pag. 4280 ff. ff.). Rechtsanwalt AL.________ verwies zunächst auf die Ausführungen der anderen Berufungsführenden und ergänzte für den Straf- und Zivilkläger AK.________, dass dieser glaubhaft ausgesagt habe, dass sich die Beschuldigten über die Polizei lustig gemacht hätten und er nicht den Eindruck gehabt habe, dass jemand Angst gehabt hätte. Keine Person habe sich von der Gruppe abgesondert. Auch der Be- schuldigte C.________ habe seine Identitätskarte nicht gezeigt, obschon er diese 41 vorher bereitgehalten habe. Betreffend Distanzierung sei festzuhalten, dass die Möglichkeit bestanden habe, sich am Fenster zu zeigen und sich auf diese Weise abzusondern. Der Straf- und Zivilkläger AK.________ habe nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass von Seiten der Polizei nur auf Personen eingewirkt worden sei, welche die Polizei angegriffen hätten (pag. 4282 ff.). 14.3 Vorbringen der Anschlussberufungsführer/innen Rechtsanwalt B.________ führte für den Beschuldigten A.________ zum Sachve- halt und zur Beweiswürdigung zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte A.________ sich vom Acker gemacht hätte, wenn die Polizei vor der Räumung ei- ne Ansage mittels Megafon gemacht hätte. Danach sei es nicht mehr möglich ge- wesen das Gebäude zu verlassen, was der Beschuldigte C.________ glaubhaft geschildert habe. Das erstinstanzliche Urteil sei «wasserdicht». Es sei nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte A.________ dem Kollektiv «AZ.________» ange- schlossen habe und ihm könne kein Hausbesetzerwille nachgewiesen werden. Es würden sich diverse dringliche Fragen stellen: Warum um Himmelswillen stürmt man eine Liegenschaft ohne den Versuch einer gütlichen Einigung? Warum verletzt man dermassen massiv Grundrechte? Warum verheizt man das eigene Polizeiper- sonal? Warum steht man seitens der polizeilichen Teppichetage nicht dazu einen Fehler gemacht zu haben? Warum lebt man bei der Polizei nicht eine zeitgemässe Fehlerkultur? Warum hat sich die polizeiliche Teppichetage nach einem solchen Einsatz nicht bei den Polizisten entschuldigt? Handelt es sich bei diesem Prozess nicht einfach um eine politisch motivierte Demonstration der Strafverfolgungs- behörden gegen Beschuldigte, welche wichtige gesellschaftliche Fragen aufgewor- fen haben? Die Verantwortung für die Geschehnisse sei vielmehr bei der polizeili- chen Teppichetage zu suchen (pag. 4287 ff.). Advokatin L.________ führte für die Beschuldigte K.________ zusammengefasst aus, dass diese in den Akten praktisch inexistent sei. Es sei nicht klar, wo sich die Beschuldigte K.________ vor und während der Räumung befunden, wen von den weiteren Beschuldigten sie gekannt und mit wem sie gesprochen habe. Es sei un- klar, was die Beschuldigte K.________ gewusst habe. Was die Frage der Distan- zierung betreffe, sei aufgrund der gemachten Aussagen klar, dass im Haus ein rie- siges Durcheinander bestanden habe. Es habe geknallt und es habe verschiedene Zimmer und Räume gehabt. Man habe die Liegenschaft nicht verlassen können, diese sei verbarrikadiert gewesen. Es sei kriegsähnlich gewesen. Dass sich die Beschuldigten in das Treppenhaus hätten begeben sollen, könne in einer solchen Situation nicht verlangt werden. Die Videoaufnahmen zum Aussenbereich der Lie- genschaft seien eindrücklich. Daraus gehe hervor, wie die Polizei gegen die Lie- genschaft geballert habe. Zu erwarten, dass sich die Beschuldigten unter diesen Umständen zur Distanzierung hätten an das Fenster begeben sollen, sei lebens- fremd. Die Beschuldigte K.________ habe zudem nicht gewusst, dass es in der Liegenschaft einen Estrich gebe. Sie habe sich kein Bild der Liegenschaft gemacht. Dass sich die Beschuldigten letztlich in einen Kreis gesetzt hätten, sei verständlich. Aus Sicherheitsgründen hätten die Beschuldigten die Nähe zu anderen Menschen gesucht. Schliesslich sei nicht klar, wie der Kreis ausgesehen habe und wo die Be- schuldigte K.________ gesessen sei (pag. 4291 ff.). 42 Rechtsanwalt X.________ führte für den Beschuldigten W.________ zusammen- gefasst aus, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte W.________ vom Räu- mungszeitpunkt Kenntnis gehabt habe. Dieser sei nicht kommuniziert worden. Zu- dem sei kein Ultimatum zum Verlassen der Liegenschaft gestellt worden. Weiter habe der Beschuldigte W.________ von der Verbarrikadierung und den Vorberei- tungshandlungen keine Kenntnis gehabt. Gleiches gelte für das Wurfgeschoss und das Vermummungsmaterial. Der Beschuldigte W.________ habe nicht ahnen kön- nen, dass sich die Besetzer/innen einer Räumung gewaltsam widersetzen würden. Aus den Berichten zur Räumung und den Videoaufnahmen gehe hervor, dass es ab Beginn der Räumung nicht mehr möglich gewesen sei, die Liegenschaft zu ver- lassen. Auch die Polizisten hätten Todesangst gehabt. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschuldigten nicht auf die Idee gekommen seien, nach unten und damit in die Richtung der Gewalt zu gehen. Der Instinkt führe den Menschen in einer solchen Situation nach oben, d.h. weg von der Gefahr und weg von den Fenstern, welche von der Polizei beschossen worden seien. Auch die Terrasse sei nicht erreichbar gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, die Liegenschaft zu verlassen. Auch kön- ne nicht erstellt werden, wer was gemacht habe. Es sei gar unklar, wann der Be- schuldigte W.________ die Liegenschaft betreten habe. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte W.________ nicht zum Kern der Hausbesetzer/innen gehört habe. Schliesslich könnten aus den Umständen der Anhaltung keine Schlüsse zu den Verhältnissen zwischen den Beschuldigten ge- zogen werden. Es sei möglich, dass der Beschuldigte W.________ die Liegen- schaft zwecks Besuchs einer öffentlichen Veranstaltung oder als Handwerker be- treten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte W.________ nie den Willen gehabt habe ein Hausrecht zu verletzen. Es komme häufig vor, dass leer- stehende Liegenschaften besetzt würden und die Besetzung geduldet werde, ins- besondere dann, wenn darin öffentliche Veranstaltungen stattfinden würden (pag. 4293 ff.). Advokatin Z.________ führte für den Beschuldigten Y.________ zusammengefasst aus, dass ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er das Haus an der AQ.________ (Strasse) besetzt habe. Es seien dort keine Gegenstände von ihm gefunden worden und die Plakate an der Fassade der Liegenschaft würden nicht ausreichen, um einen Hausbesetzerwillen zu erstellen. Es dürften nicht alle Besu- cher/innen einem Kollektiv, welches ein Video ins Internet gestellt habe, zugeord- net werden. Weiter sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte Y.________ gewusst habe, sich gegen den Willen des Eigentümers in der Liegenschaft zu befinden. Vie- le Besetzungen würden von der Eigentümerschaft geduldet werden. Die Transpa- rente an der Fassade würden nichts darüber aussagen, ob die Eigentümerschaft mit der Besetzung einverstanden sei oder nicht. Das Verlassen der Liegenschaft sei letztlich nicht mehr möglich gewesen. Hätte die Polizei den Anwesenden die Möglichkeit gegeben, das Haus zu verlassen, hätten sich die Beschuldigten aus der Liegenschaft entfernt. Diese Möglichkeit sei sämtlichen Beschuldigten genom- men worden. Aufgrund des fortlaufenden Befüllens des Treppenhauses mit Ge- genständen sei von einer spontanen Verbarrikadierung auszugehen. Dafür würden auch die Aussagen der Beschuldigten AC.________ und C.________ sprechen. Zudem seien gewisse Schranken zum Schutz der Besetzer/innen vorhanden ge- 43 wesen, weil diese keine Schlüssel besitzen würden. Dem Beschuldigten Y.________ könne vor diesem Hintergrund nicht nachgewiesen werden, dass er von den erstellten Barrikaden Kenntnis gehabt habe. Gleiches gelte für die Lage- rung der Pyrotechnika. Bei der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) handle sich um ein grosses Gebäude mit vielen Räumen und es sei unklar, wo was gela- gert worden sei. Die geforderten Distanzierungshandlungen (Runtergehen, an das Fenster gehen, Anruf bei Polizei) seien lebensfremd (pag. 4296 ff.). Fürsprecher Dr. AD.________ führte für die Beschuldigte AC.________ zusam- mengefasst aus, dass diese die Liegenschaft nicht habe besetzen wollen. Sie sei in der Liegenschaft gewesen, weil sie den Zug nach BO.________ (Ortschaft) nicht mehr erreicht habe und es sei erstellt, dass sie am Morgen das Haus wieder habe verlassen wollen. Die Beschuldigte AC.________ habe glaubhafte Aussagen ge- macht. Die Handlungsalternativen (Winken am Fenster, Begeben auf die Terrasse im 1. Stock, der Polizei entgegenlaufen oder telefonieren, den Lift nehmen usw.) seien in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen. Die Beschuldigte AC.________ habe das Haus um Mitternacht betreten. Sie habe weder die Terras- se noch den Estrich wahrgenommen. Die Beschuldigte AC.________ hätte die Lie- genschaft verlassen, wenn dies möglich gewesen wäre. Dass der Beschuldigten AC.________ eine Sturmhaube übergezogen worden sei, mache deutlich, dass sie keine Ahnung gehabt habe. Dass die Beschuldigte AC.________ nichts mit dem Widerstand habe zu tun haben wollen, sei den Besetzer/innen bewusst gewesen. Sie hätten sie deshalb nach oben geschickt. Ihre Anwesenheit sei nicht erwünscht gewesen. Die Beschuldigte AC.________ habe die Liegenschaft am Vorabend noch problemlos betreten können. Sie habe keine Kenntnis von der Räumung ge- habt. Es stimme nicht, dass bekannt gewesen sei, dass sich die Besetzer/innen der Räumung widersetzen würden. Die Generalstaatsanwaltschaft lese dies aus dem Chatverlauf zwischen der Beschuldigten AC.________ und einer Freundin. Das sei absurd. Die Beschuldigte AC.________ habe ausgesagt, dass das Treppenhaus normal ausgesehen habe. Gewisse Gegenstände im Treppenhaus seien in einem besetzten Haus nicht merkwürdig. Ebenso wenig unkonventionelle Lebensformen und das Nichtvorhandensein einer Hausordnung. Zudem könne von Barrikaden nicht auf Gewaltbereitschaft geschlossen werden (pag. 4299 ff.). Advokat Dr. H.________ führte für den Beschuldigten G.________ zusammenge- fasst aus, dass sich nicht nachweisen lasse, dass sich der Beschuldigte G.________ in einem Haufen befunden habe, aus dem heraus Gewalt gegen Be- amte ausgeübt worden sei. Der Beschuldigte G.________ habe sich aufgrund des Polizeieinsatzes nicht aus der Liegenschaft entfernen können. Eine Distanzie- rungshandlung dürfe erst gefordert werden, wenn bewiesen sei, dass sich der Be- schuldigte G.________ in einem Haufen befunden habe, aus dem heraus Gewalt- tätigkeiten verübt worden seien. Dieser Nachweis gelinge nicht. Es habe keine An- sammlung von Menschen gegeben, welche gegen aussen sichtbar gewesen sei. Wenn die Polizei ein Haus stürme, würden die Menschen im Haus nicht per se ei- nen Haufen bilden. Es habe sich um eine friedliche Hausbesetzung gehandelt. Niemand habe wissen können, was passiere. Weder der Bewohner noch der Be- sucher. Ein allfälliges besonderes Wissen einzelner Personen müsse die Staats- anwaltschaft beweisen. Unklar sei schliesslich, weshalb der Beschuldigte 44 G.________ das Haus betreten habe. Er habe dort nicht gewohnt und er sei kein Besetzer (pag. 4309 ff.). 14.4 Vorbringen der nichtanschlussberufungsführenden Beschuldigten Rechtsanwalt P.________ führte für den Beschuldigten O.________ zusammenge- fasst aus, dass nicht erstellt sei, dass dieser vermummt, solidarisch oder aktiv ge- wesen sei. Niemand habe etwas zur Rolle des Beschuldigten O.________ sagen können. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte O.________ nicht zum Kern der Hausbesetzer/innen gehört habe. Er habe keine Kenntnis des Exmissionsverfahrens gehabt. Die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) habe als Magnet für neugierige Besucher/innen gewirkt und die Grund- stimmung sei nicht latent bedrohlich gewesen. Es sei der Vorinstanz beizupflichten, dass sich nicht erstellen lasse, wer was gewusst habe. Wer ein besetztes Haus be- trete, rechne nicht automatisch mit einer Räumung. Nach den Aussagen der Be- schuldigten AC.________ und C.________ habe das Haus ohne weiteres betreten werden können. Auch die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger hätten ausge- führt, dass die Wohnungen teilweise nicht verbarrikadiert gewesen seien. Im Trep- penhaus sei die Sicht schlecht gewesen und es sei regelmässig Feuerwerk abge- feuert worden. Selbst die Polizisten seien beeindruckt gewesen von der Gewalt. Sich zu entfernen sei vor diesem Hintergrund keine Option gewesen. Die Polizei habe mit Gummischrot auf die Fenster eingewirkt. Sich am Fenster zu zeigen, sei ebenso wenig zumutbar gewesen. Fakt sei, dass der Beschuldigte O.________ die Situation nicht mehr habe verlassen können. Als zufälliger Besucher habe sich der Beschuldigte O.________ in einem Überlebensmodus befunden. Im Kreis bei den anderen Beschuldigten sei es am sichersten gewesen (pag. 4289 ff.). Rechtsanwältin D.________ führte für den Beschuldigten C.________ zusammen- gefasst aus, dass dieser nachvollziehbar geschildert habe, dass die Räumung traumatisch gewesen sei, er im Zimmer gesessen sei und dieses erst verlassen habe, als er von den anderen Personen dazu aufgefordert worden sei. Er habe von der bevorstehenden Räumung und den Massnahmen der Verbarrikadierung nichts gewusst. Die Verantwortung für das Vorgefallene sei nicht bei den Beschuldigten, sondern bei der Einsatzleitung zu suchen. Der Beschuldigte C.________ hätte das Haus verlassen, wenn ihm dazu Gelegenheit eingeräumt worden wäre. Daran könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die Staatsanwaltschaft behaupte nun, der Beschuldigte C.________ hätte sich abgrenzen können. Sie habe auch Bei- spiele genannt (aus dem Fenster rufen, Polizei alarmieren, der Polizei entgegen- gehen, in den Estrich gehen). Vom Bestehen eines Estrichs habe niemand gewusst und der Beschuldigte C.________ habe sich im Schock/Überlebensmodus befun- den. Es sei nachvollziehbar, dass er den anderen Personen gefolgt und mit diesen in den Kreis gesessen sei. Im Zeitpunkt des Sitzens im Kreis sei der Widerstand bereits abgeschlossen gewesen. Der Beschuldigte C.________ habe sich nach- weislich nicht am Widerstand beteiligt, sondern sei gemäss seinen glaubhaften Aussagen auf dem Stuhl gesessen. Er habe nicht auf sich aufmerksam machen können und somit keine andere Möglichkeit gehabt, als auf dem Stuhl abzuwarten. Aktiv distanzieren könne sich eine Person nur dann, wenn eine gangbare Möglich- keit dazu bestehe. An dieser habe es vorliegend gefehlt (pag. 4303 f.). 45 Rechtsanwalt Dr. N.________ führte für den Beschuldigten M.________ zusam- mengefasst aus, dass das Verfahren auf einen verfehlten Polizeieinsatz zurückge- he. Die Polizei habe es unterlassen, eine vorgängige Ansage zu machen und den Beschuldigten keine Gelegenheit zum Verlassen der Liegenschaft eingeräumt. Die Beschuldigten hätten sich am BN.________(Datum) aufgrund des massiven Ein- satzes von Zwangsmitteln seitens der Polizei nicht aus dem Haus entfernen kön- nen. Im Innern des Gebäudes sei Reizstoff eingesetzt worden. Man habe kaum mehr atmen können. Hinzu komme, dass die Polizei von aussen massiv und ohne Unterbruch auf die Fenster des Gebäudes eingewirkt habe. Unter diesen Umstän- den könne nicht verlangt werden, dass die Personen sich am Fenster hätten zeigen sollen. Die Vorinstanz habe zutreffend dargelegt, weshalb nicht erstellt werden könne, dass alle Beschuldigten von den Vorbereitungshandlungen Kenntnis gehabt hätten. Die Beschuldigte AC.________ habe ausgeführt, dass sie mit zwei Perso- nen in einem Zimmer gewesen sei. Es habe sich um zwei Männer gehandelt und diese hätten sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt. Da unklar sei, wer die- se beiden Männer gewesen seien, müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass einer der beiden Männer der Beschuldigte M.________ gewesen sei. Die Anwesenden hätten sich nicht zusammengerottet. Sie seien einfach dort in die- ser Liegenschaft gewesen und seien von der Polizei eingeschlossen worden. Je- mand der eine besetzte Liegenschaft betrete, rechne nicht automatisch mit einer solchen Auseinandersetzung (pag. 4304 ff.). Rechtsanwalt Dr. F.________ führte für die Beschuldigte E.________ zusammen- gefasst aus, dass anhand der Anzahl Personen im Haus darauf geschlossen wor- den sei, dass allen bekannt gewesen sei, dass die Räumung stattfinde. Dies sei ei- ne Turnübung und keine rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts. Lebens- fremd sei sodann die Auffassung, dass aufgrund der Gemeinschaftsräume davon auszugehen sei, dass alle Beschuldigten wissend gewesen seien. Dass sich die Beschuldigten nach oben begeben hätten, sei nachvollziehbar und erscheine als wirksames Mittel zur Abgrenzung. Aufgrund der Situation im Treppenhaus könne nicht verlangt werden, dass sich die Beschuldigten nach unten hätten bewegen sol- len, selbst wenn es teilweise ruhiger gewesen sei. Die Fenster seien unter Be- schuss gewesen, weshalb ebenso wenig zumutbar gewesen sei, sich am Fenster bemerkbar zu machen. Niemand habe gewusst, was rundherum passiere (pag. 4307 ff.). Fürsprecher R.________ führte für den Beschuldigten Q.________ zusammenge- fasst aus, dass der Beschuldigte C.________ immer wieder ausgesagt habe, dass er die Liegenschaft um Mitternacht ohne Probleme habe betreten können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Innern der Liegenschaft mit Sicherheit Reizstoff eingesetzt worden sei. Der Straf- und Zivilkläger AK.________ habe bereits in ers- ter Instanz gesagt, dass mit dem RSG [Reizstoffsprühgerät] 1500 Tränengas ein- gesetzt worden sei. Mit den Gummigranaten sei in die Fensteröffnungen hineinge- schossen und nicht nur auf Personen gezielt worden, welche die Polizei angegrif- fen hätten. Nur so habe die Polizei präventiv absichern und die Beschuldigten in die Liegenschaft hineindrängen können. Es gebe bis heute keine Erklärung dafür, weshalb die Polizei die Beschuldigten nicht aufgefordert habe, die Liegenschaft zu verlassen. Nachdem die Stimmung gekippt sei, habe es keine Möglichkeit mehr 46 gegeben die Liegenschaft zu verlassen. Die Beschuldigten hätten Angst gehabt. Es sei zudem klar, dass es unmöglich gewesen sei, sich auf den Balkon im ersten Stock zu begeben. Die Beschuldigten hätten nicht in den ersten Stock gehen kön- nen, dieser sei verbarrikadiert gewesen. Im Gegensatz zu den Beschuldigten sei die Polizei ausgerüstet gewesen und habe sich nicht bloss im T-Shirt befunden. Die Polizisten hätten wie Krieger ausgesehen und es sei mehrfach gesagt worden, dass Kriegszustände geherrscht hätten. Die Beschuldigten AC.________ und C.________ sowie AS.________ hätten alle glaubhaft ausgesagt, dass es unmög- lich gewesen sei, die Liegenschaft zu verlassen. Zudem habe der Zeuge AM.________ ausgesagt, dass die Beschuldigten bei Ausbruch eines Brandes im obersten Stock eingeschlossen gewesen wären. Der Zeuge AM.________ habe al- so selbst gesagt, dass die Beschuldigten eingeschlossen gewesen seien (pag. 4314 ff.). Fürsprecher T.________ führte für den Beschuldigten S.________ zusammenge- fasst aus, dass der Widerstand mit der Zeit gewachsen, die Abwehr situativ erfolgt und die Barrikaden fortlaufend verstärkt worden seien. Im August 2015 habe die Polizei die Liegenschaft an der BP.________ (Strasse) in BQ.________ (Ortschaft) gestürmt, die dort anwesenden Personen im Schlaf überrascht und in Handschel- len gelegt. Mit einem solchen Vorgehen hätten die Personen an der AQ.________ (Strasse) rechnen müssen und sich davor schützen wollen. Es könne allerdings nicht nachgewiesen werden, wer die Barrikaden erstellt habe. Zudem habe die Lie- genschaft ab Beginn der Räumung nicht mehr verlassen werden können. Von den Barrikaden könne nicht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ge- schlossen werden. Auch aus der Pyrotechnika könne nicht geschlossen werden, wer was gewusst habe. Es habe keine Pyrotechnika-Abschussstationen oder der- gleichen gegeben. Der Strafkläger AI.________ habe gesagt, dass die Polizei nicht gewusst habe, ob sich überhaupt Personen im Haus befinden würden. Gleichzeitig werde den Beschuldigten vorgeworfen bereits vor der Räumung gewaltbereit ge- wesen zu sein. Die Polizei hätte ab dem Zeitpunkt des Widerstands und der un- friedlichen Stimmung innehalten und eine Aufforderung zum Verlassen des Hauses machen müssen (pag. 4316 ff.). Fürsprecher V.________ führte für den Beschuldigten U.________ zusammenge- fasst aus, dass niemand wisse, was in der Liegenschaft passiert sei. Dies sei be- reits mehrfach ausgeführt worden und Grund dafür, dass keine Verurteilung erfol- gen könne. AP.________ sei zivilrechtlich gegen die Besetzer/innen vorgegangen und habe ein Ausweisungsgesuch gestellt. Der Beschuldigte U.________ habe die zivilrechtlichen Schritte gekannt. Es sei dann ein Ausweisungsentscheid erfolgt. Dieser habe sich nicht gegen den Beschuldigten U.________, sondern explizit und ausschliesslich gegen BL.________ gerichtet. BL.________ habe die Liegenschaft verlassen und sich damit dem zivilrechtlichen Entscheid unterzogen. Obschon das Gericht dies gewusst habe, sei dann ein Vollstreckungsentscheid ergangen, wel- cher sich gegen BL.________ gerichtet habe. Betreffend die Beschuldigten sei auf das Zivilverfahren nicht eingetreten worden. Niemand habe also mit einer Räu- mung und schon gar nicht mit einer gewaltsamen Räumung rechnen müssen. Es habe keine zivilrechtliche Grundlage für die Räumung bestanden. Hinzu komme, dass die Räumung nicht angekündigt worden und keine Aufforderung zum Verlas- 47 sen der Liegenschaft erfolgt sei. Das Verlassen des Gebäudes sei ab dem Mo- ment, als die Sondereinheit CN.________ die Tür zum Gebäude geöffnet habe, nicht mehr möglich gewesen. Dies insbesondere wegen der Barrikaden und wegen der massiven Polizeipräsenz. Die Polizei habe offenbar auf alle Personen ge- schossen, welche sich an den Fenstern gezeigt hätten. Im Treppenhaus habe die Polizei Reizmittel und Gummischrot eingesetzt und es sei davon auszugehen, dass der Gummischrot auch für Distanzen unter 20 Meter verwendet worden sei. Nie- mand habe sich unter diesen Umständen von der Gewalt distanzieren können (pag. 4318 ff.). Rechtsanwalt AB.________ führte für die Beschuldigte AA.________ zusammen- gefasst aus, dass fraglich sei, weshalb nicht innegehalten und eine Frist zum Ver- lassen der Liegenschaft angesetzt worden sei. Diese Frage sei nie beantwortet worden. Welche Personen sich wann wo und wie distanziert hätten, sei unklar. Es würden keine Beweismittel vorliegen, welche diese Fragen beantworten könnten. Klar sei einzig, dass sich einige Personen überhaupt nicht hätten distanzieren kön- nen. Es habe eine Tränengasatmosphäre geherrscht und es sei von einer Rauch- entwicklung gesprochen worden. Unter den konkreten Umständen habe sich nie- mand bemerkbar machen oder der Polizei mitteilen können, dass er kein Teil der Ansammlung sei. Den Menschen sei nur die Flucht nach oben geblieben. Dass nun verlangt werde, die Beschuldigten hätten die Polizei anrufen sollen, sei zynisch (pag. 4321 ff.). Rechtsanwältin AF.________ führte für den Beschuldigten AE.________ zusam- mengefasst aus, dass im Operationsbericht vom 24. Februar CI.________(Jahr) von einer Rissquetschwunde und Kunststoffpartikeln in der Wunde gesprochen werde. Das Gutachten spreche bei der Ursache der Wunde von einer mechani- schen Einwirkung und davon, dass keine Hinweise auf eine thermische Einwirkung bestehen würden. Eine Explosion neben der Hand als Ursache der Verletzung sei denkbar. Ebenso, dass die Wunde durch Aufreissen der Haut wegen eines Gegen- stands mit scharfen Rändern entstanden sei. Dass der Zeuge AM.________ die Wunde nach sieben Jahren als eine Verbrennung 1. oder 2. Grades einschätze, erstaune und seine Aussagen seien nicht überzeugend. Es gebe keine Hinweise, wonach Russ auf der Wunde abgewischt worden wäre. Es sei sogar Blut um die Wunde herum erkennbar. Der Zeuge AM.________ habe die Wunde nicht gereinigt und auch der Strafkläger AI.________ habe keine Reinigung erwähnt. Auf die späte Einschätzung des Zeugen AM.________ könne daher nicht abgestellt wer- den. Sie stehe im Widerspruch zu sämtlichen medizinischen Einschätzungen und zu den Aussagen des Beschuldigten AE.________. Es stimme nicht, dass die Wunde mit Russ bedeckt gewesen sei. Im Innern des Gebäudes sei es unüber- sichtlich und chaotisch gewesen. Es habe eine grosse Aufregung und Panik ge- herrscht. Es sei schwierig zu einer solchen Situation Aussagen zu machen und diese Ereignisse zu schildern. Nach der Anhaltung sei es dann geregelter abgelau- fen, weshalb sich der Beschuldigte AE.________ an diese Situation auch besser erinnern könne. Es könne dem Beschuldigten AE.________ vor diesem Hinter- grund nicht selektives Aussageverhalten vorgeworfen werden. Wegen der langsa- men Abbrennung und der geringen Sprengladung von handelsüblicher Pyrotechni- ka könnten dadurch nur Verletzungen in Form einer Verbrennung entstehen. Auch 48 ein Böller würde eine Verbrennungswunde verursachen. Die Verletzung des Be- schuldigten AE.________ hingegen stelle keine Brandwunde dar und liege auf der Handaussenseite. Zudem würden das fragliche pyrotechnische Material und die Böller aus einer Papierhülle und nicht aus einer Kunststoffummantelung bestehen. Die Kunststoffpartikel in der Wunde würden somit ebenso gegen eine Verletzung durch pyrotechnisches Material sprechen. Es bleibe unklar, wie die Verletzung des Beschuldigten AE.________ entstanden sei. Aufgrund der Kunststoffpartikel in der Wunde könnte diese durch Geschosse eines Mehrzweckwerfers entstanden sein (pag. 4322 ff.). Rechtsanwältin J.________ führte für den Beschuldigten I.________ zusammenge- fasst aus, dass die Vorinstanz die zentralen Beweisfragen sorgfältig und zutreffend beantwortet habe. Zudem würden die Aussagen von AS.________ bestätigen, dass es nicht möglich gewesen sei, die Liegenschaft zu verlassen. Dass die Per- sonen das Haus selbst dann nicht verlassen hätten, wenn eine Frist zum Verlassen angesetzt worden wäre, sei eine Mutmassung. Die Verbarrikadierung lasse nicht auf Gewalt schliessen und von den Gegenständen im Haus hätten nicht alle Be- schuldigten zwingend etwas mitbekommen. Es habe sich um ein grosses Gebäude gehandelt. Schliesslich sei unklar, aber nicht auszuschliessen, dass sich der Be- schuldigte I.________ in den Estrich zurückgezogen habe. Aufgrund der Umstände sei es nachvollziehbar, dass sich niemand ins Treppenhaus begeben habe. Im Kreis sei keine Gewalt mehr ausgeübt worden, weshalb daraus keine Schlüsse ge- zogen werden könnten (pag. 4324 f.). 15. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich die Beschuldigten am BN.________ (Datum) anlässlich der Hausräumung an der AQ.________ (Strasse) aufhielten und es sich um eine besetzte Liegenschaft handelte. Nicht bestritten ist weiter, dass die Polizisten bei der Hausräumung der Liegenschaft auf grossen Widerstand gestossen sind und al- le Beschuldigten letztlich im 4. Obergeschoss der Liegenschaft in einem Kreis sit- zend angehalten werden konnten. Unbestritten ist auch das Ausmass des geleiste- ten Widerstandes, welches sich insbesondere aus den Aussagen der Einsatzkräfte ergibt: Von Seiten der Einsatzkräfte wurde mehrfach und übereinstimmend geschildert, dass die Polizei am BN.________(Datum) versucht habe via AQ.________ (Stras- se) sowie BA.________(Strasse) die Türen zur Liegenschaft zu öffnen. Bis dahin sei keine Bewegung im Innern der Liegenschaft wahrgenommen worden. Plötzlich sei auf der Seite AQ.________ (Strasse) ein Fenster geöffnet worden und eine vermummte Person habe herausgeschaut. Es seien dann an diversen Fenstern vermummte Personen sichtbar geworden, welche sogleich angefangen hätten ge- zielt Gegenstände (Farbbeutel, Ziegelsteine, Kehrichteimer, Geschirr usw.) gegen die anwesenden Polizisten zu werfen (Anzeigerapport BF.________ vom 13. März CI.________(Jahr), pag. 238 ff. und Anzeigerapport BE.________ vom BN.________(Datum), pag. 256 f.). Zwischen dem ersten und zweiten Oberge- schoss seien die Einsatzkräfte auf eine massive Metallbarrikade gestossen, welche mit dem Treppengeländer verschweisst worden sei. Zudem sei das Treppenhaus 49 ab Höhe dieser Sperre bis in den Bereich des dritten Obergeschosses mit Schrän- ken, Türen, Sofas und weiterem Mobiliar versperrt worden. Die Einsatzkräfte hätten das Treppenhaus mit grösstem Kraftaufwand freigeräumt und seien dabei immer wieder mit heftigen Angriffen konfrontiert gewesen. Sie seien mit undefinierbaren Flüssigkeiten bespritzt, mit Farbe beworfen, mit Feuerlöscher besprüht und unzäh- lige Male mit Gegenständen wie Bodenfliessen, Holzlatten, Glasflaschen, Armie- rungseisen beworfen worden (Sammelrapport BR.________ vom 16. Mai CI.________(Jahr), pag. 228 ff.; vgl. weiter: Wahrnehmungsbericht AG.________ vom 9. März CI.________(Jahr), pag. 268 ff.; Wahrnehmungsbericht BB.________ vom BN.________(Datum), pag. 258 ff.; Berichtsrapport BC.________ vom 2. März CI.________(Jahr), pag. 265 f.; Berichtsrapport AK.________ vom 9. März CI.________(Jahr), pag. 266 f.; Berichtsrapport AG.________ vom 9. März CI.________(Jahr), pag. 268 f.; Berichtsrapport AI.________ vom 22. März 2022, pag. 270 f.; Wahrnehmungsbericht BD.________ vom 24. März CI.________(Jahr), pag. 273 ff.; Deliktsblatt 1; Aussagen Straf- und Zivilkläger AG.________ pag. 346/3 Z. 62 ff.; Aussagen Strafkläger AI.________, pag. 346/22 Z. 53 ff.; Aus- sagen Straf- und Zivilkläger AK.________, pag. 346/40 Z. 53 ff.). Die Besetzer hät- ten das gesamte Treppenhaus nach und nach weiter mit Möbeln, Paletten, Feuer- löschern und diversem Unrat gefüllt (Berichtsrapport AG.________ vom 9. März CI.________(Jahr), pag. 268 f.; vgl. weiter: Aussagen Straf- und Zivilkläger AG.________ pag. 346/3 Z. 62 ff.; Aussagen Strafkläger AI.________, pag. 346/22 Z. 53 ff.). Bei den Flüssigkeiten habe man nicht gewusst, ob es sich um Säure, Benzin oder andere gefährlichen Substanzen handle (Anzeigerapport BF.________ vom 13. März CI.________(Jahr), pag. 242). Weiter hätten sich die Einsatzkräfte im Treppenhaus und bei der Aussensicherung mit einer Vielzahl von Pyrotechnika- Angriffen konfrontiert gesehen (Sammelrapport BR.________ vom 16. Mai CI.________(Jahr), pag. 228 ff.; vgl. auch: Berichtsrapport BG.________ vom 24. Februar CI.________(Jahr), pag. 261 ff.; Aussagen Straf-und Zivilkläger AG.________, pag. 346/3 Z. 65 ff.; Aussagen Strafkläger AI.________, pag. 346 Z. 58 ff.). Es seien Böller, Knallpetarden sowie Feuerwerksraketen gezündet und durch das Treppenauge auf sie hinuntergeworfen worden. Mehrere Male seien Feuerwerksbatterien gezündet worden. Mehrere Raketen seien unkontrolliert ge- gen ihre Körper geflogen und explodiert (Berichtsrapport AK.________ vom 9. März CI.________(Jahr), pag. 266 f.). Beim Entfernen eines Sofas seien drei Böller in Kopfnähe detoniert, was zu einem Knalltrauma geführt habe. Dabei habe sich der Straf- und Zivilkläger AG.________ einen bis heute andauernden Tinnitus zu- gezogen (Berichtsrapport AG.________ vom 9. März CI.________(Jahr), pag. 268 f.; vgl. auch seine Aussagen, pag. 346/3 Z. 69 f. und 346/7 Z. 199 f.). Plötzlich habe der Strafkläger AI.________ einen heftigen Knall und Stich am rechten Fuss ver- spürt. Der Knallkörper sei direkt vor seinem rechten Zeh explodiert. Er habe dank seines Schuhs lediglich eine Prellung davongetragen, welche er noch ca. drei Tage verspürt habe (Berichtsrapport AI.________ vom 22. März 2022, pag. 270 f.; vgl. auch seine Aussagen, pag. 346/22 Z. 69 ff.). Es seien Staubsaugerrohre verwendet worden, in denen die Böller aus sicherem Abstand gezündet und dabei auf Höhe der Einsatzkräfte heruntergelassen worden seien. Diverse Böller und Raketen sei- en in unmittelbarer Körpernähe explodiert, zum Teil unmittelbar neben den Köpfen. 50 Die Angreifer hätten sich mit Sturmhauben und Schutzmasken vermummt (Delikts- blatt 1, pag. 313 f.). Die Raketen seien im beengten Treppenhaus unkontrolliert in die Kollegen geflogen. Dabei seien mindestens zwei Kollegen derart getroffen wor- den, dass sich das Feuerwerk durch mehrere Kleidungsschichten und durch die Einsatzweste bis auf das Schutzmaterial durchgebrannt habe. Mindestens zwei Kollegen seien mit Verdacht auf eine Gehörsschädigung vorsorglich im AT.________ (Spital) untersucht worden oder hätten ausgetauscht werden müs- sen. Eine Feuerwerksbatterie habe eine Einsatzkraft im Gesicht getroffen. Verlet- zungen hätten jedoch durch das Tragen der Schutzmaske und des Helms mit gros- sem Glück verhindert werden können. lm Innern des Helmvisiers hätten Brandspu- ren festgestellt werden können (Wahrnehmungsbericht BB.________ vom BN.________(Datum), pag. 259). Im Treppenhaus hätten mehrere kleinere Brand- herde mittels Feuerlöschern gelöscht werden müssen, damit es nicht zu einer grösseren Ausbreitung des Feuers gekommen sei (Berichtsrapport BB.________ vom BN.________(Datum), pag. 259; Berichtsrapport BC.________ vom 2. März CI.________(Jahr), pag. 265 f.). Aufgrund der starken Rauchentwicklung sei die Berufsfeuerwehr AO.________ (Ortschaft) aufgeboten worden. Aus den Fenstern seien auch Gegenstände geworfen worden (Berichtsrapport BE.________ vom BN.________(Datum), pag. 256; vgl. auch: Berichtsrapport BS.________ vom 3. April CI.________(Jahr), pag. 277 f.) und auch draussen seien sie mit Feuerwerks- körpern angegriffen worden. Die AQ.________ (Strasse) sei anschliessend für jeg- lichen Verkehr gesperrt worden (Anzeigerapport BF.________ vom 13. März CI.________(Jahr), pag. 238 ff.; vgl. auch Aussagen des Zeugen AM.________, pag. 346/66 Z. 74 ff.). An einem Helmvisier hätten innenseitig Russ- und Brandan- haftungen festgestellt werden können (Deliktsblatt 2, pag. 324). Aus dem 4. Stock sei eine Türe herausgeworfen worden (Aussagen Straf- und Zivilkläger AG.________, pag. 346/6 Z. 178 f.). Mehrmals hätten die beschuldigten Personen zudem mit Schaum- und Staubfeuerlöschern von der jeweils oberen Etage auf sie hinuntergesprüht. Nach der Benutzung des Staubfeuerlöschers sei die Sicht der- massen beeinträchtigt gewesen, dass man den Kollegen neben sich nicht mehr habe sehen können. Nur dank der Schutzmasken sei das Atmen weiterhin möglich gewesen. Es sei ebenfalls Wasser (mittels eines Schlauchs, der gezielt gegen Per- sonen gerichtet gewesen sei) und Farbe (schwarz, rot und weiss) gegen sie gewor- fen worden. Der Boden sei dadurch gefährlich rutschig geworden und die Ausrüs- tung für weitere Einsätze unbrauchbar gemacht worden (Berichtsrapport BC.________ vom 2. März CI.________(Jahr), pag. 265 f.; Aussagen Straf- und Zivilkläger AG.________, pag. 346/3 Z. 63 f.). Irgendwann hätten sie sich immer weiter in die oberen Stockwerke hocharbeiten können (Aussagen AK.________, pag. 346/41 Z. 86 ff.). Auch der Beschuldigte C.________ führte aus, dass er die Gewalt mitbekommen habe (pag. 364 Z. 84), dass vermummte Personen Sachen vor die Türe gelegt hätten, um das Eindringen der Polizei zu erschweren (pag. 364 Z. 94 f.), dass es wie ein Krieg gewesen sei (pag. 369 Z. 37; pag. 380 Z. 268 ff.), dass er gehört habe wie geschlagen worden und Glas zu Bruch gegangen sei (pag. 370 Z. 85 f.) und dass er draussen Funken wahrgenommen habe (pag. 372 Z. 201). Nach einer mehrstündigen lntervention und andauernden Angriffen hätten schliesslich 19 Personen gemeinsam und ohne weitere Gegenwehr in einem Zim- 51 mer der Wohnung rechts des vierten Obergeschosses durch die Einsatzkräfte fest- genommen werden können (Sammelrapport BR.________ vom 16. Mai CI.________(Jahr), pag. 228 ff.; vgl. auch: Aussagen Straf- und Zivilkläger AG.________, pag. 346 Z. 69 ff. und 75 f.; Aussagen Strafkläger AI.________, pag. 346/22 Z. 71 ff. und pag. 346/23 Z. 80 ff.; Aussagen Straf- und Zivilkläger AK.________, pag. 346/41 Z. 86 ff. und Z. 94 ff.). Der Vorinstanz folgend ist auch für die Kammer zweifelsfrei erwiesen, dass die Einsatzkräfte sowohl ausserhalb, aber insbesondere auch innerhalb des Gebäudes mit massiver Gewalt konfrontiert worden sind. Das kann den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten und den dazu passenden Aussagen der befragten Ein- satzkräfte entnommen werden. Dieser Schluss lässt sich auch mit den objektiven Beweiselementen (Fotodokumentation) und den aufgefundenen Spuren (Barrika- den, aufgefundene gezündete und noch nicht gezündete Pyrotechnika) belegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Einsatzkräfte nach Betreten des Ge- bäudes, insbesondere des Treppenhauses, unvermittelt mit diversen Gegenstän- den beworfen und mit diversen Flüssigkeiten besprüht worden sind, was durch die verschmutzen Uniformen erstellt ist. Sodann wurden sie im Treppenhaus durch vermummte Personen mit Feuerwerk und Thundern beworfen, wobei auch mehrere kleinere Brandherde entstanden. Die Platzverhältnisse im Treppenhaus waren eng, die Sicht aufgrund der versprühten Stoffe (Staub- und Schaumfeuerlöscher) schlecht und die Böller verursachten einen grossen Lärm. Zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss trafen die Einsatzkräfte auf eine massive Metallbarrika- de, die mit dem Treppengeländer verschweisst worden war. Ab Höhe dieser Sperre bis in den Bereich des dritten Obergeschosses war das Treppenhaus mit Schrän- ken, Türen, Sofas und weiterem Mobiliar versperrt worden. Auch aus den Fenstern wurden Gegenstände gegen die draussen anwesenden Einsatzkräfte geworfen und Feuerwerk abgefeuert. Es ist somit erstellt, dass die Einsatzkräfte (u.a. die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger) mittels Gewalt an einer reibungslosen Haus- räumung sowie Anhaltung der darin befindlichen Personen behindert worden sind. In Zusammenhang mit der ausgeübten Gewalt ist weiter unbestritten, dass keiner beschuldigten Person – mit Ausnahme des Beschuldigten AE.________, welchem nach Ansicht der Berufungsführer nachgewiesen werden kann, dass er Pyrotechni- ka gegen die Einsatzkräfte eingesetzt habe – konkrete (Gewalt-)Handlungen zuge- ordnet werden können (vgl. auch Sammelrapport BR.________ vom 16. Mai CI.________(Jahr), pag. 236). So wird den Beschuldigten – mit Ausnahme des Be- schuldigten AE.________ – denn auch einzig die passive Teilnahme an einer Zu- sammenrottung vorgeworfen. Einigkeit besteht schliesslich darüber, dass es am BN.________(Datum) kurz vor Beginn und während der Räumung der Liegen- schaft keine polizeiliche Ansage gegeben hat, mit welcher den anwesenden Perso- nen Gelegenheit eingeräumt worden wäre, das Haus zu verlassen. 16. Bestrittener Sachverhalt Den Beschuldigten wird vorgeworfen und von diesen bestritten, sich zu einer Grup- pierung (Zusammenrottung) vereint bzw. an einer solchen teilgenommen zu haben, indem sie sich bewusst zu einem unbekannten Zeitpunkt in die besetzte Liegen- 52 schaft begeben und sich in Kenntnis der bevorstehenden Räumung sowie nach Beginn derjenigen dort aufgehalten hätten, obwohl sie mit Gewaltakten/Krawallen hätten rechnen müssen. Dem Beschuldigten AE.________ wird darüber hinaus vorgeworfen und von diesem bestritten, sich aktiv an der Zusammenrottung betei- ligt zu haben, indem er selber Pyrotechnika gegen die Einsatzkräfte eingesetzt ha- be. Ob eine rechtmässige Amtshandlung und eine Zusammenrottung i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 aStGB vorlagen und die Beschuldigten gegebenenfalls daran teilnahmen, sind Rechtsfragen und werden unter dem Rechtlichen zu prüfen sein. Im Hinblick darauf gilt es die Umstände rund um die Räumung und das Wissen sowie die Ab- sichten der Beschuldigten in sachverhaltlicher Hinsicht zu konkretisieren. 17. Beweiswürdigung der Kammer 17.1 Wie kam es zur Räumung der besetzten Liegenschaft? Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3025 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die äusseren Abläufe im Vorgang zur Räumung vom BN.________(Datum), wie sie aus den nachfolgenden Beweismitteln (insbesondere den Zivilakten und Rappor- ten) hervorgehen, als erstellt. Sie ergeben ein schlüssiges, zusammenhängendes Geschehen, das auch von Seiten der Verteidigungen nicht bestritten wird. Ergän- zend und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist be- treffend die Beweisfrage, wie es zur Räumung der besetzten Liegenschaft kam, das Folgende festzuhalten: Dem Anzeigerapport vom 13. März CI.________(Jahr) kann entnommen werden, dass sich BT.________ des AP.________ am BM.________(Datum) um 11:15 Uhr bei der Polizeiwache BU.________ meldete und erklärte, dass die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) durch unbekannte Täterschaft besetzt worden sei (pag. 239). Vor Ort konnte die Polizei an der Fassade mehrere Transparente feststellen und es zeigte sich eine vermummte Person an einem Fenster. Am gleichen Tag versuchte BT.________ in Begleitung der Polizei bei den Besetzer/innen vorzu- sprechen. Diese verweigerten jedoch das Gespräch (pag. 239). Mit Schreiben vom 7. Dezember CH.________(Jahr) forderte BT.________ die Personen in der Lie- genschaft auf, diese bis am 8. Dezember CH.________(Jahr) um 08:00 Uhr zu ver- lassen (pag. 240). Am 8. Dezember CH.________(Jahr) verkündeten die Beset- zer/innen in einem Video, das auf BV.________ (Internetseite) publiziert wurde, dass sie in der Liegenschaft bleiben werden (pag. 240). Am 9. Dezember CH.________(Jahr) fand im BW.________ (Örtlichkeit) eine Soli- daritätskundgebung mit ca. 30 Teilnehmern statt. Am 12. Dezember CH.________(Jahr) reichte das AP.________ bei der Zivilabteilung des Regional- gerichts Bern-Mittelland ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gegen BL.________, «Frau BX.________» und weitere rund 33 unbekannte Personen ein (pag. 676 ff.). Darin wurde u.a. beantragt, die Gesuchsgegner seien zu verurteilen, die von ihnen besetzte Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) innert 24 Stun- den seit Rechtskraft des Entscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt 53 zu verlassen (pag. 677). Der Gesuchsbegründung kann entnommen werden, dass die beiden Untergeschosse und das Erdgeschoss, nachdem diese saniert und im Jahr 2016 in Betrieb genommen wurden, durch die AY.________ benutzt wurden. Für die Räumlichkeiten in den Obergeschossen wurde im Zeitpunkt der Gesuch- seinreichung die zweite Etappe des Sanierungs-/Umbauprojekts erarbeitet. Es wurde geltend gemacht, die Hausbesetzer/innen hätten freien Zugang zu der sich in den Untergeschossen befindlichen Haustechnik sowie EDV-Erschliessung für das sich im Betrieb befindende Erdgeschoss. Dem Eigentümer werde der jederzeit zwingend notwendige Zugang für die Aufrechterhaltung des Betriebes verwehrt. Die Besetzer/innen hätten auch Zugang zu den im Untergeschoss gelagerten Behälter der BY.________ AG mit vertraulichen Akten. Weiter wurde im Gesuch darauf hingewiesen, dass bereits mehrmals versucht worden sei, die Gegenpartei zum Verlassen der Liegenschaft zu bewegen; letztmals am 7. Dezember CH.________(Jahr), jedoch ohne Erfolg (pag. 676 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom 14. Dezember CH.________(Jahr) (pag. 687 ff.) nahm BL.________ im Na- men der Gruppe «BZ.________» am 20. Dezember CH.________(Jahr) Stellung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Darin machte sie geltend, dass sie (gemeint: die Besetzer/innen) das Gespräch mit der Gesuchstellerin (AX.________) suchen würden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, dieses aber von Seiten der Gesuchstellerin verweigert werde. Das Kollektiv sei eine Grup- pe von obdachlosen Menschen, die auf das Haus an der AQ.________ (Strasse) angewiesen seien (pag. 698 ff.). Der Stellungnahme ist eine E-Mail vom 15. De- zember CH.________(Jahr) beigelegt. Daraus geht hervor, dass BT.________ des AP.________ BL.________ informierte, dass «das Gesuch um Ausweisung, nöti- genfalls mit polizeilicher Hilfe» beim Regionalgericht Bern-Mittelland eingereicht worden sei und sie auffordert, die Liegenschaft sofort zu verlassen (pag. 703). Am 21. Dezember CH.________(Jahr) konnte der Beschuldigte M.________ nach Verlassen der Liegenschaft kontrolliert werden (vgl. Ziff. I.V. rechtskräftiger Schuld- spruch wegen Hausfriedensbruchs). Am 22. Dezember CH.________(Jahr) fand eine unbewilligte Solidaritätskundgebung mit ca. 200 Personen statt. Dabei wurden diverse pyrotechnische Gegenstände abgefeuert. Es kam beim Umzug vom CA.________ (Örtlichkeit) zur AQ.________ (Strasse) zu diversen Sachbeschädi- gungen. Am 27. Dezember CH.________(Jahr) wurden im BW.________(Örtlichkeit) diverse Knallpetarden gezündet. Am 4. Januar CI.________(Jahr) wurde an der CB.________ ein Plakat mit der Aufschrift «.________» angebracht. Mit Entscheid der Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Ja- nuar CI.________(Jahr) wurde BL.________ verurteilt, das Gebäude an der AQ.________ (Strasse) innert 3 Tagen seit Erhalt des Entscheides zu räumen und zu verlassen. In Bezug auf «Frau BX.________» und die weiteren rund 33 unbe- kannten Personen wurde mangels Identifizierbarkeit auf das Ausweisungsgesuch nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde BL.________ darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesuchstellerin das Regionalgericht Bern-Mittelland veranlassen könne, das zuständige Polizeiorgan mit dem Vollzug der Ausweisung zu beauftragen, soll- te sie dem Entscheid keine Folge leisten (pag. 720 ff.). Der Entscheid wurde BL.________ per Warenkorb durch ein Fenster der Liegenschaft an der 54 AQ.________ (Strasse) zugestellt (pag. 743). Am 12. Januar CI.________(Jahr) gelangte «Herr CC.________» an die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern- Mittelland und erklärte, ein Kollege von ihm habe die Sendung für BL.________ entgegengenommen, obschon sich diese seit Weihnachten nicht mehr in der Lie- genschaft aufhalte (pag. 744). Der gerichtlichen Aufforderung an «Herr CC.________» vom 12. Januar CI.________(Jahr), die Sachumstände schriftlich zu erläutern (pag. 744), kam das «CD.________» mit Schreiben vom 12. Januar CI.________(Jahr) nach: BL.________ sei seit dem 28. Dezember CH.________(Jahr) nicht mehr in die Liegenschaft zurückgekehrt und der Brief sei fälschlicherweise entgegengenommen worden (pag. 745). Die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland erachtete diese Eingabe mangels Identifizierbar- keit des Verfassers als unbeachtlich (pag. 746). Am 23. Januar CI.________(Jahr) wurde die Zivilabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland von der Gesuchstel- lerin ersucht, das zuständige Polizeiorgan mit dem Vollzug der Ausweisung zu be- auftragen (pag. 751). Einem Verbal vom 2. Februar CI.________(Jahr) kann ent- nommen werden, dass die zuständige Gerichtsschreiberin die Polizeiwache BU.________ informierte, dass demnächst ein Vollstreckungsauftrag an das Poli- zeiinspektorat der Stadt AO.________ (Ortschaft) erteilt werde und die Zivilabtei- lung des Regionalgerichts Bern-Mittelland es als notwendig erachte, dass die Kan- tonspolizei Bern für die Ausweisung beigezogen werde. Zudem ist im Verbal ver- merkt, dass die Gerichtsschreiberin explizit darauf hinwies, dass sich die Auswei- sung nur gegen BL.________ richte (pag. 766 f.). Auch im Vollstreckungsauftrag vom 3. Februar CI.________(Jahr) an das Polizeiinspektorat der Stadt AO.________ (Ortschaft) wurde darauf hingewiesen, dass sich der Ausweisungs- entscheid nur gegen BL.________ richte. Gleichzeitig wurde das Polizeiinspektorat darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kantonspolizei Bern gestützt auf den gestell- ten Strafantrag noch strafrechtliche Zwangsmassnahmen prüfe (pag. 768 f.). Am 8. Februar CI.________(Jahr) beantragte das AP.________ bei der Kantons- polizei, das Gebäude sei polizeilich zu räumen (pag. 243 f.; Beilage zum Strafan- trag). Am 10. Februar CI.________(Jahr) wurde der Beschuldigte AE.________ beim Verlassen der Liegenschaft kontrolliert (vgl. Ziff. I.V. rechtskräftiger Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs). Am BN.________(Datum) kam es zur Räumung der Liegenschaft. 17.2 Wie viele der Anwesenden waren an der Gegenwehr und Gewalt beteiligt? Auch unter diesem Titel kann vorab auf die zutreffende Würdigung der relevanten Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (S. 113 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 3028 ff.). Wiederholend und/oder ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die befragten Personen konstant und übereinstimmend von «mehreren» Personen, welche sich an der Gewalt beteiligt hätten und somit von einer Gruppe gesprochen haben. Eine genaue Anzahl konnte hingegen nicht ge- nannt werden. So führte der Straf- und Zivilkläger AG.________ aus, dass er nicht sagen könne, wer aktiv etwas gegen sie gemacht hätte (pag. 346/1 Z. 170 ff.), was angesichts der Tatsache, dass es sich unbestrittenermassen um ein chaotisches 55 und unübersichtliches Geschehen handelte, glaubhaft ist. Ebenso nachvollziehbar ist die Erklärung des Straf- und Zivilklägers AG.________, dass es wegen dem vie- len schweren Material aber sicher mehr als eine Person gewesen sein müsse und seine weiteren Ausführungen, wonach die Einsatzkräfte laufend Gegenstände weggeräumt und die Personen das Treppenhaus wieder gefüllt hätten. Die Perso- nen seien schneller gewesen als die Polizei. Der Straf- und Zivilkläger AK.________ führte ebenso glaubhaft aus, dass er während des Vorfalls keine Personen habe identifizieren können, weil die Personen vermummt gewesen seien (pag. 346/43 Z. 158 f.). Die Personen an den Fenstern/am Balkon seien mit Sturm- hauben vermummt gewesen, als sie beispielsweise eine Flasche geworfen hätten (pag. 346/43 Z. 162 f.). Er habe bei der Hausdurchsuchung auch Vermummungs- material gesehen, aber wie viel könne er nicht mehr sagen (pag. 346/43 Z. 169 ff.). Wie der Straf- und Zivilkläger AG.________ führte auch der Straf- und Zivilkläger AK.________ aus «Es müssen sicherlich mehrere Personen gewesen sein, welche halfen das ganze Mobiliar ins Treppenhaus zu tragen. Die Sachen waren relativ schwer und sperrig, es ging trotzdem noch relativ schnell. Es flogen regelmässig Sachen runter. Draussen habe ich sicher immer zwei Personen miteinander von einem Balkon oder Fenster aus Gegenstände runterwerfen sehen» (pag. 346/43 Z. 187 ff.). Weiter gab der Straf- und Zivilkläger AK.________ an, nicht gesehen zu haben wie viele Personen sich auf dem Balkon befunden und Gegenstände gewor- fen hätten. Er erklärte dies nachvollziehbar damit, dass die Personen von unten nicht gut sichtbar gewesen seien und belastete die Beschuldigten damit nicht un- nötig (pag. 346/44 Z. 196 ff.). An der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Straf- und Zivilkläger AK.________ wiederum aus, dass das Material relativ schnell in das Gitter geworfen und das Treppenhaus gefüllt worden sei. Aus seiner Sicht hätten dies nicht bloss eine bis zwei Personen machen können. Es habe hierfür si- cherlich mehrere Personen gebraucht (pag. 2500 Z. 11 ff.). Auch der Strafkläger AI.________ gab an, dass es mehrere Personen gewesen sein müssen, welche aktiv Gewalt ausgeübt hätten und begründete dies mit der Dynamik der geworfe- nen Gegenstände und Feuerwerkskörpern und dem Verbarrikadieren des Trep- penhauses mit schweren Gegenständen (pag. 346/24 Z. 152 f.). Zu den glaubhaf- ten Aussagen der Einsatzkräfte AK.________, AG.________ und AI.________ passen schliesslich die Aussagen des Beschuldigten C.________. Dieser sprach nämlich ebenfalls von «Leuten» und «Personen» und somit von einer grösseren Gruppe und nicht bloss von zwei oder drei Vermummten. Zudem erklärte auch er ausdrücklich, dass er nicht sagen könne, wie viele sich beteiligt hätten. Sie seien vermummt gewesen und umhergerannt (pag. 371 Z. 158). Es sei ein Chaos gewe- sen und die Leute seien gestresst gewesen (pag. 371 Z. 162 f). Eindrücklich er- scheint insbesondere die Aussage des Beschuldigten C.________, wonach ausser ihm «lauter Vermummte» da gewesen seien (pag. 372 Z. 191 f.). Auch etwas später in der gleichen Einvernahme gab er an, dass es «ein paar» gewesen seien (pag. 380/8 Z. 229). Nachvollziehbar sind auch seine weiteren Schilderungen, wo- nach er nicht mitbekommen habe, wie viele Personen Gegenstände nach draussen und/oder ins Treppenhaus geworfen hätten (pag. 380/10 Z. 283). Er wisse nichts von einem «Chef» auf Platz (pag. 380/10 Z. 286). Er habe mitbekommen, dass an- dere Personen Möbel aus dem Zimmer rausgenommen hätten, zum Beispiel ein 56 Sofa (pag. 380/12 Z. 376). Auf Nachfrage, wer dies gewesen sei, sagte er, es seien vermummte Leute gewesen, er könne aber nicht sagen, wer es gewesen sei (pag. 380/12 Z. 379). Zwei Leute würde er sagen (pag. 380/12 Z. 382). Er könne sich nicht erinnern, ob sie einmal oder mehrmals Möbel geholt hätten (pag. 380/12 Z. 385). Weiter führte er aus, dass sie untereinander gesagt hätten, man solle nicht aussagen (pag. 380/13 Z. 404 f.). Auch vor oberer Instanz führte der Beschuldigte C.________ aus, dass «die Leute» herumgerannt seien und manchmal sei jemand schnell in das Zimmer gekommen und wieder gegangen (pag. 4221 Z. 4 f.). Eben- so wenig konnte die Beschuldigte AC.________ sagen, welche Personen sich im Treppenhaus aufgehalten hätten oder wie viele an den Angriffen gegen die Polizei beteiligt gewesen seien (pag. 445 Z. 264 und 267). Gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der befragten Per- sonen kann folglich keine genaue Anzahl Personen, die sich aktiv am Widerstand gegen die Einsatzkräfte beteiligt hat, eruiert werden. Gleichzeitig erhellt aus den Aussagen aber zweifelsohne, dass es eine grössere Gruppe von Personen gewe- sen ist, welche aktiv Widerstand gegen die Einsatzkräfte leistete. Dies ergibt sich auch daraus, dass die aktiven Personen über längere Zeit nicht haben neutralisiert werden können und es dafür eine zweistündige polizeiliche Intervention benötigte. Es kann an dieser Stelle auf die Videoaufnahmen und die bereits gemachten Aus- führungen zum Ausmass der ausgeübten Gewalt (Ziff. III.15. vorne) verwiesen werden. Der Aufwand, den die aktiven Personen hatten, die Einsatzkräfte dermas- sen und gleichzeitig auf verschiedenen Ebenen zu bewerfen, innerhalb und aus- serhalb des Gebäudes, lässt einzig den Schluss zu, dass eine nicht unerhebliche Anzahl Personen aktiv am Widerstand gegen die Einsatzkräfte beteiligt war. 17.3 Mit welcher Absicht befanden sich die Beschuldigten in der Liegenschaft? Die Vorinstanz hat zur Beweisfrage, wie viele Personen die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) am BN.________(Datum) bewohnten, die relevanten Be- weismittel (insbesondere die Fotodokumentation des KTD) gewürdigt und kam ge- stützt darauf zum Schluss, dass ca. 18 bis 20 Personen die Liegenschaft im Zeit- punkt der Räumung bewohnten (S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3031). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus der Fotodokumentation des KTD unschwer hervorgeht, dass die Räumlichkeiten vom zweiten bis zum fünften Obergeschoss teilweise zu Wohnzwecken genutzt wurden. So sind im 2. Oberge- schoss ein Tisch mit leeren Getränkeflaschen (pag. 581), ein Bett inkl. Nachttisch und Nachttischlampe (pag. 583) und eine Küche mit benutztem Geschirr (pag. 588) ersichtlich. Auch im 3. Obergeschoss befanden sich zwei Zimmer mit je einem Bett inkl. Bettwäsche (pag. 592 und pag. 602). Im einen Zimmer stand zudem ein Pult (pag. 592) und im anderen ein Wäscheständer mit Kleidungsstücken (pag. 602). Im 4. Obergeschoss befanden sich diverse Musikinstrumente und zwei Betten in ei- nem Zimmer (pag. 612) und es gab ein weiteres Zimmer mit einem Bett, einem Fahrrad, einem Wäscheständer, Geschirr und Bilder an den Wänden (pag. 615). Zudem gab es im 4. Obergeschoss ein Zimmer mit Kinderspielsachen (pag. 617) und ein weiteres Zimmer mit einer Matratze, einem Pult, einem Computer, leeren PET-Flaschen, Büroutensilien und einer Hantel (pag. 619). Im 5. Obergeschoss be- fanden sich weitere Zimmer mit Schlafplätzen (pag. 623 ff.). Dass die Liegenschaft 57 teilweise zu Wohnzwecken genutzt wurde, geht überdies aus den Zivilakten hervor. So führte das «Kollektiv» in seiner Eingabe an die Zivilabteilung des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 20. Dezember CH.________(Jahr) aus, dass die «Men- schen» des Kollektivs aus verschiedenen Gründen ohne Obdach auf das Haus an der AQ.________ (Strasse) angewiesen seien und es bezeichnete sie in der Folge selbst als «Hausbewohner» und «Hausbewohnerinnen» (pag. 698). Schliesslich gestand auch der Beschuldigte A.________ ein, dass es sich um eine kurzzeitige Zwischennutzung mit einer einseitigen Einwilligung gehandelt (pag. 349 Z. 63) und er Strom und Wasser gebraucht habe (pag. 350 Z. 122). Er sprach ausdrücklich von seiner Wohnung bzw. seinem Zimmer (pag. 348 Z. 51) und führte aus, dass sämtliches Material im «Musikzimmer», die Boxen und ein Holztisch ausserhalb des «Musikzimmers» ihm gehören würden (pag. 348 Z. 40 ff.). Dazu passen die Aussagen des Beschuldigten C.________, wonach der Beschuldigte A.________ damals in der Liegenschaft gewohnt habe (pag. 2517 Z. 22). Dass noch weitere beschuldigte Personen in der Liegenschaft wohnten oder zumindest mehr als eine Nacht dort verbrachten, dafür sprechen nicht nur die eingerichteten Zimmer gemäss der Fotodokumentation des KTD, sondern auch die beschlagnahmten per- sönlichen Gegenstände. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass vom Beschul- digten S.________ Kleidung und Korrespondenz, vom Beschuldigten Q.________ persönliche Dokumente, vom Beschuldigten M.________ eine Postkarte, vom Be- schuldigten AE.________ Kleider, ein Schlafsack und eine Decke und vom Be- schuldigten U.________ u.a. ein Strafbefehl sichergestellt wurden (S. 117. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3032 und pag. 469 ff.). Nicht mit genügender Sicherheit eruieren lässt sich allerdings gestützt auf diese Beweismittel und entge- gen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Aus- führungen vor oberer Instanz auf pag. 4265), eine konkrete «Bewohneranzahl» und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle beschuldigten Personen in der Liegenschaft wohnten. Ebenso wenig nachweisen lässt sich, aus welchen Gründen und mit welchen Absichten sich alle anderen Personen, welche mögli- cherweise nicht in der Liegenschaft wohnten und deren Anzahl ungewiss ist, am BN.________(Datum) im Haus aufgehalten haben. Einzig bekannt ist, dass sich die Beschuldigte AC.________ in die Liegenschaft begab, um dort zu übernachten, weil sie den Zug nach BO.________(Ortschaft) nicht mehr erreicht hätte und der Beschuldigte C.________ dort war, um zu Musizieren. Die wenigen offengelegten Beziehungen untereinander (vgl. Aussagen AC.________ pag. 440 Z. 83 und pag. 441 Z. 143; Aussagen A.________ pag. 351/ 4 Z. 107 f.) lassen weder den Schluss zu, dass sich alle beschuldigten Personen untereinander kannten, noch mit welchen Absichten sie sich in der Liegenschaft aufhielten. Die Kammer erachtet jedenfalls die Aussagen des Beschuldigten C.________, wonach er dort nur weni- ge Personen und keine Frau gekannt habe (pag. 363 Z. 26; 364 Z. 64; pag. 365 Z. 120; pag. 372 Z. 187) und die Aussagen der Beschuldigten AC.________, wo- nach sie nur ihren Kollegen gekannt habe (pag. 440 Z. 90) als glaubhaft. 17.4 War den Beschuldigten bekannt, dass der Hauseigentümer die Besetzung des Hauses nicht wollte? Unter diesem Titel kann vorab auf die zutreffende Würdigung der relevanten Be- weismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (S. 118 f. der erstinstanzlichen 58 Urteilsbegründung, pag. 3033 f.). Wiederholend und/oder ergänzend dazu ist fest- zuhalten, dass alle befragten Personen, welche zu dieser Beweisfrage Aussagen gemacht haben, explizit oder sinngemäss aussagten, dass sie gewusst hätten, dass es sich bei der Liegenschaft an der AQ.________ um ein besetztes Haus ge- handelt habe. So gab der Beschuldigte A.________, der sich für eine längere Zeit dort eingerichtet hatte, an, dass die Einwilligung «einseitig» gewesen sei (pag. 349 Z. 63). Auf die Frage, woher er Kenntnis davon erhalten habe, dass die Liegen- schaft besetzt worden sei, führte er aus «Ja gut, dass weiss die ganze Stadtbevöl- kerung» (pag. 349 Z. 72). Der Beschuldigte S.________ führte bei der Polizei aus, gesehen zu haben, dass die Liegenschaft besetzt sei (pag. 413 Z. 58). Gleicher- massen gab die Beschuldigte AC.________ – ohne der Hausbesetzerszene an- gehören zu wollen – an «lch wusste, dass es ein besetztes Haus war, das hat man ja auch gesehen» (pag. 446 Z. 317 f.). Von einem besetzten Haus spricht man nicht, wenn man der Auffassung ist, sich rechtmässig darin aufhalten zu dürfen. Der Beschuldigte C.________ erklärte ebenso, er habe gewusst, dass die Gruppe Besetzer seien (pag. 363 Z. 53). Auf die Frage, woher er wusste, dass die Liegen- schaft besetzt worden sei, führte er aus «Das bekam man mit» (pag. 363 Z. 58). Auch vor oberer Instanz gab er zu, gewusst zu haben, dass das Haus besetzt ge- wesen sei (pag. 4218 Z. 41). Was das Wissen der Beschuldigten M.________ und AE.________ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese bereits vor dem BN.________(Datum) von der Polizei angehalten (vgl. Ziff. III.17.1 vorne) und darüber informiert wurden, dass sie wegen Hausfriedensbruchs verzeigt werden (pag. 253 f., pag. 660 f. und pag. 2486 Z. 30). Schliesslich war seit dem 12. De- zember CH.________(Jahr) ein Zivilverfahren hängig, in dem das «Kollektiv» Stel- lungnahmen einreichte, wobei Fürsprecher V.________ in seinem Plädoyer vor oberer Instanz ausführte, dass der Beschuldigte U.________ die zivilrechtlichen Schritte gekannt habe (pag. 4319). Es kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die am BN.________(Datum) anwesenden Per- sonen wussten, dass sie sich gegen den Willen des Hauseigentümers im Haus be- fanden. Schliesslich lassen auch die vielen Solidaritätskundgebungen, die mit Transparenten versehene Fassade und die Präsentation als Kollektiv keinen ande- ren Schluss zu. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Solidaritätskundge- bungen und die Transparente an den Fenstern gerade nur dann Sinn machen, wenn keine (legale) Zwischennutzung vorliege (S. 118 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 3033). Hinzu kommt, dass auch aus den Medien hervorging, dass die Besetzung illegal war, sodass die breite Öffentlichkeit und in den Worten des Beschuldigten A.________ «die ganze Stadtbevölkerung» davon wusste. Zu- dem darf auch aufgrund der wenigen eingestandenen Beziehungen zueinander (vgl. Aussagen AC.________ pag. 440 Z. 83 und pag. 441 Z. 143; Aussagen A.________ pag. 351/ 4 Z. 107 f.) von einem gewissen Austausch ausgegangen werden. Auch wenn ein grosser Teil der Beschuldigten keine Aussagen zu dieser Beweisfrage und auch generell machte, darf ihnen dieses Wissen zugestanden werden. Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel daran, dass allen Beschuldigten bewusst war, dass es sich um eine illegale Hausbesetzung handelte. 59 17.5 War den Beschuldigten der Räumungszeitpunkt bekannt? Unter diesem Titel ist zunächst festzuhalten, dass seitens der Polizei und durch das Zivilgericht der Räumungszeitpunkt offiziell nicht kommuniziert wurde (vgl. Aus- führungen Ziff. III.17.1 vorne). Die Beschuldigten AC.________ und C.________ haben konstant und übereinstimmend ausgesagt, dass sie vor bzw. um Mitternacht noch mehr oder weniger problemlos – und mithin ohne Verdacht auf eine polizeili- che Räumung – in die Liegenschaft haben hineintreten können. Die Beschuldigte AC.________ führte aus, dass sie Kontakt mit ihrem Kollegen aufgenommen und dieser sie reingeholt habe (pag. 440 Z. 102 f.). Sie verschwieg dabei nicht, dass jemand habe Metallstangen wegnehmen müssen, damit man die Liegenschaft ha- be betreten können (pag. 444 Z. 230 f.) und dass sie auf dem Balkon Holzstecken gesehen habe (pag. 444 Z. 231 f.). Sie gab damit auch Umstände an, die zu ihrem Nachteil hätten ausgelegt werden können, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen spricht. Die Aussagen der Beschuldigten AC.________ decken sich zudem mit den Schilderungen des Beschuldigten C.________, welcher bei der Einvernahme vom BN.________(Datum) wie auch bei der Einvernahme vom 31. März CI.________(Jahr) ebenso angab, dass er die Liegenschaft normal durch die Haupteingangstüre betreten habe. Wie genau wisse er nicht mehr (pag. 363 Z. 32 f. und pag. 369 Z. 62 f.). Auch das Treppenhaus konnte der Beschuldigte C.________ nach Mitternacht noch problemlos hochgehen. So führte er aus, dass er via Treppe in die Etagen gegangen sei (pag. 369 Z. 71). Der Beschuldigte C.________ konnte sich noch an «irgendwelche Tücher» im Treppenhaus erinnern und führte aus, er habe ansonsten nichts gesehen. Im Zeitpunkt als sie in die Woh- nungen gegangen seien, sei da nichts gewesen (pag. 369 Z. 80 ff.). Er habe keine Barrikaden wahrgenommen (pag. 370 Z. 87) und nicht mitbekommen, dass solche aufgestellt worden seien (pag. 370 Z. 90). Seine Aussagen blieben auch vor oberer Instanz konstant, indem er wiederum ausführte, dass er keine Barrikaden gesehen habe, was er nachvollziehbar damit begründete, dass es ein düsteres Treppenhaus gewesen sei (pag. 4221 Z. 47 f.). Zudem gab er ausdrücklich an, dass er von der Räumung nicht gewusst habe. Er habe nicht gewusst, dass diese bevorstehe (pag. 4219 Z. 9 f.). Dass die grösseren Verbauungen (insbesondere die angeschweisste Metallbarrikade, welche von der Polizei nur mit speziellen Geräten demontiert wer- den konnte [u.a. pag. 258 f.]) um Mitternacht noch nicht vorhanden waren und von den Beschuldigten AC.________ und C.________ (noch) nicht zur Kenntnis ge- nommen werden konnten, ergibt sich auch aus der Aussage des Beschuldigten C.________, wonach der Musiker «CE.________» die Liegenschaft um 03.30 Uhr noch verlassen konnte (pag. 370 Z. 109). Schliesslich macht auch die Textnach- richt der Beschuldigten AC.________ an ihre Mutter vom 21. Februar CH.________(Jahr) um 23:34 Uhr (pag. 1462) nicht den Eindruck als hätte sie mit einer polizeilichen Räumung in den früheren Morgenstunden gerechnet. Demgegenüber sind die Einsatzkräfte am BN.________(Datum) auf massive Barri- kaden und enormen Widerstand gestossen (vgl. Ausführungen Ziff. III.15. vorne). Die massive Verbarrikadierung, die grosse Zahl an Pyrotechnika und das Ver- mummungsmaterial sprechen klar dafür, dass mit einer Intervention der Einsatz- kräfte gerechnet wurde. Es ist undenkbar, dass eine derart massive Abwehrreakti- on spontan und ohne vorherige Vorbereitung möglich gewesen wäre. Zudem macht 60 es auch keinen Sinn, präventiv ein Treppenhaus derart zu verbarrikadieren, so dass ein normales Durchkommen für die Bewohner/innen kaum mehr möglich ge- wesen wäre. Das Argument von Seiten der Verteidigungen, wonach Hausbeset- zer/innen ihre Sachen auf diese Weise schützen, weil sie über keine Schlüssel ver- fügen (vgl. pag. 4297, 4301, 4317), ist nicht zu hören. Im Wahrnehmungsbericht BB.________ vom BN.________ (Datum) wird eindrücklich beschrieben, wie müh- sam es war, sich durch die Verbarrikadierungen im Hausinnern in die oberen Stockwerke vorzuarbeiten (pag. 258 ff.). Im Wahrnehmungsbericht BC.________ ist festgehalten, dass aufgrund des Widerstandes davon auszugehen sei, dass die Besetzer/innen die Polizei erwartet hätten und vorbereitet gewesen seien (pag. 264 ff.). Dafür spricht auch der Umstand, dass sich am BN.________(Datum) keine Kinder mehr in der Liegenschaft befanden, obschon gemäss der Fotodokumentati- on des KTD zuvor offenbar ein Kind oder mehrere Kinder in der Liegenschaft an- wesend waren (vgl. pag. 617). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten AC.________ und C.________, ist die Kammer überzeugt, dass ihnen der Räumungszeitpunkt nicht bekannt war und dass die grösseren Verbauungen (insbesondere die angesch- weisste Metallbarrikade) zwischen Mitternacht und dem Morgen des BN.________ (Datum) angebracht wurden, wobei der Musiker «CE.________» die Liegenschaft um ca. 03:30 Uhr noch hat verlassen können. Davon, dass der Räumungszeitpunkt aber allen Beschuldigten unbekannt war, kann angesichts der getroffenen Vorbe- reitungen nicht ernsthaft die Rede sein. Vielmehr erachtet die Kammer als erstellt, dass der Räumungszeitpunkt teilweise bekannt war oder erahnt wurde und man sich deswegen auf die Räumung vorbereitete. Nicht klären lässt sich allerdings, welche Personen den Räumungszeitpunkt kannten oder erahnten. 17.6 Was haben die Beschuldigten von den Vorbereitungen der Verbarrikadierung mitbekommen? Dem KTD-Rapport liegen Pläne der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) bei, auf welchen die besetzten Flächen, verbarrikadierten Türen und die eingetra- genen Umbaumassnahmen 2015/2016 vom ersten Untergeschoss bis in das fünfte Obergeschoss eingetragen sind (pag. 529 ff.). Der ebenfalls beiliegenden Fotodo- kumentation der Liegenschaft (pag. 538 ff.) kann zur Aussenansicht erkannt wer- den, dass mittels Holzlatten auf dem Vordach des 1. Stocks (Seite AQ.________ (Strasse)) der Schriftzug «BESETZT» aufgestellt wurde (pag. 539 f.). Weiter er- kennbar sind ein verbarrikadiertes Kellerfenster (pag. 554), deponierte Baustützen und Leitern (pag. 555) im 1. Untergeschoss. Im 1. Obergeschoss sind Sofas (mit Farbe verschmutzt und auf einem Haufen liegend), Unrat und auf der Terrasse Holzbalken ersichtlich. Im Treppenhaus vom 1. in das 2. Obergeschoss befinden sich eine Metallgestänge-Absperrung und diverse Feuerlöscher (pag. 560 ff.). Das Treppenhaus zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss ist stark verschmutzt, erkenn- bar sind befestigte Staubsaugerrohre, ein verunstalteter Eingangsbereich einer Wohnung und stark verschmutzte und von Unrat übersäte Zimmer, diverse Holzlat- ten, Feuerlöscher, ein verbarrikadierter Balkon, einzelne ordentlich eingerichtete Zimmer sowie vorbereitetes pyrotechnisches Material inkl. Holzstangen als Verlän- gerung (pag. 568 ff.). Aus der Fotodokumentation des 3. Obergeschosses sind ein 61 von «Kampfspuren» gesäumtes Treppenhaus, pyrotechnisches Material (u.a. ent- lang eines Fenstersims), Dachziegel, Wandplatten und ein sog. Flammenwerfer aus Spraydosen sichtbar. Im 4. Obergeschoss sind insbesondere versprühte Wän- de im Treppenhaus, Verpackungsmaterial von pyrotechnischem Material zwischen dem 3. und 4. Obergeschoss, abgebranntes pyrotechnisches Material, Ziegel, Wandplatten, Batterien und Werkzeuge ersichtlich. Auf der Fotodokumentation des 5. Obergeschosses lassen sich pyrotechnisches Material (teilweise ungeöffnet) und eine Barrikade vor einem Zimmerfenster sowie ein Schwert und eine Axt erkennen (pag. 624 ff.). Beim 6. Obergeschoss bzw. Dachgeschoss ist ein Estrichabteil mit demontierten Lattenverschlägen, die für den Barrikadenbau benutzt worden sind, sowie eine verbarrikadierte Terrasse zu erkennen (pag. 642 ff.). Zur Metallkon- struktion vom 1. in das 2. Obergeschoss wurde im Wahrnehmungsbericht BD.________ ausgeführt, dass die Hausbesetzer/innen eine Stahlkonstruktion zu- sammengeschweisst und im Treppenhaus so verbaut hätten, dass es mit herkömmlichen Mitteln nicht möglich gewesen sei, die Verbarrikadierung zu lösen und wegzuräumen. Die Konstruktion habe mit einer hydraulischen Presse und Zange zerlegt werden müssen, worauf Teile der Verbarrikadierung auf die Treppe gegen die Einsatzkräfte gestürzt seien (pag. 273 ff.). Im Wahrnehmungsbericht BB.________ ist festgehalten, dass das Treppenhaus mit einer Art Falltüre aus Me- tall verriegelt gewesen sei. Diese Falltüre sei am Treppengeländer angeschweisst und mit diversen Verstrebungen (Metallstüpper) verstärkt gewesen. Sie habe nur mittels Spreizen und mit einer Metalltrennschere aufgewuchtet und zerschnitten werden können (pag. 258 f.). Im Wahrnehmungsbericht BC.________ ist die Me- tallkonstruktion wie folgt beschrieben: «Eine der ersten Verbauungen bestand aus einem mit etlichen Eisenstangen zusammengeschweissten Hindernis, welches zu- dem mit der Wand verbohrt und dem Treppengeländer verschweisst war» (pag. 264). Der Zeuge AM.________ führte aus: «Wenn man das ganze "Päckli" nimmt mit der Verbarrikadierung und der ganzen Dauer, in welcher angegriffen wurde, habe ich es bei einem stehenden Ereignis noch nie so erlebt. Was dort für Potenzi- al war und für ein Lager angehäuft wurde, um über Stunden Wurfgeschosse abfeu- ern zu können, war extrem. Einerseits Pyrotechniken in x verschiedenen Formen und andererseits Möbelstücke, Metall, Glas, es kam alles zu fliegen, was irgendwie greifbar war» (pag. 346/64 Z. 163 ff.). Die Kammer hat keine Zweifel an der Rich- tigkeit bzw. Glaubhaftigkeit dieser Beweismittel. Es gilt jedoch zu bedenken, dass die Pläne, die Fotodokumentation und die Berichte erst nach der Räumung vom BN.________(Datum) gemacht wurden und demgegenüber die Beschuldigten AC.________ und C.________ vor bzw. um Mitternacht noch mehr oder weniger problemlos in die Liegenschaft haben hineintreten können und die grösseren Ver- bauungen (insbesondere die angeschweisste Metallbarrikade) erst zwischen Mit- ternacht und dem Morgen des BN.________ (Datum) angebracht wurden. Es kann diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 119 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3034 ff.) und die Erwägungen der Kammer unter Ziffer III.17.5 verwiesen werden. Zudem kann bereits an dieser Stel- le festgehalten werden, dass weder die objektiven noch die subjektiven Beweismit- tel Auskunft darüber geben, wer die Barrikaden in den früheren Morgenstunden er- richtete. 62 Der Beschuldigte C.________ hat auf die Frage, wann er die Barrikaden das erste Mal wahrgenommen habe, glaubhaft ausgeführt, dass er während dem Musikma- chen gehört habe, wie geschlagen worden und Glas zu Bruch gegangen sei. Er habe aus dem Zimmer einfach gehört, dass immer wieder gegen Sachen geschla- gen worden sei (pag. 370 Z. 85 ff.). Er habe aber nicht mitbekommen, dass Barri- kaden aufgebaut worden seien (pag. 370 Z. 90). Bei der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2018 gab der Beschuldigte C.________ gleichbleibend an, dass er von den Vorkehrungen gegen die Polizei nichts mitbe- kommen habe. Er habe keine Ahnung von der Verbauung des Hauses gehabt und den Zustand des Hauses nicht gekannt. Er sei nur in diesem Zimmer gewesen (pag. 380/7 Z. 197 ff.). Er wisse nicht, wie es zur Barrikade im Treppenhaus zwi- schen dem 1. und 2. Stock gekommen sei (pag. 380/8Z. 205). Er sei dorthin ge- gangen, um Musik zu machen. Er habe nicht gewusst, dass es so verbaut sei (pag. 380/8 Z. 208 f.). Er habe die Metalltüre und das Gitter nicht wahrgenommen. Sie seien einfach die Treppe hochgegangen. Er habe nichts gesehen, man habe nichts aufsperren müssen (pag. 380/8 Z. 213 f.). An der erstinstanzlichen Verhand- lung meinte der Beschuldigte C.________, dass er sich an ein Hämmern nicht er- innern könne, was angesichts des Zeitablaufs wenig erstaunlich ist. Er führte in der Folge gleich selbst aus, dass er die Aussage eigentlich verweigern möchte, er kön- ne sich nicht mehr genau erinnern (pag. 2517 Z. 34 f.). Zu den Aussagen des Be- schuldigten C.________ passen die Aussagen der Beschuldigten AC.________. Auch sie gab an, es sei ein normales Treppenhaus gewesen und sie hätten etwas gebastelt. Es habe Paletten und Sachen dort gehabt, die eigentlich nicht in ein Treppenhaus gehören würden. Sie wisse nicht für was diese gebraucht worden seien, «wohl für den Fall der Fälle» (pag. 440 Z. 106 ff.). Wie bereits ausgeführt, gab die Beschuldigte AC.________ mit der gleichen Offenheit Auskunft über die wahrgenommene Metallstange und die Stecken auf dem Balkon (pag. 444 Z. 230 ff.). Überzeugend sind auch ihre weiteren Ausführungen: Sie sei mit ihrem Kol- legen dort gewesen und sie habe nicht alle gesehen, die am nächsten Morgen da gewesen seien (pag. 441 Z. 110 f.). Sie wisse nicht, wie es zur Barrikade im Trep- penhaus zwischen dem 1. und 2. Stock gekommen (pag. 444 Z. 237) und wann und durch wen diese gemacht worden sei (pag. 444 Z. 240). Dass die Beschuldig- ten AC.________ und C.________ die Metallstange, die Stecken auf dem Balkon, das Basteln und Hämmern nicht als Verbarrikadierung oder Vorbereitungen auf ei- ne polizeiliche Räumung gedeutet haben, ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein besetztes Haus handelte, in dem nach den Worten des Kollektivs «eine bunte Mischung von Menschen» bzw. «kreative, selbständige Lebenskünstler» (pag. 704) lebten, nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass nach den übereinstimmen- den Aussagen der Straf- und Zivilkläger und des Strafklägers gewisse Barrikaden erst im Laufe der Räumung errichtet wurden, als die Polizei bereits in der Liegen- schaft war und sich einen Weg durch das verbarrikadierte Treppenhaus zu bahnen suchte (vgl. Aussagen pag. 346/3 Z. 64 f.; 346/22 Z. 65 f.; 346/40 Z. 59 f.). Der Straf- und Zivilkläger AG.________ führte aus, dass diverses Mobiliar laufend vor die Einsatzkräfte gelegt worden sei (Schränke, Tische, Schalttafeln etc.). Dies sei laufend geschehen, womit es nicht so gewesen sei, dass sie angekommen seien und das Treppenhaus schon bis oben gefüllt gewesen sei (pag. 346/6 Z. 156 ff.). 63 Der Straf- und Zivilkläger AK.________ schilderte ebenso, dass es bei der Treppe horizontal ein Gitter bzw. eine Verbarrikadierung gegeben habe, welche am Gelän- der festgeschweisst gewesen sei. Dann seien Mobiliar, Tische, Stühle und ein klei- neres Sofa von oben geflogen gekommen. Nach und nach sei das Treppenhaus mit Mobiliar gefüllt worden, wobei sie versucht hätten, die Gegenstände weg- zuräumen (pag. 346/40 Z. 55 ff.). Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Beschuldigten AC.________ und C.________ von den Vorbereitungen der Verbarrikadierung nichts mitbekommen haben und es lässt sich somit nicht erstellen, dass alle Beschuldigten von den Vor- bereitungen der Verbarrikadierung wussten. So kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass es noch andere beschuldigte Personen gab, welche – wie die Beschul- digten AC.________ und C.________ – von den Vorbereitungen nichts gewusst haben, selbst wenn sie dazu keine Aussagen machten (zur Aussageverweigerung im Besonderen, siehe Ziff. III.18 hinten). Zusätzlich zur eng zusammenhängenden Beweisfrage, welche Personen den Räumungszeitpunkt zumindest erahnten (Ziff. III.17.5 hiervor), bleibt somit unklar, wer die Barrikaden erstellt hat und wer zumin- dest davon wusste. 17.7 Was haben die Beschuldigten vom Vermummungsmaterial und der Pyro- technika sowie den Wurfgeschossen mitbekommen? Es liegt auf der Hand, dass die zu beantwortenden Fragen alle untereinander zu- sammenhängen und von der Frage, ob die Beschuldigten eine Gruppe (ein Kollek- tiv) oder diverse Einzelkämpfer waren, dominiert wird. Das Dezernat Brände und Explosionen suchte die Liegenschaft ab und konnte keine Sprengstoffe, Sprengvor- richtungen oder dergleichen feststellen, indes wurden zahlreiche intakte Pyrotech- nika, aber auch abgefeuerte oder im delaborierten Zustand befindliche Pyrotechni- ka fest- und sichergestellt (pag. 235, pag. 342 und pag. 470 ff.). Weiter zeigen die Videoaufnahmen und die dazu passenden Aussagen der Straf- und Zivilkläger, des Strafklägers und des Zeugen AM.________ eindrücklich auf, in welchem Ausmass die Einsatzkräfte mit Pyrotechnika und Wurfgeschossen angegriffen worden sind (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. III.15. vorne). Der Zeuge AM.________ führte eindrücklich aus: «Wenn man das ganze "Päckli" nimmt mit der Verbarrikadierung und der ganzen Dauer, in welcher angegriffen wurde, habe ich es bei einem stehenden Ereignis noch nie so erlebt. Was dort für Potenzial war und für ein Lager angehäuft wurde, um über Stunden Wurfgeschosse abfeuern zu können, war extrem. Einerseits Pyrotechniken in x verschiedenen Formen und an- dererseits Möbelstücke, Metall, Glas, es kam alles zu fliegen, was irgendwie greif- bar war» (pag. 346/64 ff. Z. 163 ff.). Es bestehen für die Kammer gestützt auf diese deckungsgleichen Beweismittel keine Zweifel darüber, dass eine grosse Menge py- rotechnisches Material in der Liegenschaft gehortet wurde. Die Verteidigungen brachten allerdings zu Recht vor, dass unklar ist, wo dieses Material vor der Räu- mung gelagert wurde und welche Personen davon wussten. Zur Klärung dieser Frage liegen keine Beweismittel vor, weder objektive noch subjektive. Gleiches gilt für die Wurfgeschosse und das sichergestellte Vermummungsmaterial, insbeson- dere die Sturmhauben (pag. 469). Zwar ist aufgrund der übereinstimmenden Aus- sagen der befragten Personen davon auszugehen, dass die meisten beschuldigten 64 Personen während der Räumung eine Sturmhaube bzw. Schutzmaske getragen haben (Aussagen des Straf- und Zivilklägers AK.________, pag. 346/43; Aussagen des Beschuldigten C.________, pag. 364 Z. 94 f. und 99 f., pag. 370 Z. 119, pag. 371 Z. 158, pag. 372 Z. 191 f. «Es waren ausser mir lauter Vermummte»; Aussa- gen der Beschuldigten AC.________, pag. 441 Z. 123 f. «Alle hatten so eine Ver- mummung»). Die Beschuldigten AC.________ und C.________ gaben aber über- einstimmend und glaubhaft an, dass sie im Voraus weder vom Vermummungsma- terial noch von der Pyrotechnika und den Wurfgeschossen Kenntnis hatten. Die Beschuldigte AC.________ führte auf die Frage nach getroffenen Vorkehrungen aus, dass sie nur wisse, dass jemand Metallstangen habe wegnehmen müssen, um die Liegenschaft zu betreten und es auf dem Balkon Holzstecken gehabt habe, welche herausgeragt hätten (pag. 444 Z. 230 ff.). Der Beschuldigte C.________ erwähnte ebenfalls keine Pyrotechnika oder Wurfeschosse und führte mehrfach aus, dass er nichts von den Vorkehrungen und Vorbereitungen mitbekommen habe (pag. 370 Z. 98 f.). Er wisse nicht, von wo die Wurfgeschosse und Pyrotechniken gestammt hätten (pag. 380/9 Z. 252) und er habe keine speziellen Vorrichtungen bzw. Konstrukte gesehen, die zum Angreifen gedient hätten (pag. 371 Z. 172). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass diese Aussagen angesichts der Tatsache, dass es sich bei der AQ.________ (Strasse) um ein grosses Gebäude mit mehre- ren Stockwerken, Wohnungen und Zimmern handelte, nachvollziehbar seien. Auch für die Kammer erscheint die Annahme lebensfremd, dass alle Beschuldigten jedes einzelne Zimmer betraten und die gelagerte Pyrotechnika und die Sturmhauben als Vorbereitung auf die polizeiliche Räumung zur Kenntnis nahmen. Hinzu kommt, dass es sich um Gegenstände handelt, welche problemlos versteckt aufbewahrt werden können. Bei den Wurfgeschossen ist schliesslich zu bedenken, dass es sich dabei teilweise um Alltagsgegenstände (Glasflaschen, Kehrrichteimer, Ge- schirr, Aschenbecher) und Baumaterial (Nägel, Schrauben, Bodenfliessen, Ziegels- teine, Paletten) handelte. Dass diese Gegenstände – wenn überhaupt – nicht als Wurfgeschosse zur Leistung von Widerstand gegen eine polizeiliche Räumung wahrgenommen wurden, ist äusserst einleuchtend. Insgesamt bestehen keine Zweifel daran, dass es Personen gab, welche von der gelagerten Pyrotechnika, den Wurfgeschossen und dem Vermummungsmaterial wussten und sich damit auf die polizeiliche Räumung, welche sie zumindest erahnten (vgl. Ziff. III. 17.5), vorbe- reiteten. Nicht nachweisen lässt sich allerdings, welche Personen diese Vorberei- tungen getroffen haben oder wer zumindest davon wusste. 17.8 War es den Beschuldigten möglich, die besetzte Liegenschaft im Zeitraum ab Beginn der Räumung bis zur Festnahme zu verlassen bzw. hätten sie sich di- stanzieren können? Als Wiederholung zu den gemachten Ausführungen ist vorab festzuhalten, dass er- stellt ist, dass die Liegenschaft bis in die früheren Morgenstunden noch hätte ver- lassen werden können. So war es den Beschuldigten AC.________ und C.________ vor bzw. um Mitternacht noch möglich, mehr oder weniger problemlos in die Liegenschaft hineinzutreten und der Musiker «CE.________» konnte die Lie- genschaft um ca. 03:30 Uhr noch verlassen. Die grösseren Verbauungen (insbe- sondere die angeschweisste Metallbarrikade) zwischen dem 1. und 2. Oberge- schoss wurden erst in den frühen Morgenstunden errichtet (vgl. Ziff. III.17.5 und 65 17.6 vorne). Die Räumung der Liegenschaft begann am BN.________(Datum) um ca. 07.50 Uhr und dauerte über zwei Stunden. Ob in dieser Zeit die Möglichkeit be- stand, sich zu distanzieren, darüber gehen die Aussagen der beteiligten Personen weit auseinander. Während die befragten Einsatzkräfte aussagten, dass die Be- schuldigten zumindest (via Treppenhaus, Fenster oder Zimmer in den unteren Eta- gen) Kontakt mit der Polizei hätten aufnehmen können, gaben die Beschuldigten AC.________ und C.________ an, dass es keine Distanzierungsmöglichkeit gege- ben habe. Der Straf- und Zivilkläger AG.________ führte aus, wenn sich im Treppenhaus eine Person ergeben oder gesagt hätte, dass sie raus wolle, sicherlich nichts dagegen- gesprochen hätte und ihr auch nichts passiert wäre. Sie seien Stockwerk für Stockwerk vorgerückt und hätten das Material wegeräumt. Sie hätten sich in den jeweiligen Stockwerken in die Wohnungen und Zimmer begeben. Gleichermassen hätten sich auch die Beschuldigten in ein Zimmer in einem unteren Stock begeben können und sie wären hinausbegleitet worden. Zudem sei das Haus von Einsatz- kräften umgeben gewesen, sodass man sich auch über ein Fenster hätte bemerk- bar machen können (pag. 346/5 Z. 134 ff.) Auf Vorhalt der Aussagen der Beschul- digten AC.________ führte er aus, dass allgemein kein Widerstand gezeigt worden sei, als es zu den Festnahmen gekommen sei. Für ihn sei fraglich, weshalb eine Person, die das Gebäude wirklich hätte verlassen wollen, nicht via Fenster mit der Polizei Kontakt aufgenommen, sich nicht in das Treppenhaus oder in eine andere Wohnung begeben habe. Auch mache es keinen Sinn, dass sich eine Person in ei- ne Gruppierung einbinde und sich mit den anderen Personen in einen Raum bege- be, wenn sie sich tatsächlich hätte distanzieren wollen. Seines Wissens sei nie- mand auf die Polizei zugegangen und habe gesagt «Gott sei Dank sind Sie da» (pag. 346/5 Z. 144 ff.). Gleichermassen führte der Straf- und Zivilkläger AG.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Liegenschaft nach Beginn des Einsatzes noch hätte verlassen werden können und sich die Einsatzkräfte über verschiedene Stockwerke den Weg haben frei räumen müssen. Man hätte sich in eine untere Ebene begeben und sich dort der Polizei in einem Nebenzimmer stellen können (pag. 2493 Z. 12 ff.). Daraufhin bejahte er die Frage, ob man die Liegenschaft also nicht habe verlassen, sich aber in eine Woh- nung hätte zurückziehen können (pag. 2493 Z. 16 ff.) und schilderte weiter, man hätte sich auch auf der Terrasse zurückziehen und sich gegenüber der Polizei be- merkbar machen können. Man hätte sich distanzieren können (pag. 2493 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt des polizeilichen Mitteleinsatzes gegen die Fassade des Gebäudes führte der Straf- und Zivilkläger AG.________ aus, dass jeder Polizist für den Ein- satz von Gummischrot ausgebildet sei. Dies sei kein «Moorhuhnschiessen». Zu- dem sei es auch möglich gewesen, sich in fensterlose Räume zurückziehen (pag. 2493 Z. 31 ff.). Der Strafkläger AI.________ führte ebenso aus, dass es möglich gewesen wäre, sich in einer unteren Etage aufzuhalten. Es wäre auch möglich ge- wesen, sich zu einem Fenster zu begeben und auf sich aufmerksam zu machen (pag. 346/24 Z. 137 ff.). Im Treppenhaus hätte man hingegen nur erschwert auf sich aufmerksam machen können, weil der Weg verbarrikadiert gewesen sei (pag. 346/24 Z. 144). Der Straf- und Zivilkläger AK.________ gab an, dass man sich in einem Zimmer hätte aufhalten, sich an einem Fenster oder auf dem Balkon zeigen 66 und sich bemerkbar machen können (pag. 346/43 Z. 175 ff.). Auf Vorhalt der Aus- sagen der Beschuldigten AC.________ gab er an, dass diese nicht nachvollziehbar seien. Die Beschuldigten hätten sich am Anfang auf den ersten paar Etagen bewe- gen können. Es habe lange gedauert bis das Treppenhaus mit dem Material bis obenhin voll gewesen sei (pag. 346/43 Z. 181 ff.). Am Anfang hätten sich die be- schuldigten Personen vom vierten Stock in die unteren Stockwerke begeben kön- nen, danach sei der Abgang durch das Mobiliar verbarrikadiert gewesen (pag. 346/44 Z. 215). Zum Mitteleinsatz der Polizei führte er aus, dass draussen mehrmals Gummischrot geschossen worden sei (pag. 346/47 Z. 319 f.). Ob im In- nern des Hauses Gummischrot eingesetzt wurde, wisse er nicht (pag. 346/47 Z. 323 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger AK.________ an, ab Beginn des Einsatzes sei ein Dialog nicht möglich gewesen. Sie seien direkt beworfen worden. Es sei gar nicht versucht worden, mit der Polizei zu reden (pag. 2497 Z. 21 ff.). Er selber habe nicht mitbekommen, dass Reizstoffe eingesetzt worden seien. Er selber habe draussen Gummischrot einge- setzt, als die Polizei mit Feuerwerkskörpern und anderen Gegenständen beworfen worden sei. Sie hätten nicht gegen alle Personen geschossen, die am Fenster ge- standen seien. Auf die anwesenden Personen sei erst eingewirkt worden, nachdem diese Gegenstände geworfen hätten (pag. 2497 Z. 34 ff.). Vor oberer Instanz führte der Straf- und Zivilkläger AG.________ zusätzlich aus, die Beschuldigten hätten auch die Polizei («117») anrufen können. Die Polizei habe niemanden angetroffen, der die Liegenschaft frühzeitig hätte verlassen wollen. Dass sich einige Personen aus Angst nicht ergeben hätten, sei unglaubhaft. Alle hätten sich am Schluss in den Kreis gesetzt und sich solidarisiert (pag. 4200 Z. 1 ff.). Der Straf- und Zivilkläger AK.________ führte vor oberer Instanz aus, die Räume, Fenster und Balkone seien frei gewesen und man sich hätte bemerkbar machen können (pag. 4212 Z. 35 ff.). Zur Situation im Treppenhaus während der Räumung gab er vor oberer Instanz an, es habe viel Rauch gehabt, als Feuerwerkskörper gezündet worden seien. Die Feuerlöscher, welche eingesetzt worden seien, hätten die Sicht schlecht gemacht, so dass er seine Kollegen teilweise nicht mehr gesehen habe (pag. 4212 Z. 12 ff.). Demgegenüber meinte der Beschuldigte C.________, wenn es irgendwo einen Ausgang gegeben hätte, wäre er gegangen (pag. 364 Z. 100 f.). Weiter führte er aus: «Dann am Morgen als es losging, wollte ich noch aus dem Haus um mich von den anderen Personen zu unterscheiden. Unten hat es dann geschlagen und es ging los. Es war wie Krieg. Ich sass auf einem Stuhl mit meinem Instrument bei mir. Ich war in einem Schockzustand. Ich wusste nichts von einer Räumung und dem Ganzen. Ich war schockiert und war am Zittern und gestresst. Ich musste alle ein- fach passieren lassen. Meines Erachtens wurde nie gesagt, dass man sich erge- ben könne und das Haus verlassen könne» (pag. 369 Z. 35 ff.). Es sei plötzlich losgegangen und er habe sich gedacht «Shit, jetzt komme ich nicht mehr weg» (pag. 370 Z. 90 f.). Er sei im Zimmer geblieben und die Leute seien plötzlich weg gewesen. Dann seien sie vermummt gewesen (pag. 370 Z. 115). Auf die Frage, ob er sich gegenüber der Polizei als Unbeteiligter bemerkbar gemacht habe, antworte- te der Beschuldigte C.________ «Ich hätte dies gerne gemacht, aber ich hatte kei- ne Möglichkeit dazu. Ich musste alles durchmachen, obwohl ich das nicht wollte. Es war sehr traumatisch für mich» (pag. 373 Z. 242 f.). Auf die Frage, ob er die 67 theoretische Möglichkeit gehabt hätte, die Liegenschaft während der Polizeiinter- vention zu verlassen, gab er an «Nein, ich hatte Angst. Es ging zu brutal ab» (pag. 373 Z. 247). Er glaube auch nicht, dass andere Personen, welche sich in der Liegenschaft besser ausgekannt hätten, die Möglichkeit gehabt hätten, die Liegen- schaft während den Angriffen zu verlassen (pag. 373 Z. 254). «Als es absehbar war, dass die Polizei kommt, gingen alle in denselben Raum. lch bin den anderen gefolgt. Dort haben wir auf die Polizei gewartet, dies neben CF.________» (pag. 373 Z. 258 f.). Es habe sich einfach so ergeben. Er habe mitbekommen, dass «A.________» [gemeint der Beschuldigte A.________] zu diesem Zeitpunkt mit ei- nem Anwalt telefoniert habe (pag. 373 Z. 262 f.). Auf die Frage, weshalb er sich nicht distanziert und der Polizei gestellt habe, sagte der Beschuldigte C.________, er habe Angst gehabt, sich von dort wegzubewegen, wo er gewesen sei, weil es überall geknallt habe. Er wisse nicht, wie er das hätte machen sollen (pag. 380/11 Z. 321 f.). Auch vor oberer Instanz führte er gleichbleibend und glaubhaft aus, dass er sich nicht hinaus getraut habe und erklärte, dass es geknallt habe («tätscht het») und der Rauch gekommen sei (pag. 4219 Z. 13 f.). Auf die Frage, weshalb er sich bei der Anhaltung im gleichen Raum wie alle anderen (sitzend im Kreis) aufgehal- ten habe, führte er aus «Es gab einen Moment, in dem es ruhiger wurde. lch war so unter Schock, dass ich praktisch zu den anderen lief und mich dort hinsetzte. Mir wurde bewusst, dass gegen diese Gewalt, welche ausgelöst wurde, eine Gegen- gewalt kommt. lch hatte einerseits Angst von der Gewalt drinnen aber andererseits auch vor der Gewalt, welche von der Polizei zu erwarten war. lch war eingeklemmt in der Situation» (pag. 380/11Z. 326 ff.). Er habe einen neutralen Ort gewollt, nicht noch eine Konfrontation. Er sei unter Schock gestanden, alle anderen hätten zu- sammen in diesem Raum gesessen (pag. 380/11 Z. 333 f.). Gleiches führte er vor oberer Instanz aus, nämlich, dass die Leute, mit denen er Musik gemacht habe, in diesen Raum gegangen seien. Er sei dann auch gegangen, weil er gedacht habe, es sei dort am sichersten. Er sei in einem Schockzustand gewesen (pag. 4222 Z. 19 ff.). Er habe nicht alleine im anderen Raum sitzen bleiben wollen, weil er plötz- lich auch Angst vor der Polizei gehabt habe und nicht gewusst habe, was ablaufe (pag. 4222 Z. 44 ff.). Gleichermassen schilderte die Beschuldigte AC.________, dass es keine Distanzierungsmöglichkeit gegeben habe und führte aus «Um die 06.30 Uhr stand ich auf und machte mich parat fürs Arbeiten. lch schrieb ja noch meinem Mami am Vorabend, dass sie mir das Schminkzeug am Morgen mitbringen solle, so dass ich es bei ihr abholen kann. Sie arbeitet ja auch in AO.________ (Ortschaft). lch wollte wirklich gerade los. Dann klepfte es plötzlich. lch weiss nicht, wie die Polizei unten reinkam. lch hörte einfach Krach. Es kamen alle Leute vom Haus. lch bekam etwas über den Kopf gestülpt, eine Vermummung oder so. Alle hatten so eine Vermummung an. Dann wurde mir gesagt, ich solle einfach raufge- hen. lch stand dort und wusste nicht, was machen. lch war perplex. Ich kam nicht mehr raus. Man sagte mir, ich solle hochgehen und warten. lch ging ein Stockwerk hoch, dann ging alles relativ schnell. lch ging in den obersten Stock und wartete bis alles vorbei war. Dann war ich dort am Warten. Dann liessen sie auch Tränengas im Haus ab. lch ging zum Fenster, weil ich nicht mehr atmen konnte. lch nahm dann auch die Vermummung ab. Um ca. 10.00 Uhr war dann die Polizei oben, ich weiss die Zeit nicht mehr genau» (pag. 441 Z. 118 ff.). Auf die Frage, weshalb sie 68 die Liegenschaft nicht verlassen habe, schilderte sie: «Weil alles viel zu schnell ging. lch war gegen 18 andere Leute. lch wusste nicht, was machen. lch war per- plex. lch wollte eigentlich zur Arbeit, die bei der Arbeit können es auch bestätigen. lch kam einfach nicht mehr raus. Die Polizei kam nach oben. lch kam nicht mehr raus, ich war im zweiten Stock und nach unten ging es nicht mehr» (pag. 443 Z. 190 ff.). Als sie im Treppenhaus gewesen sei, sei es gerade passiert (pag. 443 Z. 198). «Die Polizei kam nach oben und sie kamen alle nach unten. Sie sagten mir, ich solle nach oben, ich wurde nach oben gebracht. Ab dann habe ich nichts mehr gesehen (…) Also ich war noch nicht wirklich im Treppenhaus, ich war noch im zweiten Stock. Ich war im zweiten Stock und man hörte den Krach, die Klingel hör- te man auch noch. Die Leute kamen alle runter, man hat sich in diesem Stock ge- troffen. lch habe nur gesehen, dass die Polizei kommt, als ich am Hochgehen war. Dann habe ich nichts mehr gesehen» (pag. 443 Z. 202 ff.). Auf die Frage, weshalb sie sich nicht distanziert und der Polizei gestellt habe, antwortete die Beschuldigte AC.________ «Es war nicht möglich, ich war ja zuoberst. lch weiss nicht, was die Personen gemacht haben. lch weiss nicht, ob ich noch ins Treppenhaus gekom- men wäre, mit all den Sachen, die dort waren. lch habe mich so distanziert, indem ich einfach gewartet und nichts angerührt habe. lch habe dann bei der Festnahme auch keinen Widerstand geleistet» (pag. 447 f. Z. 370 ff.). Aufgrund der massiven Verbarrikadierung zwischen dem 1. und dem 2. Oberge- schoss und den übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Personen, erachtet es die Kammer als erstellt, dass die anwesenden Personen das Haus ab dem Ein- greifen der Polizei nicht mehr über das Treppenhaus hätten verlassen können. Die massive Metallbarrikade konnte selbst von der Polizei nur mit speziellen Geräten zerlegt werden (Sammelrapport, pag. 232 «mit schwerem Geräte zerstört»; Wahr- nehmungsbericht BD.________, pag. 274 «mit einer hydraulischen Presse und ei- ner hydraulischen Zange»; Wahrnehmungsbericht BB.________, pag. 259 «mittels Spreizen und Metalltrennschere aufgewuchtet/zerschnitten»; Aussagen Straf- und Zivilkläger AK.________, pag. 346/42 Z. 132 «Es wurde spezielles Werkzeug dafür benötigt») und auch die Polizisten gaben zu Protokoll, es sei äusserst mühsam gewesen, im Treppenhaus vorwärts – in ihrem Fall nach oben – zu kommen. Geht man den Aussagen der Polizisten nach, scheint es aber möglich gewesen zu sein, sich in einem Zimmer von den Besetzern abzusondern oder sich im Treppenhaus oder an einem Fenster bemerkbar zu machen. Die Reaktion des Beschuldigten C.________ darf aufgrund seines Gesamtzustandes nicht verallgemeinert werden, er war psychisch angeschlagen und hatte sich auf Anraten seines Arztes unter die Leute begeben. Allerdings ist auch bei allen anderen Beschuldigten aufgrund der Umstände, die im Treppenhaus während der Räumung herrschten und wie sie ins- besondere auch von den Einsatzkräften geschildert wurden, davon auszugehen, dass es nicht möglich gewesen ist, auf sich aufmerksam zu machen und sich sicht- oder hörbar von den Gewalthandlungen zu distanzieren. Es wurde mehrfach und insbesondere auch von Seiten der Einsatzkräfte von schlechter Sicht, ohrenbetäu- bendem Lärm und kriegsähnlichen Zuständen gesprochen. Auch wurde von Seiten der Einsatzkräfte, welche für solche Einsätze geschult und ausgerüstet sind, ange- geben, dass sie Angst gehabt hätten (Aussagen Straf- und Zivilkläger AG.________, pag. 346/6 Z. 177 f. «Das Leben von meinen Kollegen wie auch von 69 mir war zum Teil bedroht»; Aussagen Strafkläger AI.________, pag. 346/25 Z. 160 «Ich hatte Angst dort in diesem Treppenhaus und in diesem Feuerwerk zu stehen»; Aussagen Straf- und Zivilkläger AK.________, pag. 346/44 Z. 203 f. «Das war ganz klar das Gefährlichste, was ich bis jetzt erlebt habe. Ich habe mich teilweise um mein Leben gefürchtet, von dem her sehr gefährlich»). Es wurde weiter ausgeführt, dass es nur dem Glück und der Schutzausrüstung zu verdanken sei, dass es nicht zu weiteren Verletzungen der Polizisten gekommen sei (Wahrnehmungsbericht BB.________ vom BN.________(Datum), pag. 259 f.; Berichtsrapport BC.________ vom 2. März CI.________(Jahr), pag. 264 vgl. auch Aussagen Straf- kläger AI.________, pag. 346/25 Z. 159 f. «Mein Glück war es, dass mein Ohren- schutz während dem Einsatz in den Ohren blieb»). Zudem wurde geschildert, dass während dem Einsatz des Staubfeuerlöschers das Atmen nur noch dank den Schutzmasken möglich gewesen sei (Berichtsrapport BC.________ vom 2. März CI.________(Jahr), pag. 265). Zum Einsatz kamen auch die Schutzschilder der Po- lizisten. So führte der Straf- und Zivilkläger AK.________ im Berichtsrapport vom 9. März CI.________(Jahr) aus, dass sie einige Wurfgegenstände mit den Schil- dern hätten abwehren können, jedoch nicht alle (pag. 266). Im Treppenhaus kam es überdies zu Brandherden und zeitweise starker Rauchentwicklung. Zudem han- delte es sich gemäss den übereinstimmenden Aussagen (pag. 4221 Z. 47 f., pag. 4205 Z. 10) um ein düsteres Treppenhaus. Es wäre realitätsfremd, unter diesen Umständen davon auszugehen, dass es für die anwesenden Personen möglich war, sich (ohne Ausrüstung und Schutzmasken) in das Geschehen hinein zu bege- ben und sich via Treppenhaus in einer unteren Etage von den Gewalthandlungen abzugrenzen. Die Aussagen der Beschuldigten AC.________ und C.________, wonach dies nicht möglich gewesen sei, erscheinen vor diesem Hintergrund äus- serst nachvollziehbar und glaubhaft. Dasselbe gilt für die weiteren vorgebrachten Distanzierungshandlungen des Rausgehens auf die Balkone oder sich Zeigen an den Fenstern. Es ist erstellt, dass die Polizei ausserhalb des Gebäudes zwecks Fassadenabsicherung Gummischrot einsetzte und den Mehrzweckwerfer im Ein- satz hatte (vgl. u.a. pag. 346/47 Z. 313 ff., pag. 2497 Z. 34 ff.). Nach den glaubhaf- ten Aussagen der Beschuldigten AC.________ und C.________ wussten diese nicht was draussen vor sich ging und nahmen einzig wahr, dass draussen (Gum- mischrot) geschossen wurde (pag. 380/9 Z. 270 f.). Dass es unter diesen Umstän- den, wie die Beschuldigten AC.________ und C.________ glaubhaft schilderten, keine Möglichkeit darstellte, sich an das Fenster oder auf den Balkon zu begeben, erscheint ebenso nachvollziehbar. Nicht zuletzt wurde auch die AQ.________ (Strasse) für jeglichen Verkehr gesperrt, da die Situation zu gefährlich wurde (pag. 262). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es für die anwesen- den Personen möglich war, sich via Fenster oder Balkon als «Unbeteiligte» er- kenntlich zu machen. Nicht überzeugend ist unter den gesamten Umständen schliesslich auch das Argument, die anwesenden Personen hätten die Polizei («117») anrufen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ab Beginn der Intervention weder möglich war die Liegenschaft zu verlassen, noch sich anderswie sicht- oder hörbar von den Gewalthandlungen zu distanzieren. 70 17.9 Wie fanden die Einsatzkräfte die Beschuldigten im Kreise sitzend vor und wie reagierten die Beschuldigten auf das Eintreffen der Einsatzkräfte? Dass die Einsatzkräfte die beschuldigten Personen am BN.________(Datum) nach einer mehrstündigen lntervention und andauernden Angriffen schliesslich gemein- sam und ohne weitere Gegenwehr in einem Zimmer der Wohnung rechts des 4. Obergeschosses festnehmen konnten, ist unbestritten (vgl. Ziff. III.15. vorne). Dies ist insbesondere den übereinstimmenden Berichtsrapporten und Wahrneh- mungsberichten (u.a. pag. 259; 263; 266; 267; 269) und den dazu passenden Aus- sagen der Einsatzkräfte zu entnehmen. Zu konkretisieren bleibt das «Wie». Der Straf- und Zivilkläger AK.________ führte in seinem Bericht aus, dass einige Personen die Sache lustig gefunden und gelacht hätten (pag. 267), was er auch bei seinen Einvernahmen bestätigte. Er führte aus, die Polizei habe sich immer weiter in die oberen Stockwerke hocharbeiten können und die Hausbesetzer alle in einem Raum versammelt vorgefunden. Diese seien alle in einem Kreis mit dem Rücken zur Wand gesessen. Sie hätten sich zum Teil lustig über die Polizei gemacht, weil sie voller Farbe gewesen seien. Zwei oder drei hätten gelacht und Witze gemacht (pag. 346/41 Z. 86 ff.). Die Anhaltung sei ruhig verlaufen. Die Leute seien ruhig am Boden gesessen. Sie hätten einen nach dem anderen genommen und in die unte- ren Stockwerke zur Kontrolle gebracht (pag. 346/41 Z. 94 ff.). Die Personen seien mehr oder weniger Schulter an Schulter am Boden gesessen (pag. 346/41 Z. 106). Er habe nicht wahrgenommen, dass eine Person froh über das Erscheinen der Po- lizei gewesen sei (pag. 346/41 Z. 116). Seiner Meinung nach sei es ganz klar eine Gruppierung gewesen, alle seien zusammen in einem Raum gewesen. Niemand habe gross etwas gesagt (pag. 346/42 Z. 120 f.). Es habe keine Person gegeben, welche sich in irgendeiner Form distanziert hätte (pag. 346/42 Z. 124). Der Straf- und Zivilkläger AG.________ führte in seinem Wahrnehmungsbericht aus, dass die Personen am Boden im Kreis gesessen seien und auf das Eintreffen der Polizei gewartet hätten. Im Dachstock hätten sich keine weiteren Personen mehr befunden (pag. 269). Auf Frage, wie die Anhaltung verlaufen sei, führte er wiederum aus, dass die Personen sitzend im Kreis im Dachstock in einem Zimmer vorgefunden worden seien und keine Renitenz mehr vorhanden gewesen sei (pag. 346/3 Z. 75 f.). Auf Vorhalt der Fotodokumentation des KTD und auf die Frage, ob er erklären könne, wo sich die Personen im Kreis sitzend aufgehalten hätten, erklärte er, es sei eine Raumtrennung vorhanden gewesen mit einem Brett, so eine Schalttafel. Er könne nicht mehr genau sagen, evtl. seien 1-2 Personen vor dieser Holztafel ge- sessen. Er sei nicht als erster in diesen Raum gegangen, sondern zuerst noch in den Estrich (pag. 346/4 Z. 87 ff.). Auf die Frage nach dem Verhalten der angetrof- fenen Personen, erklärte der Straf- und Zivilkläger AG.________ in Übereinstim- mung mit den Aussagen des Straf- und Zivilklägers AK.________, es sei keine Re- nitenz mehr vorhanden gewesen. Sie hätten sich lächerlich über den Einsatz ge- macht und es sei davon gesprochen worden, dass Steuergelder verschwendet worden seien (pag. 346/4 Z. 97 f.). So wie er es in Erinnerung habe, hätten sich keine Personen in irgendeiner Form distanziert (pag. 346/4 Z. 101). Zudem gab auch der Straf- und Zivilkläger AG.________ an, die angehaltenen Personen als eine Einheit bzw. Gruppierung empfunden zu haben (pag. 346/4 Z. 104). Die ange- troffenen Personen hätten die üblichen Sprüche gemacht und den Einsatz und die 71 Polizei ins Lächerliche gezogen (pag. 346/5 Z. 124 f.). Es habe nicht so gewirkt, dass eine Person froh darum gewesen sei, dass die Polizei eingetroffen sei (pag. 346/5 Z. 129). Auch mache es keinen Sinn, dass sich eine Person in eine Gruppie- rung einbinde und sich mit den anderen Personen in einen Raum begebe, wenn sie sich tatsächlich hätte distanzieren wollen. Seines Wissens sei niemand auf die Po- lizei zugegangen und habe gesagt «Gott sei Dank sind Sie da» (pag. 346/5 Z. 144 ff.). Der Strafkläger AI.________ führte zur Anhaltung aus, dass die Be- schuldigten mit den Händen in die Luft gestreckt auf dem Boden gesessen seien und gesagt hätten, dass sie sich ergeben würden. Eine Person sei verletzt gewe- sen (pag. 346/20 Z. 73 ff.). Auch er gab an, dass die Anhaltung sehr ruhig verlau- fen sei im Verhältnis zu den Vorfällen im Treppenhaus. Es habe keine Widerset- zungen gegeben (pag. 346/23 Z. 80 ff.). Die Personen seien alle auf dem Boden mit dem Rücken zur Wand im Kreis gesessen (pag. 346/23 Z. 90 f.). Sie hätten sich ruhig verhalten und es seien zwei drei Sprüche gefallen. Es habe keine sinnvolle Kommunikation stattgefunden, wie oder warum der Einsatz passiert sei oder ob man dies anders hätten lösen können. Man habe eine Person nach der anderen aus der Gruppe rausnehmen und nach unten führen können (pag. 346/23 Z. 102 ff.). Auf die Frage, ob er die angehaltenen Personen als eine Einheit bzw. Gruppierung empfunden habe, antwortete der Strafkläger AI.________ mit «ja» und erklärte, dass sie miteinander gesprochen und sich gekannt hätten. Vielleicht nicht alle gleich gut, aber sie hätten sich untereinander gekannt. Man habe gespürt, dass es einen Zusammenhalt unter ihnen gegeben habe (pag. 346/23 Z. 108 ff.). Es habe keine Personen gegeben, die sich in irgendeiner Form distanziert hätten (pag. 346/23 Z. 113). Die Aussagen der Einsatzkräfte AK.________, AG.________ und AI.________ zum Verhalten der beschuldigten Personen bei der Anhaltung überzeugen. Sie sind konstant und stimmen miteinander überein. Hinzu kommt, dass Einzelheiten und originelle Details genannt werden konnten, wie beispielswei- se, dass bei der Anhaltung die Rede davon gewesen sei, dass Steuergelder ver- schwendet worden seien. Zudem belasteten die Einsatzkräfte die Beschuldigten nicht übermässig, indem sie ausführten, dass die Anhaltung ruhig verlaufen sei, sie die Beschuldigten nacheinander und ohne Renitenz zur Kontrolle geführt hätten und dass bloss zwei oder drei Personen Sprüche gemacht hätten bzw. zwei oder drei Sprüche gefallen seien. Der Strafkläger AI.________ relativierte seine Aussa- ge, wonach sich die Beschuldigten untereinander kannten schliesslich gleich selbst, indem er ausführte, dass sich vielleicht nicht alle gleich gut gekannt hätten. Schliesslich konnten die Einsatzkräfte die Anhaltung auch räumlich beschreiben, indem sie übereinstimmend ausführten, dass die Beschuldigten mit dem Rücken zur Wand gesessen seien und der Straf- und Zivilkläger AG.________ konnte sich noch an die Raumtrennung erinnern, welche auch auf der Fotodokumentation des KTD ersichtlich ist (pag. 616). Insgesamt wirken die Aussagen der Einsatzkräfte zur Anhaltesituation erlebnisbasiert und äusserst glaubhaft. Es ist damit erstellt, dass die anwesenden Personen in einem Kreis sitzend in einem Zimmer der Wohnung rechts des 4. Obergeschosses auf die Einsatzkräfte warteten, sich ohne Wider- stand der Polizei ergaben und dass sich wenige Personen über die Polizei lustig gemacht haben und ein oder zwei Sprüche gefallen sind. 72 Nach Ansicht der Kammer lassen sich gestützt auf diese Anhaltesituation keine Schlüsse über die Beweggründe für das Sitzen im Kreis ziehen und es kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass alle Beschuldigten während den Ge- walthandlungen eine Einheit bildeten, weil sie sich danach in den Kreis setzten. Je- denfalls erscheinen der Kammer die Aussagen der Beschuldigten C.________ und AC.________ nachvollziehbar, wonach diese aus Angst und weil sie einfach ab- warteten, in den Kreis gesessen seien. So meinte der Beschuldigte C.________, dass es plötzlich geheissen habe, «dass wir in diesem Raum an der Wand entlang absitzen sollen. Wir sollten warten, bis die Polizei da ist» (pag. 365 Z. 109 f.). Auf die Frage, weshalb er sich bei der Anhaltung im gleichen Raum wie alle anderen (sitzend im Kreis) aufgehalten habe, erklärte er «Es gab einen Moment, in dem es ruhiger wurde. lch war so unter Schock, dass ich praktisch zu den anderen lief und mich dort hinsetzte. Mir wurde bewusst, dass gegen diese Gewalt, welche aus- gelöst wurde, eine Gegengewalt kommt. lch hatte einerseits Angst von der Gewalt drinnen aber andererseits auch vor der Gewalt, welche von der Polizei zu erwarten war. lch war eingeklemmt in der Situation» (pag. 380/11 Z. 326 ff.). Er habe einen neutralen Ort gewollt, nicht noch eine Konfrontation. Er sei unter Schock gestan- den, alle anderen hätten zusammen in diesem Raum gesessen (pag. 380/11 Z. 333 f.). Die Beschuldigte AC.________ gab an «Es haben alle gemacht und ich war dort und sie sagten, das machen wir jetzt, in einem Kreis sitzen» (pag. 446 Z. 327 f.). Sie wisse nicht mehr, wer das gesagt habe. Es seien alle zuoberst ge- wesen und sie hätten abgewartet bis die Polizei da gewesen sei (pag. 446 Z. 331 f.). Sie sei freiwillig nach oben gegangen, nicht um sich der Polizei zu ent- ziehen, sondern weil sie die Sache nicht unterstützt habe, nicht Teil davon habe sein wollen und sie habe abwarten wollen, bis sie wieder rauskomme (pag. 450 Z. 474 ff.). Nach Ansicht der Kammer kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass das Sitzen im Kreis belegt oder indiziert, dass die an- getroffenen Personen während den Gewalthandlungen eine Einheit bildeten und al- le das gewalttätige Geschehen auf irgendeine Weise mittrugen oder zumindest mit- tragen wollten. 17.10 Hat sich der Beschuldigte AE.________ an der Gewalt gegen die Einsatzkräfte beteiligt, indem er mit pyrotechnischem Material hantierte? Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte AE.________ am BN.________(Datum) eine Verletzung an der linken Hand davontrug. Nicht erstellt ist hingegen, wie er sich diese Handverletzung zugezogen hat. Der Beschuldigte AE.________ selbst verweigerte diesbezüglich seine Aussagen gänzlich. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich um eine Brandwunde handle und schliesst daraus, dass der Beschuldigte AE.________ Pyrotechnika eingesetzt ha- be (vgl. Ziff. III.10. und III.14.1 vorne). Vor oberer Instanz wurden zur Handverlet- zung des Beschuldigten AE.________ weitere Abklärungen getroffen und insbe- sondere beim Institut für Rechtsmedizin ein Aktengutachten sowie beim AT.________ (Spital) weitere Arztberichte eingeholt (vgl. Ziff. I.3. vorne). Dem Bericht des Universitären Notfallzentrums des AT.________ (Spital) vom BN.________(Datum) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte gegenüber dem Notfallzentrum angab, dass es in der Nähe seiner linken Hand zu einer Explo- 73 sion gekommen und dass es am ehesten eine Gasgranate der Polizei gewesen sei. Die Wunde habe nach Angabe des Beschuldigten AE.________ anfangs stark ge- blutet. Unter den klinischen Befunden wurde sodann geschildert, dass sich die Ver- letzung an der linken Hand befinde, ca. 2x2 Zentimeter gross sei und sie sich im Bereich der Tabatiere mit Weichteildefekt befinde. In der Wunde sei ein einzelner blauer Plastikfremdkörper sichtbar gewesen (pag. 3569 f.). Gemäss Operationsbe- richt vom BN.________(Datum) der CG.________ (Abteilung) des AT.________ (Spital) wurde an der linken Hand eine schmutzige «RQW [sog. Rissquetschwun- de] dorsal in 1. Kommissur distal mit zentralem Weichteildefekt» und eine kleine «Teilläsion M. adductor pollicis distal» diagnostiziert. Es wurde zudem festgehalten, dass die Wunde teilweise zerfetzte Wundränder aufgewiesen habe und dass kleine Schmutzpartikel entfernt, hingegen keine grossen blauen Kunststoff-Fremdkörper gefunden worden seien, die zur Gasgranate passen würden (pag. 3346 f.). Im Ak- tengutachten des Instituts für Rechtsmedizin wurde zunächst der Sachverhalt, wie er den medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, zusammengefasst wiedergegeben. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Kantonspolizei Bern gemäss ihrem Bericht vom 19. April 2023 (recte: 17. April 2023 [pag. 3587]) am BN.________(Datum) im Rahmen der Hausräumung weder ausserhalb noch in- nerhalb des Gebäudes Gasgranaten eingesetzt habe. Zudem wurde erwähnt, dass es sich bei den für die Erstellung des Aktengutachtens zur Verfügung gestellten Bilder, um Ausdrucke von eingeschränkter Qualität handle, weshalb die Beurteilung nur eingeschränkt möglich sei (pag. 3597). Gemäss Aktengutachten handelt es sich bei der erlittenen Verletzung um eine Wunde an der linken Hand, zwischen Daumen und Zeigefinger, handrückenseitig, mit einem ca. 2x2 Zentimeter grossem Hautdefekt mit roten, blutverdächtigen Antragungen in der Umgebung. Die Wun- dränder seien unregelmässig und teils fetzig aufgerissen. Der Wundgrund sei feucht und rot mit einliegenden, teils schwärzlichen, teils blauen Fremdpartikeln. Die Verletzung sei Folge einer mechanischen Einwirkung. Hinweise auf thermische Einwirkung (z.B. Rötung in der Wundumgebung, Blasenbildungen, Verkohlungen, Russantragungen) als Zeichen einer Brandwunde, hätten sich anhand der Fotos und der medizinischen Unterlagen nicht ergeben. Eine exakte Aussage zum Ent- stehungsmechanismus der Verletzung sei basierend auf den zur Verfügung ste- henden Informationen aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich. Eine Explosion in der Nähe der linken Hand sei als Ursache grundsätzlich denkbar. Im Rahmen ei- ner Explosion würden Gase und unter Umständen auch Fragmente (z.B. Teile der Hülle des Sprengkörpers) massiv beschleunigt und könnten zu Hautdurchtrennun- gen und Substanzdefekten führen. Eine Entstehung der Verletzung mit Aufreissen der Haut und Muskulatur beispielsweise durch einen Gegenstand oder ein Wider- lager mit scharfen Strukturen sei ebenfalls denkbar (pag. 3597). Auf konkrete Fra- ge führte der Gutachter aus, bei einer Explosion von in der Hand gehaltener Pyro- technika seien Verletzungen an der Handinnenseite, an den Fingerbeugeseiten und allenfalls auch Zeichen einer thermischen Einwirkung an der Haut in der Wundumgebung zu erwarten. Vorliegend würden demgegenüber keine solchen Hinweise bestehen, wonach der Beschuldigte AE.________ Pyrotechnika zum Ver- letzungszeitpunkt selbst in der Hand gehalten habe. Es könne auch nicht gesagt werden, wie wahrscheinlich es sei, dass der Beschuldigte AE.________ von Pyro- 74 technika getroffen worden sei. Zudem sei auch möglich, dass die Verletzung bei der Verwendung einer Gasgranate entstanden sei, wobei aber wiederum keine Hinweise bestehen würden, wonach der Beschuldigte AE.________ die Gasgrana- te im Zeitpunkt der Verletzung selber in der Hand gehalten hätte. Es könne sodann nicht gesagt werden, wie wahrscheinlich es sei, dass der Beschuldigte AE.________ von einer Gasgranate getroffen worden sei (pag. 3597 f.). Der Gut- achter bestätigte im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhand- lung, dass keine Hinweise auf eine Einwirkung vorliegen würden, welche nicht me- chanischer Natur sei (pag. 4249 Z. 7 f.). Es seien keine Hinweise auf gröbere Rus- santragungen sichtbar (pag. 4249 Z. 36) und ein konkreter Entstehungsmechanis- mus könne nicht abgeleitet werden (pag. 4250 Z. 6 f.). Die Wunde spreche aber eindeutig gegen ein Halten von Pyrotechnika in der geschlossenen Hand (pag. 4250 Z. 21 f.) und er könne keine Hinweise auf Verbrennungen erkennen (pag. 4250 Z. 43). Zudem konnte der Gutachter die Frage der Staatsanwältin, ob es möglich sei, dass eine solche Wunde entstehe, wenn man die Pyrotechnika mit ei- nem Holzstock (vgl. pag. 587) in der Hand halte, nicht beantworten (pag. 4251 Z. 20 ff.). Der Gutachter legte sowohl im lege artis erstellten Aktengutachten wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung schlüssig dar, weshalb eine exakte Aussage zum Entstehungsmechanismus der Verletzung des Beschuldigten AE.________ nicht gemacht werden kann. Ebenso nachvollziehbar sind seine Ausführungen, wonach keine Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte AE.________ zum Ver- letzungszeitpunkt Pyrotechnika selbst in der geschlossenen Hand gehalten hat. Zudem konnte er auch nachvollziehbar erklären, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung entstehen könne, wenn die Pyrotechnika mit einem Holzstock gehalten werde, Versuche zum Abbrennverhalten und Verletzungspoten- tial der konkreten Pyrotechnika durchgeführt werden müssten (pag. 4251 Z. 20 ff.). Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Verletzung sowohl durch Pyrotechnika, eine Gasgranate aber auch durch einen Gegenstand mit scha- rfen Kanten verursacht worden sein könnte. An dieser Beurteilung vermag die an- derslautende Einschätzung des Zeugen AM.________, der gemäss seinen eigenen Aussagen durchaus Erfahrung mit Brandwunden hat und die Verletzung noch vor Ort anschaute und als Brandwunde (konkret eine Verbrennung 1. oder 2. Grades) beurteilte (pag. 4226 Z. 34 ff. und pag. 4227 Z. 27 ff.), nichts zu ändern. Sie ver- mag die Überzeugungskraft des schlüssigen Gutachtens und der glaubhaften Aus- sagen der sachverständigen Person nicht ernstlich zu erschüttern und stellt keinen triftigen Grund dar, welcher es dem Gericht ausnahmsweise erlauben würde, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Hinzu kommt, dass auch das AT.________ (Spital) zu keinem Zeitpunkt eine Brandwunde diagnostizierte, son- dern die Wunde als Rissquetschwunde qualifizierte. Der Vorwurf gemäss Anklage- schrift gegen den Beschuldigten AE.________, wonach er selber anlässlich der Hausräumung insbesondere Pyrotechnika gegen die Einsatzkräfte einsetze (inkl. Verweis auf die «Brandwunde» an seiner linken Hand) lässt sich somit nicht nach- weisen. Vielmehr bleibt unklar, wie die erlittene Verletzung entstanden ist. 75 18. Die Aussageverweigerung im Besonderen und Beweisergebnis Zusammenfassend kann gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht geklärt werden, wer von den Beschuldigten vom Räumungszeitpunkt Kenntnis hatte oder diesen zumindest erahnte, wie viele Personen Gewalthandlungen gegen die Ein- satzkräfte ausübten, wer die Verbarrikadierungen errichtete und wer zumindest da- von wusste, wer das Vermummungsmaterial, die Pyrotechnika und die Wurfge- schosse vorbereitete und wer von diesen Vorbereitungen zumindest Kenntnis hat- te. Zudem hat die Beweiswürdigung ergeben, dass es nach Beginn der Intervention durch die Einsatzkräfte weder möglich war die Liegenschaft zu verlassen, noch sich anderswie sicht- oder hörbar von den Gewalthandlungen zu distanzieren. Bei dieser Beweislage kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Erklärung von Seiten der beschuldigten Personen im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung (Ziff. III.12. vorne) vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen bzw. die Situati- on nach einer solchen gerufen hätte. Dafür war und ist die Beweislage nach An- sicht der Kammer insgesamt und hinsichtlich jeder einzelnen beschuldigten Person zu wenig dicht. Die Aussageverweigerung, welche ein gesetzlich vorgesehenes Recht jeder beschuldigten Person darstellt (Art. 158 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 113 Abs. 1 StPO), darf folglich nicht zu Lasten der Beschuldigten gewertet werden. Dies gilt insbesondere auch für den Beschuldigten AE.________. Angesichts der Tatsache, dass der Entstehungsmechanismus seiner Verletzung bis zum Schluss unbekannt blieb, können auch aus seiner Weigerung, Angaben zum Sachverhalt zu machen, keine Schlüsse gezogen werden. Dass er an der oberinstanzlichen Ver- handlung teilweise Aussagen machte (pag. 4232 ff.), ändert daran nichts. IV. Rechtliche Würdigung 19. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des aStGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen; Andreas Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- 76 lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mass- gebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich zum anwendbaren Recht nicht geäussert, obschon sich der Vorfall am BN.________(Datum) ereignet hat. Die relevanten Tatbestände (Art. 186 und Art. 285 StGB) blieben grundsätzlich unverändert. Die Tatbestandsmerk- male sind die gleichen, so dass die Gesetzesänderung auf die rechtliche Würdi- gung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 186 und Art. 285 StGB haben allerdings indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionen- recht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Da die vorliegend auszusprechenden Strafen nicht im kritischen Bereich der 180 Tagessätze zu lie- gen kommen werden, erweist sich das neue Recht auch hinsichtlich des Strafrah- mens nicht als das mildere. Daher gelangt vorliegend das alte Recht – konkret das StGB mit Stand 1. Januar 2017 (aStGB) – zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 20. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 20.1 Objektiver Tatbestand 20.1.1 Allgemeines Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder ei- nen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Bestimmung unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tät- licher Angriff während einer Amtshandlung. Aufgrund des Sachverhalts sind vorlie- gend die Variante der «Hinderung einer Amtshandlung» oder die Variante des «tät- lichen Angriffs während einer Amtshandlung» denkbar. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB der Teilnehmer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (sog. passive Teilnahme). Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (sog. aktive Teilnahme). 77 20.1.2 Begriff der Beamten Zur Bestimmung der Personen, die als «Beamte» gelten, ist zunächst die straf- rechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 aStGB massgebend. Gemäss der umfassenden Definition und deren extensiven Auslegung durch die Praxis fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben, d.h. ei- ne dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, sei es auch nur vorübergehend (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Vor Art. 285 StGB). 20.1.3 Begriff der Amtshandlung Eine Amtshandlung ist jede Handlung «innerhalb der Amtsbefugnisse» des Beam- ten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten (HEIMGARTNER, in: Basler Kommen- tar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 285 StGB). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Straf- barkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraus- setzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind; es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst, dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 142 IV 129 E. 2.1). Leidet die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtig- keit vorliegt, sollen gemäss h.L. die Kriterien des öffentlichen Rechts massgebend sein. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vor- liegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft ge- fährden (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Vor Art. 285 StGB mit weiteren Hinweisen). 20.1.4 Hinderung an einer Amtshandlung und der tätliche Angriff Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2023 E. 1.1.2; 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.1). In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 aStGB überein. Ein 78 tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 aStGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlich- keit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 m.w.H.). Aufgrund der extensi- ven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist (HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 285 StGB). 20.1.5 Durch Gewalt Unter Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen, die eine gewisse Intensität aufweist und daher mehr als einfaches Gerangel sein muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1). Dabei ist auch auf die Konstitution, das Geschlecht sowie die Erfahrung des Opfers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1, BGE 101 IV 42). In Fällen, in denen Po- lizisten amten, muss folglich aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physi- sche Einwirkung von einiger Intensität sein. Vorausgesetzt wird somit eine eindeu- tige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einer sol- chen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines «Gerangels» (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2 «simple bous- culade»). Die Gewalt kann in Form der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung auf den Körper erfolgen. Das blosse Errichten physischer Hindernisse wie das un- bemerkte Einschliessen oder das Versperren eines Weges durch Blockaden sollte in Übereinstimmung mit der Praxis zu Art. 181 aStGB (implizit: BGE 119 IV 301; 108 IV 165) nicht als Gewalt qualifiziert werden. 20.1.6 Begehung in einem zusammengerotteten Haufen Wird die Tat, d.h. die Hinderung, Nötigung oder Tätlichkeit gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB in einem zusammengerotteten Haufen begangen, wird jeder für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft. Das Tatbestandsmerkmal des zu- sammengerotteten Haufens entspricht der Zusammenrottung beim Landfriedens- bruch (Art. 260 aStGB). Im Gegensatz zu Letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die aus- führenden Amtsträger. Der Aufruhr muss zudem nicht zwingend öffentlich sein (BGE 103 IV 241 E. I.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_926/2020 vom 20. Dezem- ber 2022 E. 1.3; 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2). Demzufolge liegt eine Zu- sammenrottung i.S.v. Art. 285 aStGB bei einer grösseren Zahl von Menschen vor, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer die öffentliche Gewalt bedrohenden Grundstimmung getragen wird. Wie viele Personen die Ansammlung umfassen muss, hängt von den Umständen ab (BGE 70 IV 213 E. 3; vgl. dazu ein- gehend Ziff. IV.20.4.2 hinten). Es bleibt unerheblich, ob die Ansammlung Gewalt- 79 tätigkeiten geplant hat oder sich diese spontan entwickeln. Eine Versammlung ist erst dann als Zusammenrottung i.S.v. Art. 285 aStGB zu qualifizieren, wenn sie vom Willen zur Störung der öffentlichen Gewalt beherrscht wird (BGE 70 IV 213 E. 3). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat noch deren Förderung (BGE 108 IV 33 E. 3 [zu Art. 260 StGB]; FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB). Bei der vorausgesetzten Tat gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 98 IV 41 E. 6). Auch hinsichtlich der Beteiligung gelten dieselben Regeln wie bei Art. 260 aStGB. Das Bundesgericht hat betreffend Art. 260 aStGB verdeutlicht, dass es nicht auf die Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle: «Objek- tiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zu- sammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. […] Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33 E. 3a; 124 IV 269 E. 2 [beide zu Art. 260 StGB]). Nur der passive, von der Zusammenrot- tung distanzierte Zuschauer ist demzufolge nicht als deren Teilnehmer zu qualifizie- ren (BGE 108 IV 36 E. 3a [zu Art. 260]). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zu- sammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als mögli- che zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung durch Journalisten in Betracht. Entwickelt sich eine zunächst friedliche legale oder illegale Demonstration zu einer Zusammenrottung muss der Teilnehmer, um der objektiven Tatbestandsmässigkeit zu entgehen, sich in einer juristischen Sekunde aus dieser begeben. Dies ist allerdings im Falle einer Einkesselung u.U. gar nicht mehr mög- lich (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB). 20.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass er an einer Zusammenrottung teilnimmt und dies auch wollen bzw. in Kauf nehmen. Die Gewalttätigkeit ist nur Strafbarkeitsbedingung, braucht also vom Vorsatz nicht erfasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umge- schlagen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.8 [zu Art. 260 StGB]). Im Fall, dass sich eine zunächst friedlich verlaufende Demonstrati- on zu einer Zusammenrottung entwickelt und unbeteiligte Zuschauer, friedliche Demonstranten oder Passanten aufgrund einer Einkesselung der Polizei nicht in der Lage sind, sich aus einer solchen zu entfernen, mangelt es diesen am entspre- chenden Vorsatz. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch Gewalttätig- keiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, nehmen i.d.R. auch Mitläufer das Entstehen einer Zusammenrottung in Kauf. In solchen Fäl- len ist das Vorliegen eines Eventualvorsatzes entsprechend zu bejahen (HEIM- 80 GARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 285 StGB). 20.3 Erwägungen der Vorinstanz Zum Vorwurf gegen den Beschuldigten AE.________ (aktive Teilnahme) führte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht aus, dass es am Tatbestandsmerkmal der aktiven Teilnahme an der Gewalt gegen die Einsatzkräfte fehle, weil dem Beschuldigten AE.________ nicht habe nachgewiesen werden können, dass er mit Pyrotechnika hantierte (S. 125 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3040). Zum Vorwurf der passiven Teilnahme gegen alle Beschuldigten (gegen den Be- schuldigten AE.________ i.S. einer Eventualanklage) erwog die Vorinstanz, dass die Einsatzkräfte als Beamte i.S.v. Art. 285 StGB anlässlich ihres Einsatzes bzw. der Amtshandlung mittels Gewalt an einer reibungslosen Hausräumung sowie An- haltung der darin befindlichen Personen behindert und angegriffen worden seien. Die Polizei habe durch den Ausweisungsauftrag des Zivilgerichts und durch die ge- stellten Strafanträge Kenntnis über die Hausbesetzung erhalten. Weiter sei der Po- lizei bekannt gewesen, dass die Liegenschaft dem AX.________ gehöre und sich seit mehreren Wochen Besetzer/innen im Haus aufhalten und diese die Liegen- schaft trotz klar kommuniziertem Willen der Eigentümerschaft nicht verlassen wür- den. Im Vorherein seien alle angemessenen Massnahmen, die eine Zwangsräu- mung hätten verhindern können, ergriffen worden. So sei mehrfach vergeblich ver- sucht worden, mit den Besetzern in Kontakt zu treten. Bei jeder Kontaktaufnahme mit den Hausbesetzern sei klargeworden, dass die Besetzer/innen die Liegenschaft nicht freiwillig verlassen würden. Es sei auch ein Zivilverfahren in die Wege geleitet worden, welches mangels Kenntnis der Passivlegitimation gescheitert sei. Die Zwangsräumung habe die einzige angemessene, wirksame Massnahme darge- stellt. Die Räumung/Amtshandlung sei recht- und verhältnismässig erfolgt. Dass die Hausbesetzer/innen vor der Räumung nicht noch einmal explizit zum Verlassen der Liegenschaft innert kurzer Zeit aufgefordert worden seien, sei rechtmässig, jedoch sei die nun vorliegende Beweislosigkeit massgeblich diesem von der Polizei explizit gewählten Vorgehen geschuldet. Da beweismässig nicht erstellt sei, dass sich alle Beschuldigten in Kenntnis der bevorstehenden Räumung in der Liegenschaft auf- gehalten, sie diese trotz Möglichkeit nicht vorzeitig verlassen haben und sie alle- samt mit Gewaltakten rechnen mussten, sei das Tatbestandsmerkmal der Teil- nahme nicht erfüllt. Ob das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Hau- fens erfüllt sei, könne offengelassen werden (S. 127 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 3042 ff.). 20.4 Einschätzung der Kammer 20.4.1 Vorwurf gegen den Beschuldigten AE.________ (aktive Teilnahme) Wie die Vorinstanz kam auch die Kammer in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht nachweisen lässt, wie die vom Beschuldigten AE.________ erlittene Verletzung zustande gekommen ist und dass der Beschuldigte AE.________ am BN.________(Datum) Gewalt gegen die Einsatzkräfte verübte, indem er mit Pyrotechnika hantierte. Folglich fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Verübung von Gewalt gegen Personen oder 81 Sachen i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, weshalb der Beschuldigte AE.________ vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB freizusprechen ist. Zu prüfen bleibt die Even- tualanklage gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB. 20.4.2 Vorwurf gegen alle Beschuldigten (passive Teilnahme) Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass die Polizisten mit massiver Gewalt an ei- ner reibungslosen Hausräumung sowie Anhaltung der darin befindlichen Personen behindert und angegriffen worden sind. Bei der polizeilichen Räumung handelte es sich um eine rechtmässige Amtshandlung, denn es lag sowohl ein gültiger Strafan- trag gegen die Beschuldigten (vgl. dazu Ziff. II.7. vorne und Ziff. IV.21.4.2 hinten) als auch ein Antrag der Eigentümerschaft, das Gebäude polizeilich zu räumen vor. Entgegen den Ausführungen von Fürsprecher V.________ (pag. 4318 ff.) hat der Eigentümer zuvor den zivilrechtlichen Weg ausgeschöpft, in dem er ein Exmissi- onsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) durchlief. So handelten die Einsatz- kräfte primär gestützt auf den gestellten Strafantrag und den Antrag auf polizeiliche Räumung und sie standen gleichzeitig zur Unterstützung des städtischen Polizeiin- spektorats bei der Umsetzung eines Zivilgerichtsentscheids gegen BL.________ im Einsatz. Auf das Argument von Fürsprecher V.________, wonach BL.________ dem Zivilgerichtsentscheid bereits Folge geleistet habe und dieser daher nicht als Grundlage für die Räumung habe dienen können (pag. 4320), ist angesichts des- sen, dass strafrechtliche Grundlagen für die polizeiliche Räumung bestanden, nicht weiter einzugehen. Die Polizei war also berechtigt die Räumung der Liegenschaft vorzunehmen und den rechtmässigen Zustand aufgrund des ausdrücklich geäus- serten Willens des Liegenschaftseigentümers wiederherzustellen. Damit wurden Beamte im Sinne des Gesetzes einerseits während Amtshandlungen erheblich tät- lich angegriffen und andererseits auch bei der Wahrnehmung dieser Handlungen behindert. Ab welcher Anzahl Personen von einer Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist nach den Umständen zu bestimmen (BGE 108 IV 33 E. 1a; 70 IV 213 E. 3). Zwei oder drei Personen reichen jedoch nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3; in BGE 70 IV 213 E. 3 wurde offengelassen, ob neun Personen genügen können; im Urteil des Bundesgerichts 6B_320/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2 wurde unter den konkreten Umständen eine Gruppe von «zirka 20» Eishockey-Anhängern als Zusammenrottung qualifiziert). Es ist insbesondere der Zweck von Art. 285 StGB zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.3.2), welcher darin besteht, das Funktionieren staatlicher Organe, die staatliche Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen und die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anordnungen und Vollzugsakte erfolgt, zu gewährleisten (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Vor Art. 285 StGB). Die Gruppe, welche Gewalt gegen die Einsatzkräfte ausübte, bestand gemäss Bewei- sergebnis aus einer nicht unerheblichen Anzahl Personen, welche in der Lage war, die polizeiliche Räumung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mas- siv zu behindern und dadurch eine die öffentliche Gewalt bedrohende Menge zu 82 konstituieren. Die zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte waren über eine Dauer von rund zwei Stunden ausserstande, die Ansammlung unter Kontrolle zu bringen. Bei den von den Teilnehmern der Zusammenrottung ausgehenden Gewaltakten, handelte es sich um nicht unerhebliche Taten. Die Einsatzkräfte wurden mit undefi- nierbaren Flüssigkeiten bespritzt, mit Farbe beworfen, mit Feuerlöscher besprüht und unzählige Male mit Gegenstände wie Bodenfliessen, Holzlatten, Glasflaschen, Armierungseisen beworfen. Zudem wurde eine Vielzahl von Pyrotechnika gegen die Einsatzkräfte geworfen. Drei Einsatzkräfte wurden während des Einsatzes blei- bend verletzt und leiden noch heute an den Folgen eines Tinnitus. Vor diesem Hin- tergrund ist die Gruppe von Personen, welche diese massive Gewalt an den Tag legte, als Zusammenrottung gemäss Art. 285 Ziff. 2 aStGB zu qualifizieren, welche im Gegensatz zur Zusammenrottung gemäss Art. 260 aStGB nicht öffentlich zu sein braucht. Was das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme anbelangt, liess sich in sachverhaltli- cher Hinsicht nicht erstellen, wer von den Beschuldigten vom Räumungszeitpunkt Kenntnis hatte oder diesen zumindest erahnte, wie viele Personen die Gewalthand- lungen gegen die Einsatzkräfte ausübten, wer die Verbarrikadierungen errichtete und wer zumindest davon wusste, wer das Vermummungsmaterial, die Pyrotechni- ka und die Wurfgeschosse vorbereitete und wer von diesen Vorbereitungen zumin- dest Kenntnis hatte. Zudem hat die Beweiswürdigung ergeben, dass es ab Beginn der Intervention durch die Einsatzkräfte weder möglich war die Liegenschaft zu ver- lassen, noch sich anderswie sicht- oder hörbar von den Gewalthandlungen zu di- stanzieren. Vor diesem Hintergrund kann keiner beschuldigten Person unterstellt werden, sie habe die Gewalttätigkeiten, welche möglicherweise nicht von ihr selbst verübt wurden, mitgetragen und an der gewalttätigten Zusammenrottung teilge- nommen. Das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme kann auch nicht mit der Be- gründung bejaht werden, dass die beschuldigten Personen schliesslich in einem Zimmer im 4. Obergeschoss im Kreis sitzend auf die Einsatzkräfte warteten. Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte daraus gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass die angetroffenen Personen während den Gewalthandlungen eine Einheit bildeten und das gewalttätige Geschehen auf irgendeine Weise mittrugen oder zumindest mittragen wollten. Zudem war eine Teilnahme im Zeitpunkt des Zu- sammensitzens im Kreis nicht mehr möglich. Der bei der Teilnahme geltende Grundsatz der Akzessorietät verlangt u.a., dass die Haupttat noch nicht vollendet bzw. beendet ist (DONATSCH, Kommentar StGB/JStGB, 21. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 24 StGB). Insgesamt fehlt es folglich bei allen Beschuldigten am Tatbestands- merkmal der Teilnahme i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB. Die beschuldigten Per- sonen sind daher allesamt vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB freizusprechen. 21. Hausfriedensbruch 21.1 Ausgangslage Wie unter Ziffer I.5. erwähnt, ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen als der Beschuldigte C.________, die Beschuldigte E.________, der Beschuldigte I.________, der Beschuldigte M.________, der Beschuldigte 83 O.________, der Beschuldigte Q.________, der Beschuldigte S.________, der Be- schuldigte U.________, die Beschuldigte AA.________ und der Beschuldigte AE.________ des Hausfriedensbruchs, begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wurden. Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte M.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember CH.________(Jahr) in AO.________ (Ortschaft) und der Beschuldigte AE.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am 10. Februar CI.________(Jahr) in AO.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wurden. Demge- genüber sind nachfolgend die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs betreffend die anschlussberufungsführenden Beschuldigten A.________, G.________, K.________, W.________, Y.________ und AC.________ zu überprüfen. 21.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz hat die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, welche mit der Fassung vom 1. Ja- nuar 2017 (aStGB) identisch sind, korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 130 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3045 f.). 21.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 3046): Wie oben ausgeführt, ist der durch die Privatklägerin am 21.12.CH.________(Jahr) gestellte Strafan- trag rechtsgültig gestellt worden (vgl. I./2.2.1). Zudem sind sämtliche Beschuldigten dem Umfeld der Hausbesetzer zuzuordnen, entweder als eigentliche Hausbesetzer wie A.________ und S.________ oder aber als Besucher von diesen beiden bekannten oder aber weiteren unbekannten Hausbeset- zern. Damit wirkten die beiden namentlich Erwähnten offensichtlich als Mittäter massgeblich am Hausfriedensbruch mit. Aber auch die anderen Beschuldigten erachtet das Gericht aufgrund der meh- rere Stunden andauernden Anwesenheit in der Liegenschaft als eigentliche Mittäter. Folglich werden sämtliche Beschuldigten sowohl in personeller als auch in zeitlicher (vgl. I./2.2.4) Hin- sicht vom Strafantrag vom 21.12.CH.________(Jahr) erfasst. Indem sich alle Beschuldigten am BN.________ (Datum) in der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) gegen den Willen der Eigentümerin befunden haben, haben sie den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB erfüllt. Gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt haben auch sämtliche Beschuldigten gewusst, dass sie die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) gegen den Willen der Eigentümerin betreten bzw. sich darin aufhalten. Dadurch haben sie auch den subjektiven Tatbestand mind. eventualvorsätzlich erfüllt. Schliesslich sind, entgegen der Vorbringen der Verteidigungen, keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe ersichtlich. Das Bestehen einer Wohnungsnot ist kein Rechtfertigungsgrund (BGE 118 IV 174; ULRICH WEDER, Häuserbesetzungen aus strafrechtlicher Sicht, in: Sicherheit und Recht 1/2018, S. 15 ff., S. 18). Öffentliche Interessen vermögen gerade keinen (straf-)gesetzlichen Rechtfer- tigungsgrund zu begründen, um in strafrechtlich geschützte Rechtsgüter von Personen einzugreifen. 84 21.4 Einschätzung der Kammer 21.4.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Beschuldigten hielten sich gemäss Beweisergebnis am BN.________(Datum) in der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) gegen den Willen des Eigentü- mers auf und handelten somit objektiv tatbestandsmässig. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist gemäss Rechtsprechung und Lehre auch auf besetzte Lie- genschaften anwendbar (vgl. S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3046). Alle Beschuldigten wussten um die nicht tolerierte Besetzung der Liegen- schaft und damit von der Unrechtmässigkeit ihres Aufenthalts. Sie handelten mithin vorsätzlich. 21.4.2 Strafantrag Vorbringen der Verteidigungen Die Verteidigungen führten aus, der im Dezember CH.________ (Jahr) gestellte Strafantrag könne sich nicht auf zukünftige bzw. nachgängig begangene Straftaten beziehen. Ein Strafantrag könne nur für vergangene Taten gestellt werden. Eine vorsorgliche Antragstellung für spätere Straftaten sei unzulässig. Nur in Ausnahme- fällen könnten sich die Wirkungen eines Strafantrags auch auf ein Verhalten erstre- cken, welches über den Strafantrag hinaus andauere. Voraussetzung dafür sei, dass sich die später dazukommende Person am Dauerdelikt nach materiell- rechtlichen Grundsätzen beteilige. Der Strafantrag erfasse vorliegend folglich nur Personen, welche die Liegenschaft am BN.________(Datum) besetzt hätten. Ein Hausbesetzerwille könne aber gerade nicht jeder beschuldigten Person nachge- wiesen werden (u.a. pag. 4288, 4295). Rechtliche Grundlagen Der Strafantrag i.S.v. Art. 30 aStGB ist eine unbedingte Willenserklärung, mit wel- cher die geschädigte Person die Einleitung eines Strafverfahrens beantragt (Art. 30 Abs. 1 aStGB; RIEDO CHRISTOF, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019, N. 51 zu Art. 30 StGB). Der Strafantrag wird wegen einer bestimmten Straftat gestellt, in persönlicher Hinsicht kann er hingegen nicht beschränkt werden (Art. 32 StGB; RIEDO, a.a.O., N. 1 und 13 zu Art. 32 StGB). Der gültig gegen Unbe- kannt oder gegen einen oder mehrere Beteiligte gestellte Strafantrag wirkt gegenü- ber allen an der Tat Beteiligten (BGE 132 IV 99), auch gegenüber denjenigen, die nur während eines bestimmten Zeitraumes an der Tat beteiligt waren. Da eine Strafverfolgung immer nur für bereits begangene Handlungen/Lebenssachverhalte beantragt werden kann, ist ein gestellter Antrag allein in Bezug auf diese wirksam. Eine vorsorgliche Antragstellung für allfällige spätere Straftaten ist unzulässig – der Strafantrag wirkt grundsätzlich nur für die Vergangenheit. Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung erstrecken sich jedoch bei einem Dauerdelikt wie dem Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB die Wirkungen des Strafantrags grundsätz- lich auch auf angezeigtes Verhalten, das über den Strafantrag hinaus andauert. So werden alle Beteiligten vom Strafantrag miterfasst, die erst nach dessen Stellung am fortbestehenden Hausfriedensbruch teilnehmen (BGE 147 IV 199 E. 1.3 u.a. mit Verweis auf BGE 128 IV 81 E. 2a). Voraussetzung ist, dass den später hinzu- kommenden Personen das angezeigte (strafbare) Verhalten nach materiell- 85 rechtlichen Beteiligungsformen zugerechnet werden kann. Erfasst sind an der Aus- führung der Haupttat massgebend zusammenwirkende Mittäter (wenn auch zeitlich versetzt) oder aber an der Haupttat nachträglich akzessorisch teilnehmende Gehil- fen hinsichtlich ein und derselben Hausbesetzung, ist es doch dieses Dauerdelikt, das vom Strafantrag gedeckt ist (BGE 147 IV 199 E. 1.3). 86 Einschätzung der Kammer Die Antragstellerin erstattete am 21. Dezember CH.________(Jahr) Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Hausfriedensbruchs i.S.v.186 aStGB. Dieser bezieht sich mithin auf ein Dauerdelikt. Bei der Auslegung des Strafantrags sind die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für rechtserhebliche Er- klärungen gelten; freilich ist das Verbot des überspitzen Formalismus zu beachten (vgl. BGE 115 IV 1, E. 2b; RIEDO, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 541). Mithin ist nicht (alleine) der Wortlaut, sondern der Sinn der gemachten Äusserungen mass- geblich (RIEDO, a.a.O., S. 541). Aufgrund der vom Eigentümer der Liegenschaft klar zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der Besetzung (vgl. Ziff. III.17.1 vorne) muss davon ausgegangen werden, dass sich der Strafantragswille gegen sämtliche Personen richtet, die sich dem fortbestehenden Hausfriedensbruch in irgendeiner Form anschlossen. Es gibt keine Hinweise, dass der Strafantragssteller den Straf- antrag (bspw. in zeitlicher Hinsicht auf den 5. Dezember CH.________(Jahr)) be- schränkten wollte. Diesbezüglich wäre denn ohnehin zu beachten, dass der Straf- antrag zwar in sachlicher Hinsicht teilbar, aber in persönlicher Hinsicht unteilbar ist. Der Antragsteller darf also seinen Strafantrag auf bestimmte Lebenssachverhalte beschränken, doch gilt der gestellte Strafantrag stets für alle am Delikt beteiligten Personen (Art. 32 aStGB). Mit Bezug auf Dauerdelikte bedeutet dies: Der Antrags- berechtigte darf zwar seinen Strafantrag sachlich (und das heisst hier: zeitlich) be- schränken, sofern dadurch der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht um- gangen (sprich: verletzt) wird. Das impliziert, dass der Strafantrag bei Dauerdelik- ten für die Zukunft gelten muss, denn nur so ist sichergestellt, dass der Grundsatz der persönlichen Unteilbarkeit nicht ausgehebelt wird (RIEDO, Urteilsbesprechung 6B_1214/2020, in; AJP 2020, S. 961). Da der Antrag indes auch auf die auf den Antrag folgende spätere deliktische Tätigkeit weiterwirkt, liegt im zu beurteilenden Fall auch für die Zeit nach dem 21. Dezember CH.________(Jahr) und somit für al- le Beschuldigten ein gültiger Strafantrag vor. Anders als die Journalistin im mehr- fach zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 147 IV 199 (Auszug aus dem Urteil 6B_1214/2020 vom 25. März 2021) machte schliesslich keine beschuldigte Person Gründe geltend, welche ihre Beteiligung am fortdauernden Hausfriedensbruch nach materiell-rechtlichen Grundsätzen allenfalls in Frage stellen könnte (wobei im Bundesgerichtsentscheid unbehandelt blieb, ob sich aus der Medienfreiheit [Art. 17 BV] ein Rechtfertigungsgrund ableiten lässt). Solche sind denn auch nicht ersicht- lich (vgl. Ziff. IV.21.4.3 hiernach). Dass sich einige beschuldigte Personen nur als Besucher/innen in der Liegenschaft befunden haben wollen, ändert an ihrer Beteili- gung an der Straftat nichts. Auch blosse Besucher/innen haben sich dem Hausfrie- densbruch angeschlossen und dadurch die Besetzung der Liegenschaft unterstützt. 21.4.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Woh- nungsnot stellt keinen Rechtfertigungsgrund für eine Hausbesetzung bzw. einen Hausfriedensbruch dar, welcher das Tatbestandselement der Unrechtmässigkeit gemäss Art. 186 aStGB ausschliessen würde (WEDER, Häuserbesetzungen aus strafrechtlicher Sicht, in: Sicherheit und Recht 1/2018, S. 18 mit weiteren Hinwei- sen). 87 21.4.4 Fazit Die Beschuldigten A.________, G.________, K.________, W.________, Y.________ und AC.________ sind folglich wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 aStGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 22. Anwendbares Recht Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer IV.19. vorne verwiesen werden. Es ist al- tes Recht, konkret das StGB mit Stand 1. Januar 2017 (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 23. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 133 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 3048 ff.). 24. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Die Beschuldigten haben sich des Hausfriedensbruchs (teilweise mehrfach und/oder bereits rechtskräftig; vgl. Ziff. I.5. vorne) schuldig gemacht. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen sind allesamt nicht rechtskräftig, da die Ge- neralstaatsanwaltschaft für alle Beschuldigten höhere Strafen verlangt (pag. 3104 und Ziff. I.5. vorne). Für den Hausfriedensbruch lautet der Strafrahmen auf Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 aStGB). Die Kammer ist der Ansicht, dass aufgrund der Tatschweren für sämtliche Delikte und alle beschuldigten Personen nach der konkreten Methode einzig das Ausspre- chen einer Geldstrafe als verhältnismässig und schuldadäquat erscheint. Entgegen der Auffassung der Generalstaatanwaltschaft ist angesichts des Tatverschuldens auch beim Beschuldigten S.________ gerade noch eine Geldstrafe auszuspre- chen. Bei den Beschuldigten M.________ und AE.________, welche sich des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, ist jeweils zunächst für den Hausfriedensbruch vom BN.________(Datum) die Einsatzstrafe zu bestimmen. Die Einsatzstrafen sind anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB infolge des weiteren Schuldspruchs angemessen zu erhöhen. Zur Festlegung des konkre- ten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen sein. Von besonderer Bedeutung sind vorliegend sodann die Vorgaben zur Zusatzstra- fenbildung (vgl. Ziff. V.29.1.1 hinten). 88 25. (Einsatz-)Strafen für die Hausfriedensbrüche vom BN.________(Datum) 25.1 Vorbemerkung und Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Im vorliegenden Fall sind die für die Strafzumessung relevanten Tatumstände für alle Beschuldigten identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Strafzumessungen zu vereinen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies für die Strafzumessungen vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz und führte weiter aus, beim Beschuldigten C.________ sei eine Strafe von 30 Strafeinheiten, bei den Beschuldigten S.________ und A.________ aufgrund des längeren Aufenthalts eine Strafe von 60 Strafeinheiten und bei allen übrigen Beschuldigten eine Strafe von 40 Strafeinhei- ten angemessen. Der Abzug, welchen die Vorinstanz bei der Beschuldigten AC.________ aufgrund ihres kurzen Aufenthalts in der Liegenschaft vorgenommen habe (vgl. pag. 3051), rechtfertige sich nicht (pag. 4268) 25.2 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 aStGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufal- len. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2015) sehen für einen Hausfriedensbruch des Vermieters, der sich selbst oder Handwer- kern Zugang verschafft, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen, eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwe- senheit des Hausrechtsinhabers ist in den Richtlinien eine Strafe von 40 Strafein- heiten vorgesehen (S. 49 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der angeklagte Aufenthalt der Beschuldigten in der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) ohne Einverständnis des Hauseigentümers auf eine Dauer von rund zwei Stunden (ca. 08:00 Uhr bis 10:15 Uhr; vgl. Ziff. III.10. vorne) be- schränkte. Dies ist länger, als es beispielsweise ein Täter tut, welcher sich trotz Hausverbot in ein Ladengeschäft begibt, um einzukaufen. Dass die Hausbesetzung offensichtlich bereits länger bestand, darf bei der Bemessung des individuellen Tatverschuldens hingegen nicht einbezogen werden. Die Liegenschaft war im Tat- zeitpunkt zwar nicht bewohnt, allerdings auch nicht gänzlich ungenutzt. Wie aufge- zeigt, kann dem Gesuch der AX.________ vom 12. Dezember CH.________(Jahr) u.a. entnommen werden, dass ein Teil des Gebäudes, nämlich die beiden Unterge- schosse und das Erdgeschoss, durch die AY.________ genutzt wurden (pag. 676 ff.; Ausführungen unter Ziff. III.17.1 vorne). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass den Beschuldigten im Rahmen der Bemessung des Tatverschuldens die im Rah- men der Räumung gegenüber der Polizei ausgeübte Gewalt nicht angelastet wer- den darf. Das Tatverschulden der Beschuldigten wiegt daher in objektiver Hinsicht leicht. 89 25.3 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigten handelten mit direktem Vorsatz, was jedoch tatbestandsimma- nent ist. Die Beschuldigte AC.________ hielt sich in der Liegenschaft auf, weil sie am Vorabend den Zug nach BO.________(Ortschaft) nicht mehr erreichte, was keinen Einfluss auf das Verschulden hat. Der Beschuldigte C.________ begab sich in die Liegenschaft um zu Musizieren, weil ihm sein Arzt in therapeutischer Hinsicht geraten hat, sich wieder mit Musikern zu treffen und nach Möglichkeit in einer Band zu spielen (vgl. Diagnose pag. 1435). Diese besonderen Beweggründe des Be- schuldigten C.________ werden im Umfang von 5 Tagessätzen verschuldensmin- dernd berücksichtigt. Die Beweggründe der anderen Beschuldigten für den Haus- friedensbruch sind nicht erstellt. Ob einzelne Beschuldigte hinsichtlich der Tat poli- tisch motiviert handelten, wie dies einige Parteivorträge vermuten lassen, hat kei- nen Einfluss auf die Höhe des Verschuldens. Klar ist, dass der Hausfriedensbruch für alle Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Eine Notsituation bestand für sie nicht. Es bleibt demnach bei einem insgesamt leichten Tatverschulden. Innerhalb des weit gefassten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine (Einsatz-)Strafe von 40 Tagessätzen bzw. 35 Tagessätzen beim Be- schuldigten C.________ als angemessen. 26. Strafen für die Hausfriedensbrüche M.________ und AE.________ vom 21. Dezember 2016 und 10. Februar 2017 Für die zusätzlichen Hausfriedensbrüche durch die Beschuldigten M.________ und AE.________ kann auf die Ausführungen zu den Hausfriedensbrüchen vom BN.________(Datum) verwiesen werden. Die Hausfriedensbrüche betreffen das gleiche Tatobjekt und weisen insgesamt den gleichen Unrechtsgehalt auf. Folglich erscheint auch für diese beiden Hausfriedensbrüche jeweils eine Strafe von 40 Ta- gessätzen als angemessen. Diese werden im Umfang von rund 2/3, ausmachend 27 Tagessätzen, an die Einsatzstrafe asperiert. Die hypothetische Geldstrafe be- trägt damit für die Beschuldigten M.________ und AE.________ je 67 Tagessätze. 27. Täterkomponenten 27.1 A.________ 27.1.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3981) und auch aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betref- fend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder - mindernd auswirken würden (pag. 4217). 27.1.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt wer- den, da er – wenn überhaupt – nur das eingestand, was ihm ohnehin hätte nach- 90 gewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementspre- chend ebenfalls keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. August 2020 wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und wegen Missachtung der Massnah- men i.S. der COVID-19-Verordnung 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tages- sätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3981 f.). Diese erneute Straffälligkeit im Ba- gatellbereich und während hängigen Verfahrens wirkt sich nur leicht straferhöhend im Umfang von 2 Tagessätzen aus. 27.1.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.1.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Seitens er Verteidigungen wurde mehrfach eine Verletzung des Beschleunigungs- gebots durch die Strafverfolgungsbehörden gerügt. Das Strafverfahren sei durch die Staatsanwaltschaft und die Covid-19-Pandemie massiv verzögert worden (u.a. pag. 4304, 4307, 4324). Dagegen wendete die Generalstaatsanwaltschaft ein, dass es zwar unschön sei, dass die Sache erst sieben Jahre nach dem Ereignis verhan- delt werde. Grund dafür sei unter anderem aber die Covid-19-Pandemie. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, wo die Staatsanwaltschaft das Verfahren ver- schleppt haben soll. Der Aktenumfang sei aussergewöhnlich und das Verfahren kompliziert. Zudem sei es seitens der Beschuldigten zu diversen gescheiterten Zu- stellversuchen und seitens der Verteidigungen zu mehreren Fristerstreckungsge- suchen gekommen (pag. 4264). Der Vorfall ereignete sich am BN.________(Datum) und die Anklageschrift datiert vom 3. Juli 2019. Von der Anklage bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ver- gingen bis am 31. Mai 2021 fast zwei Jahre. Die Urteilsbegründung datiert vom 3. Dezember 2021. Oberinstanzlich erging das Urteil am 10. Januar 2024. Die Ver- fahrensdauer von insgesamt fast sieben Jahren bis zur Berufungsverhandlung ist zwar lang, massgebende Unterbrüche, welche eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots rechtfertigen würden, liegen allerdings nicht vor. Das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren waren, insbesondere wegen der grossen Anzahl beschuldig- ter Personen und deren wenig kooperativen (Aussage-)Verhaltens, aufwändig. Ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt die Kammer daher nicht fest. Beim Beschuldigten A.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten sodann auch keine Milderung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringerem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl verhalten haben [Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 91 27.1.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 27.2 C.________ 27.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3983) und auch aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betref- fend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder - mindernd auswirken würden (pag. 4218 ff.). 27.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann als vorbildlich bezeichnet wer- den. Er hat im Strafverfahren kooperiert und war bemüht, zur Klärung des Sach- verhaltes beizutragen. Er war geständig, was sich im Umfang von 5 Tagessätzen strafmindernd auswirkt. 27.2.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.2.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Gemäss Art. 48 Bst. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Beru- fungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Die Verjährungsfrist beträgt für den Hausfriedensbruch zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB i.V.m. Art. 186 aStGB). Bis zum vorliegenden oberinstanzlichen Urteil dauerte das Verfahren fast sieben Jahre und die zwei Drittel Frist ist erreicht. Der Beschuldigte C.________ hat sich seit der Tat wohl verhalten und ist polizeilich bzw. strafrechtlich nicht mehr aufgefal- len (pag. 3983). Vor diesem Hintergrund ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB ei- ne Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vorliegt). 27.2.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen. 92 27.3 E.________ 27.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3984) und auch aus der Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich betref- fend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder - mindernd auswirken würden (pag. 4236). 27.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Ihr wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten der Beschuldig- ten berücksichtigt werden, war sie doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt wer- den. 27.3.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Um- stand ist neutral zu werten. 27.3.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Auch bei der Beschuldigten E.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohlverhaltens seit der Tat (pag. 3984) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vor- liegt). 27.3.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen. 27.4 G.________ 27.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag 3985 f.; die von der Vorinstanz berücksichtigten Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2012 sind im Strafregister nicht mehr ersichtlich) und auch aus der Ein- vernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnis- se keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4238). 27.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- 93 digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt wer- den. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Oktober 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3985 f.). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.4.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.4.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten G.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Mil- derung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.4.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 27.5 I.________ 27.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3987 f.). Die von der Vorinstanz thematisierte ausländische Vorstrafe des Be- schuldigten I.________ aus dem Jahr 2012 (vgl. pag. 1054/3) ist im Strafregister- auszug nicht mehr ersichtlich. Zudem kann diesbezüglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 138 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 3053). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4239 f.). 27.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt wer- 94 den. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach) und Beschimpfung (mehrfach) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3987 f.). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.5.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten I.________ liegen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit vor. 27.5.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten I.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Mil- derung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.5.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 27.6 K.________ 27.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben der Beschuldigten gibt mit Ausnahme einer Vorstrafe zu keinen be- sonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte K.________ wurde am 8. Sep- tember 2016 wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3989 f.). Aus der Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhält- nisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4241). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirkt sich die Vorstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen leicht strafer- höhend aus. 27.6.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Ihr wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten der Beschuldig- ten berücksichtigt werden, war sie doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt wer- den. 95 Die Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. September 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tages- sätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3990 f.). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.6.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Um- stand ist neutral zu werten. 27.6.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Bei der Beschuldigten K.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Milderung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.6.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 27.7 M.________ 27.7.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3992 ff.) und auch aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich be- treffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4242). 27.7.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt wer- den. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3993 f.). Die Straftaten, welche diesem Urteil zu Grunde liegen, wurden nur teilweise während der Hängigkeit des hiesigen Strafverfahrens begangen. Diese während 96 hängigem Verfahren begangenen Straftaten wirken sich als Nachtatverhalten im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. Kein Nachtatverhalten stellen hingegen die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. August 2018 abgeurteilten Taten dar, weil diese im Jahr 2016 begangen wurden. 27.7.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.7.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten M.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Mil- derung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 3 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.7.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für die beiden Hausfriedensbrüche eine Gelds- trafe von 66 Tagessätzen als angemessen. 27.8 O.________ 27.8.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu kei- nen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 3995) und auch aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betref- fend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder - mindernd auswirken würden (pag. 4244). 27.8.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt wer- den. 27.8.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.8.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Auch beim Beschuldigten O.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohl- verhaltens seit der Tat (pag. 3995) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Straf- 97 milderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Aus- führungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vor- liegt). 27.8.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen. 27.9 Q.________ 27.9.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben des Beschuldigten gibt mit Ausnahme von zwei Vorstrafen zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte Q.________ wurde mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 10. Februar 2015 wegen versuchten einfachen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und zu ei- ner Busse verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 18. Februar 2015 wegen Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3969 f.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich be- treffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4253). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirken sich die Vorstrafen im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.9.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt wer- den. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung zu ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (pag. 3997 f.). Diese erneute Straffäl- ligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.9.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.9.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten Q.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Mil- derung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- 98 messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.9.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 27.10 S.________ 27.10.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte S.________ ist mehrfach vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. März 2013 wegen Irreführung der Rechtspflege, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tages- sätzen und einer Busse, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2014 wegen einfachen Diebstahls (Gehilfenschaft) sowie Begünsti- gung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 18. August 2016 wegen versuchter Sachbeschädi- gung bei öffentlicher Zusammenrottung und Landfriedensbruchs zu einer beding- ten Geldstrafe von 52 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 3999 ff.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Ver- hältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken wür- den (pag. 4254). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neu- tral zu werten sind, wirken sich die Vorstrafen im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.10.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnte dementsprechend keine festgestellt werden. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und es er- folgten hierfür sieben Verurteilungen. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2018 wegen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Gelds- trafe von 110 Tagessätzen und einer Busse (als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 18. August 2016), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 16. Oktober 2018 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und einfachen, geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (als Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 24. August 2018), mit Strafbefehl der Staatan- waltschaft Bern-Mittelland vom 6. März 2019 wegen Beschimpfung, geringfügiger Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 25 99 Tagessätzen und einer Busse, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 12. Mai 2020 wegen Markenrechtsverletzung i.S. des Marken- schutzgesetzes zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Januar 2021 wegen Hausfriedens- bruchs, einfachen, geringfügigen Diebstahls und unbefugter Benützung eines Fahrzeugs i.S. des Personenbeförderungsgesetzes (mehrfach) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse, mit Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 7. Oktober 2022 wegen Widerhandlungen gegen ausländische Gesetzesbe- stimmungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Juli 2023 wegen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 4002 ff.). Diese erneute und mehrfache Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 16 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.10.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.10.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten S.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Mil- derung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.10.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 64 Tagessätzen als angemessen. 27.11 U.________ 27.11.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte U.________ ist mehrfach vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2013 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (passive Teilnahme an einer Zusammenrottung) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse, mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. November 2014 wegen Hausfriedensbruchs zu ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Mai 2016 wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe vom 30 Ta- gessätzen verurteilt (pag. 4009 ff). Aus der Einvernahme des Beschuldigten erge- ben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich strafer- höhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4255). Während die persönlichen 100 Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirken sich die Vorstrafen im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.11.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt wer- den. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Hausfriedensbruchs zu ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (pag. 4011 f.). Diese erneute und ein- schlägige Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.11.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.11.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten U.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Mil- derung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.11.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 27.12 W.________ 27.12.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte W.________ ist mehrfach vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. August 2014 wegen Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und einfacher Körperverletzung zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2014 wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. September 2016 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt 101 (pag. 4013 ff). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4258). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirken sich die Vorstrafen im Umfang von 10 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.12.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt wer- den. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 we- gen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 4016). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.12.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.12.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten W.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Mil- derung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.12.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. 27.13 Y.________ 27.13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte Y.________ hat eine Vorstrafe. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2016 wegen einem Vergehen ge- gen das Waffengesetz und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag. 4017 f.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönli- chen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswir- ken würden (pag. 4259). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätz- 102 lich neutral zu werten sind, wirkt sich die Vorstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt wer- den. Der Beschuldigte hat während hängigen Verfahrens erneut delinquiert und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2017 we- gen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt (pag. 4018). Diese erneute Straffälligkeit während hängigen Verfahrens wirkt sich im Umfang von 2 Tagessätzen straferhöhend aus. 27.13.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.13.4 Verfahrensdauer/Zeitablauf Beim Beschuldigten Y.________ kommt aufgrund des Nachtatverhalten keine Mil- derung wegen Zeitablaufs und Wohlverhalten in Betracht (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Die insgesamt lange Verfahrensdauer ist aber im Rahmen der Strafzu- messung nach Art. 47 aStGB im Umfang von 2 Tagessätzen (und damit in geringe- rem Umfang als bei den Beschuldigten, welche sich seit der Tat zusätzlich wohl- verhalten haben [vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB]) strafmindernd zu berücksichti- gen (vgl. Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 142 vom 14. November 2016 E. III.12.5). 27.13.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. 27.14 AA.________ 27.14.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Beschuldigte AA.________ hat eine Vorstrafe. So wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2015 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und einfachen, geringfügi- gen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen und einer Busse verurteilt (pag.4019 f.). Aus der Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich be- treffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4260). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirkt sich die Vorstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 103 27.14.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Ihr wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten der Beschuldig- ten berücksichtigt werden, war sie doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend keine festgestellt wer- den. 27.14.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Um- stand ist neutral zu werten. 27.14.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Auch bei der Beschuldigten AA.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohlverhaltens seit der Tat (pag. 4019 f.) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vor- liegt). 27.14.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 27.15 AC.________ 27.15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten AC.________ geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen (pag. 4021) und auch aus der Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich strafer- höhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4256 f.). 27.15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte AC.________ hat im Strafverfahren – wenn auch nicht ab Beginn weg – kooperiert und war bemüht, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen, was sich im Umfang von 5 Tagessätzen strafmindernd auswirkt. 27.15.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Um- stand ist neutral zu werten. 27.15.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Auch bei der Beschuldigten AC.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohlverhaltens seit der Tat (pag. 4021) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die 104 Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vor- liegt). 27.15.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 27.16 AE.________ 27.16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte AE.________ weist eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. September 2013 wegen Land- friedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt (pag. 4022 f.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten ergeben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse keine Umstände, die sich straferhöhend oder -mindernd auswirken würden (pag. 4232 ff.). Während die persönlichen Verhältnisse somit grundsätzlich neutral zu werten sind, wirkt sich die Vorstrafe im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus. 27.16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu Ungunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, war er doch nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt wer- den. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden. 27.16.3 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; dieser Umstand ist neutral zu werten. 27.16.4 Zeitablauf und Wohlverhalten Auch beim Beschuldigten AE.________ ist aufgrund des Zeitablaufs und des Wohlverhaltens seit der Tat (pag. 4022 f.) gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafmilderung im Umfang von 5 Tagessätzen angezeigt (vgl. demgegenüber die Ausführungen in Ziff. V.27.1.4 zum geringeren Abzug gemäss Art. 47 aStGB für die Beschuldigten, bei denen bloss der Zeitablauf, nicht hingegen Wohlverhalten vor- liegt). 27.16.5 Fazit In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Täter- komponenten erachtet die Kammer für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 67 Tagessätzen als angemessen. 28. Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt wie in Ziffer V.27.1.4 ausgeführt nicht vor. Weitere Ausführungen erübrigen sich. 105 29. Gesamtbeurteilung inkl. Zusatzstrafen, Tagessatzhöhe und Anrechnung der Polizeihaft 29.1 Allgemeine Grundlagen 29.1.1 Zur Zusatzstrafenbildung Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthal- ten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beur- teilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu er- höhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grunds- trafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandro- hung ankommt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 541). 29.1.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). 29.1.3 Zum Strafvollzug Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zum Strafvollzugs korrekt wieder- gegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 144 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3059). 106 29.2 Konkrete Strafen 29.2.1 A.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. August 2020 wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und wegen Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (pag. 3981 f.). Zu- dem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 40 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 12. August 2020 ausgesprochene Grundstrafe von 8 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 5 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 37 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4042 ff.; steuerba- res Jahreseinkommen von CHF 20'000 bzw. 25'000.00) erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00 als angemessen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2'220.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. August 2020, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.2 C.________ Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4070 f.) ist der Ta- gessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 107 29.2.3 E.________ Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (pag. 4153) ist der Ta- gessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Die Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1’050.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.4 G.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Oktober 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (pag. 3985 f.). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 40 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 1. Oktober 2018 ausgesprochene Grundstrafe von 15 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 10 Tagessät- ze. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 15 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 35 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4053 f.) ist der Ta- gessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'050.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Oktober 2018, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.5 I.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach) und Beschimpfung (mehrfach) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen 108 und einer Busse verurteilt wurde (pag. 3987 f.). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 40 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 10. Mai 2019 ausgesprochene Grunds- trafe von 40 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 27 Tagessätze. Da- von ist die rechtskräftige Grundstrafe von 40 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 27 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 3912 ff.) ist der Ta- gessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 810.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.6 K.________ Zusatzstrafe Die Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. September 2018 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde. Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgespro- chen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 45 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 24. September 2018 ausgesprochene Grundstrafe von 8 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 5 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 8 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 42 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von rund CHF 2'345.00 zur Verfügung (pag. 4067). Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 2'345.00, abzüg- lich Pauschalabzug von 25 %, dividiert durch 30). Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Die Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 2'100.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. September 2018, verurteilt. 109 Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.7 M.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Haus- friedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (pag. 3993 f.). Zudem wird für die beiden Hausfriedensbrüche auch eine Geldstrafe (als Gesamtstrafe) ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 66 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 6. Juni 2018 ausgesprochene Grunds- trafe von 25 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 17 Tagessätze. Da- von ist die rechtskräftige Grundstrafe von 25 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 58 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4079) ist der Ta- gessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 58 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'740.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.8 O.________ Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4037 ff.) ist der Ta- gessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'050.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 110 29.2.9 Q.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und Sach- beschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 3997 f.). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Gelds- trafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 45 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 6. Juni 2018 ausgesprochene Grunds- trafe von 30 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 20 Tagessätze. Da- von ist die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 35 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4050) ist der Ta- gessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'050.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.10 S.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit mehreren weiteren Urteilen verurteilt wurde (pag. 4002 ff.). Wenn mehrere frühere Verurteilungen (Ersturteile) zu beachten sind, ist gemäss Rechtsprechung jede ältere Tat mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen, die der Tatverübung nachfolgt. Das ermöglicht, Straftatengruppen zu bil- den (BGE 116 IV 14 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Fe- bruar 2013 E. 2.1.1; 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Als Grundurteil zu beachten ist daher vorliegend der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2018, mit dem der Beschuldigte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu ei- ner Geldstrafe von 110 Tagessätzen und einer Busse (als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 18. August 2016) verurteilt wurde (pag. 4002). Da für den Schuld- spruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen wird, ist gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der Grundstrafe von 110 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die hier auszufällende Strafe von 64 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer aspe- 111 riert 43 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 110 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 43 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4061 ff.; steuerba- res Jahreseinkommen von 25'000.00) erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00 als angemessen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2'580.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2018, verurteilt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Gelds- trafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Wie bereits bei den Täterkomponenten dargelegt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, wofür er zu zwei bedingten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Für seine Straffälligkeit während dem vorliegenden Verfahren erfolgten ausschliesslich unbedingte Geldstrafen (pag. 3999 ff.). Eine weitere bedingte Strafe würde ihn kaum beeindrucken. Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe zwingend unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB e contrario). 29.2.11 U.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Haus- friedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 4011 f.). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Gelds- trafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 6. Juni 2018 ausgesprochene Grunds- trafe von 30 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 20 Tagessätze. Da- von ist die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Dem Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von rund CHF 1'655.00 zur Verfügung (pag. 3971). Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatz- höhe von CHF 40.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 1'655.00, abzüglich Pauschalabzug von 25 %, dividiert durch 30). 112 Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 1'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.12 W.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 4016). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfrie- densbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 22. Oktober 2018 ausgesprochene Grundstrafe von 10 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 7 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 10 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 47 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4074) ist der Ta- gessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 47 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'410.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.13 Y.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2017 wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen verurteilt wurde (pag. 4018). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der Grundstrafe von 15 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die hier auszufällende Strafe von 45 Tagessätzen zu erhöhen. Unter Berücksichti- 113 gung der bereits erfolgten Asperation bei der hier auszufällenden Strafe asperiert die Kammer 40 Tagessätze (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 529). Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 15 Tagessätzen abzu- ziehen, was eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4057 f.; steuerba- res Jahreseinkommen von CHF 30'000.00) erachtet die Kammer eine Tagessatz- höhe von CHF 70.00 als angemessen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2017, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.14 AA.________ Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (pag. 3899 ff. und ihre Aussage) ist der Tagessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Die Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'200.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.15 AC.________ Höhe des Tagessatzes Der Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von rund 2'000.00 Euro zur Verfügung (pag. 3899 ff. und pag. 4256 Z. 36), wobei zu berücksichtigen ist, dass sich das Nettoeinkommen in CJ.________ (Land) (mit verschiedenen direkten Ab- zügen) anders zusammensetzt als in der Schweiz. Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 als angemessen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Die Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 1'500.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 114 29.2.16 AE.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2017 we- gen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (pag. 4023). Zudem wird für die beiden Hausfriedensbrüche auch eine Geldstrafe (als Gesamtstrafe) ausge- sprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 67 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 10. April 2017 ausgesprochene Grund- strafe von 20 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 13 Tagessätze. Da- von ist die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Dem Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von rund CHF 2'900.00 zur Verfügung (pag. 3899 ff. und pag. 4233 Z. 41). Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 2'900.00. abzüglich Pauschalabzug von 25 % und Abzug für Unter- stützungsbeiträge an Ehefrau und Kind von je 15 %, dividiert durch 30). Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2017, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 30. Keine Verbindungsbussen Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer bei allen Beschuldigten das Aus- sprechen einer Verbindungsbusse im Sinne eines zusätzlichen Denkzettels als nicht angezeigt, da keine Schnittstellenproblematik vorliegt. VI. Widerrufsverfahren betreffend die Beschuldigten W.________ und K.________ 31. Vorbemerkung und allgemeine Grundlagen Die Kammer hat schliesslich noch über das Widerrufsverfahren gegen den Be- schuldigten W.________ (betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 22. Dezember 2014) und das Widerrufsverfahren gegen die Be- schuldigte K.________ zu befinden (vgl. Ziff. I.5. vorne). Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so wi- 115 derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Nach Art. 46 Abs. 5 aStGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probe- zeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird. Mass- gebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 aStGB ist das Urteil der Be- rufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.2; 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7; je mit Hin- weisen). 32. Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten W.________ Der Beschuldigte W.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 22. Dezember 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen bei einer Probezeit von drei Jahren ab 10. Februar 2015 verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 um ein Jahr und sechs Monate vom 29. November 2018 bis 29. Mai 2020 verlängert (pag. 4015). Der Beschuldigte W.________ beging die vor- liegend behandelte Straftat am BN.________(Datum) und folglich während dieser Probezeit. Die Vorinstanz hat aufgrund des langen Zeitablaufs auf den Widerruf verzichtet und den Beschuldigten verwarnt (S. 148 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 3063). Da die Probezeit am 29. Mai 2020 endete und das vorlie- gende oberinstanzliche Urteil dasjenige der Vorinstanz betreffend den Widerruf er- setzt, darf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 aStGB im Urteilszeitpunkt nicht mehr angeordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist folglich einzustellen. Die erstin- stanzlichen Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 trägt der Beschuldig- te, die Kosten des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens, bestimmt auf CHF 150.00, trägt der Kanton Bern. Eine Entschädigung wird keine gesprochen. 33. Widerrufsverfahren gegen die Beschuldigte K.________ Die Beschuldigte K.________ wurde am 8. September 2016 von der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren ab 15. September 2016 verurteilt. (pag. 3989 f.). Die Beschuldigte K.________ beging die vorliegend abgehandelte Straftat am BN.________(Datum) und folglich während dieser Probezeit. Die Vorinstanz hat aufgrund des langen Zeitablaufs auf den Widerruf verzichtet und die Beschuldigte verwarnt (S. 148 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3063). Da die Pro- bezeit am 15. September 2018 endete und das vorliegende oberinstanzliche Urteil dasjenige der Vorinstanz betreffend den Widerruf ersetzt, darf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 aStGB im Urteilszeitpunkt nicht mehr angeordnet werden. Das Wi- derrufsverfahren ist folglich einzustellen. Die erstinstanzlichen Kosten des Wider- rufsverfahrens von CHF 300.00 trägt die Beschuldigte, die Kosten des oberinstanz- lichen Widerrufsverfahrens, bestimmt auf CHF 150.00, trägt der Kanton Bern. Eine Entschädigung wird keine gesprochen. 116 VII. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilkläger AG.________ und AK.________ beantragen eine ange- messene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem BN.________(Datum) (vgl. Ziff. I. 4.2.1 und 4.2.2 vorne). Den Beschuldigten konnte gemäss Beweisergebnis und rechtlicher Würdigung der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht nachgewie- sen werden und die Beschuldigten sind entsprechend freizusprechen. Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Für die Beurteilung des Zivilpunktes ist kein nennenswerter Mehraufwand entstan- den, weshalb erst- und oberinstanzlich auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. VIII. Kosten, Entschädigungen und Genugtuung 34. Verfahrenskosten 34.1 Erstinstanzliches Verfahren 34.1.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person kön- nen überdies der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, dies bei Offizialdelikten aber nur insoweit, als diese durch ihre Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Tarifrahmen für Verfahren vor den Regionalgerichten beträgt bei Fällen in Ei- nerbesetzung 250 bis 5'000 Taxpunkte, wobei in besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäf- ten mit sehr hohem Streitwert eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchst- ansatzes erhoben werden kann. Zudem dürfen die Höchstansätze auch in Verfah- ren mit mehreren Beteiligten überschritten werden. Die Gebühr darf aber für die einzelne Person das Doppelte der ordentlichen Höchstgebühr nicht überschreiten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 34.1.2 Vorbringen von Fürsprecher R.________ und weiteren Verteidiger/innen Fürsprecher R.________ führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz habe ¾ der Verfahrenskosten dem Kanton Bern und ¼ den Beschuldig- ten auferlegt und erläutert, dass jede beschuldigte Person von diesem ¼ je einen 117 1/ 16 zu tragen habe. Letztlich habe die Vorinstanz aber jeder beschuldigten Person einen Betrag von CHF 2’500.00 auferlegt. CHF 2'500.00 multipliziert mit 16 ergebe CHF 40'000.00. Zu verteilen seien aber nur die Kosten der Voruntersuchung von CHF 22'800.00 und die Kosten der Hauptverhandlung von 8'300.00, also rund CHF 30'000.00. Die Kostenregelung der Vorinstanz sei folglich falsch und zu korri- gieren (pag. 4316). Diesen Ausführungen von Fürsprecher R.________ schlossen sich einige Verteidiger/innen im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung aus- drücklich an (pag. 4325, 4334). 34.1.3 Einschätzung der Kammer Die Vorinstanz hat die Kosten der Untersuchung von CHF 22'800.00 (vgl. Kosten- verzeichnis auf pag. 1590/2) auf die 16 Beschuldigten im Umfang von je CHF 1'425.00 verteilt. Zudem hat sie die vollen Gerichtsgebühren pro beschuldigte Person auf je CHF 8'300.00 festgelegt (vgl. erstinstanzliches Urteilsdispositiv), oh- ne diese Gerichtsgebühr in ihren Urteilserwägungen zu begründen (vgl. S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3060). Weiter hat sie jeder beschuldigten Person Auslagen im Umfang von CHF 72.50 und dem Beschuldigten AE.________ zusätzlich die Auslagen für eine Zeugeneinvernahme von CHF 20.00 auferlegt (vgl. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). Die Kosten der Untersuchung und die allgemeinen Auslagen der Vorinstanz von insgesamt CHF1’160.00 (16 x CHF 72.50) zzgl. CHF 20.00 für die Zeugenbefra- gung sind nicht zu beanstanden und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Blick auf die Schwierigkeit sowie den Umfang des vorliegenden Falles erachtet die Kammer allerdings die Gerichtsgebühren der Vorinstanz von CHF 8'300.00 pro be- schuldigte Person als übersetzt. Eine Gerichtsgebühr von insgesamt CHF 48'000.00 erscheint im Vergleich mit anderen gleichgelagerten Fällen als an- gemessen. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden folglich bestimmt auf insge- samt CHF 71'960.00 (CHF 22'800.00 [Untersuchung] + CHF 48'000.00 [Gerichts- gebühr] + CHF 1'160.00 [allgemeine Auslagen]) und belaufen sich damit pro be- schuldigte Person auf CHF 4'497.50 (CHF 71'960.00 dividiert mit 16). Ausgangsgemäss ist jede beschuldigte Person zu den anteilsmässigen erstinstanz- lichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten, sie betreffenden Verfahrenskosten), ausmachend CHF 1'124.40 zu verurteilen. Der Kanton Bern hat demgegenüber pro beschuldigte Person ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'373.10 zu tragen. Umstände, welche eine Kostentragung durch die Straf- und Zivilkläger und den Strafkläger (Art. 427 Abs. 1 StPO) rechtfertigen würden, liegen keine vor. Der Beschuldigte AE.________ hat zusätzlich die Auslagen für die erstinstanzliche Zeugenbefragung von CHF 20.00, welche in Zusammenhang mit dem Schuld- spruch steht, zu bezahlen. 34.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- 118 telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Gebühren für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 VKD auf insgesamt CHF 24'000.00 bestimmt. Auf die Anschlussberufungsführer/innen fallen von diesen insgesamt CHF 24'000.00 je CHF 2'000.00. Ausgangsgemäss ist jede anschlussberufungsführende Person zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00 (2/5 von CHF 2'000.00) zu verurteilen. Der Kanton Bern hat demge- genüber pro anschlussberufungsführende Person oberinstanzliche Verfahrenskos- ten von CHF 1'200.00 (3/5 von CHF 2'000.00) zu tragen. Auf die nicht anschluss- berufungsführenden Beschuldigten fallen von den oberinstanzlichen Verfahrens- kosten pro Person CHF 1'200.00. Diese hat ausgangsgemäss vollumfänglich der Kanton Bern zu tragen. Weiter hat der Kanton Bern die oberinstanzlichen Auslagen von insgesamt CHF 1'870.00 zu bezahlen. Diese sind durch die Erstellung des Ak- tengutachtens durch Dr. med. AN.________ und dessen Befragung im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 4491) entstanden. Aufgrund der nahezu vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und angesichts der Tatsache, dass es am BN.________(Datum) im Rahmen der Hausräumung an der AQ.________ (Strasse) erwiesenermassen zu Straftaten zum Nachteil der Einsatzkräfte kam, sind den Straf- und Zivilklägern sowie dem Straf- kläger mit Blick auf das Verursacherprinzip (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. 35. Entschädigung der amtlichen Verteidigungen 35.1 Allgemeine Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelver- fahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 35.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie in Ziffer I.5. festgehalten, sind die Entschädigungen der amtlichen Verteidi- ger/innen nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtli- chen Honorars für die Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz nur zurück- zukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehen- de Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesge- richts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund 119 der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Ver- schlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die eingereichten Ho- norarnoten bzw. die Festsetzung der amtlichen Honorare durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzunehmen. Das erstinstanzliche Urteil wird durch die Kammer bestätigt. Damit ändert sich nichts an der Auferlegung sowie an der Rück- und Nachzahlungspflicht der Entschädigung für die amtlichen Verteidigungen der Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren. 35.3 Oberinstanzliches Verfahren Vorbemerkung Die amtlichen Entschädigungen werden gestützt auf die eingereichten Kostennoten bestimmt. Die geltend gemachten Zeitaufwände werden wo nötig an die tatsächli- che Dauer der Verhandlungstage und die individuellen An- und Abwesenheiten an- gepasst. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ einen Ge- samtaufwand von 35.58 Stunden geltend (pag. 4450 f.). Die Kammer kürzt den gel- tend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung um vier Stunden. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 31.58 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 135.40 und Reisespesen von CHF 455.00 (4 x CHF 91.00 [Jahr 2023] + 1x CHF 91.00 [Jahr 2024]) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Rechtsanwalt B.________ wie be- antragt mit Reisezuschlägen, insgesamt mit CHF 1'125.00 (4 x CHF 225.00 [Jahr 2023] + 1 x CHF 225.00 [Jahr 2024]) entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschul- digten A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'653.50. Der Beschuldigte A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 3'461.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin D.________ einen Ge- samtaufwand von 46.25 Stunden geltend (pag. 4470 f.). Die Kammer kürzt den gel- tend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung um vier Stunden. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 42.25 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Rechtsanwältin D.________ wie beantragt mit Reisezuschlägen entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin 120 D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C.________ im obe- rinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'373.70. Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten E.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt Dr. F.________ einen Gesamtaufwand von 33.67 Stunden geltend (pag. 4452 ff.). In seiner Honorarnote noch nicht berücksichtigt sind der Verhandlungstag vom 14. Dezember 2023 und die Urteilseröffnung vom 10. Januar 2024. Die Kammer addiert dafür sechs Stun- den zum geltend gemachten Aufwand. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 39.67 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Rechtsanwalt Dr. F.________ wie bean- tragt mit Reisezuschlägen entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. F.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'271.40. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten G.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Advokat Dr. H.________ einen Ge- samtaufwand von 59.75 Stunden (davon 13.5 Stunden Wegzeit) geltend (pag. 4466 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Beru- fungsverhandlung um eine Stunde (minus zwei Stunden beim Verhandlungstag vom 13. Dezember 2023; plus eine Stunde beim Verhandlungstag vom 14. De- zember 2023). Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand (ohne Reisezeit) von 45.25 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen von CHF 515.60 (CHF 4.00 + CHF 65.60 + CHF 95.00 + CHF 312.00 [«Fahrauslagen»]) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Advokat Dr. H.________ mit Rei- sezuschlägen, insgesamt mit CHF 1'125.00 (4 x CHF 225.00 [Jahr 2023] + 1 x CHF 225.00 [Jahr 2024]) entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Advokat Dr. H.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'517.40. Der Beschuldigte G.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'606.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten I.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin J.________ einen Ge- samtaufwand von 40.17 Stunden geltend (pag. 4444 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung um vier Stunden und addiert eine Stunde für die Urteilseröffnung/Nachbesprechung. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 37.17 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Aus- lagen im Umfang von CHF 157.80 (CHF 1'537.80 abzüglich CHF 1'380.00 [Fahr- kosten; sogleich hiernach]) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Fahrkosten werden auf insgesamt CHF 364.00 gekürzt und die Reisezeit wird Rechtsanwältin J.________ mit Reisezuschlägen, insgesamt mit CHF 900.00 (3 x CHF 225.00 121 [Jahr 2023] + 1 x CHF 225.00 [Jahr 2024]) entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin J.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten I.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'541.35. Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten K.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Advokatin L.________ einen Ge- samtaufwand von 27.75 Stunden geltend (pag. 4462 ff.). In ihrer Honorarnote noch nicht berücksichtigt sind die Verhandlungstage vom 13. und 14. Dezember 2023 und die Urteilseröffnung vom 10. Januar 2024. Die Kammer addiert dafür 10 Stun- den zum geltend gemachten Aufwand. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 37.75 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Advokatin L.________ wie beantragt mit Reisezuschlägen entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Advoka- tin L.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten K.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'930.40. Die Beschuldigte K.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 3'972.15 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten M.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt Dr. N.________ einen Gesamtaufwand von 45.11 Stunden geltend (pag. 4489 f.; CHF 9'023.30 dividiert mit CHF 200.00). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Beru- fungsverhandlung um 3.75 Stunden. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 41.37 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Rechtsanwalt Dr. N.________ wie bean- tragt mit Reisezuschlägen entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. N.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten M.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'648.75. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten O.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt P.________ einen Ge- samtaufwand von 34.75 Stunden geltend (pag. 4459 ff.; CHF 6'949.85 dividiert mit CHF 200.00). Die Kammer addiert zwei Stunden für die Berufungsverhandlung und die Urteilseröffnung/Nachbesprechung. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 36.75 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Rechtsanwalt P.________ wie beantragt mit Reisezuschlägen entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt P.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im obe- rinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'883.25. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Q.________ 122 Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher R.________ einen Ge- samtaufwand von 35 Stunden geltend (pag. 4457 f.). Die Kammer kürzt den gel- tend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung und Urteilseröff- nung/Nachbesprechung um 30 Minuten. Damit resultiert für das Berufungsverfah- ren ein Zeitaufwand von 34.5 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fal- len (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Fürsprecher R.________ mit Reisezu- schlägen, insgesamt mit CHF 200.00 (3 x CHF 50.00 [Jahr 2023] + 1 x CHF 50.00 [Jahr 2024]) entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher R.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'886.80. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten S.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher T.________ einen Ge- samtaufwand von 30.08 Stunden geltend (pag. 4455 f.). Der angegebene Aufwand erscheint insgesamt als angemessen. Davon fallen drei Stunden auf das Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten S.________ im oberinstanzlichen Ver- fahren mit CHF 6'675.90. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten U.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher V.________ einen Ge- samtaufwand von 48.5 Stunden geltend (pag. 4443). Die Kammer addiert vier Stunden für die Berufungsverhandlung und die Urteilseröffnung/Nachbesprechung. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 52.5 Stunden, wo- von drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern ent- schädigt Fürsprecher V.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'624.30. Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten W.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt X.________ einen Ge- samtaufwand von 59.05 Stunden geltend (pag. 4485 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung und die Teilnahme an der Verhandlung, wodurch für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von insgesamt 50 Stunden resultiert. Davon fallen drei Stunden auf das Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Rechtsanwalt X.________ mit Reisezuschlägen, insgesamt mit CHF 250.00 (4 x CHF 50.00 [Jahr 2023] + 1 x CHF 50.00 [Jahr 2024]) entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten W.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'320.45. Der Beschuldigte W.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'528.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 123 Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Y.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Advokatin Z.________ einen Ge- samtaufwand von 44.6 Stunden (ohne Wegzeit) geltend (pag. 4478 ff.). Die Kam- mer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung um fünf Stunden. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von insge- samt 39.6 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuer- satz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Reisezeit wird Advokatin Z.________ mit Reisezuschlägen, insgesamt mit CHF 1'125.00 (4 x CHF 225.00 [Jahr 2023] + 1 x CHF 225.00 [Jahr 2024]) ent- schädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Advokatin Z.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Y.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren mit CHF 10'262.55. Der Beschuldigte Y.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'105.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten AA.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt AB.________ einen Ge- samtaufwand von 33.75 Stunden geltend (pag. 4447 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung um 1.5 Stunden. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von insgesamt 32.25 Stun- den, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Rechtsanwalt AB.________ wie beantragt mit Reisezuschlägen entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt AB.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'333.20. Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten AC.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher Dr. AD.________ einen Gesamtaufwand von 60.75 Stunden (53.75 Stunden [Jahr 2023] + 7 Stunden [Jahr 2024]) geltend (pag. 4472 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung, die Teilnahme an der Verhand- lung und die Nachbesprechung inkl. Studium begründetes Urteil, wodurch für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von insgesamt 50 Stunden resultiert. Davon fallen drei Stunden auf das Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen (Kopien, Porto, Telekom) geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Reisezeit wird Fürsprecher Dr. AD.________ mit Reisezuschlägen, insge- samt mit CHF 250.00 (4 x CHF 50.00 [Jahr 2023] + 1 x CHF 50.00 [Jahr 2024]) entschädigt (Art. 10 PKV). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. AD.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten AC.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'125.00. Die Beschuldigte AC.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend 124 CHF 4'450.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten AE.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin AF.________ einen Gesamtaufwand von 57.58 Stunden geltend (pag. 4440 ff.). Der angegebene Auf- wand ist zwar (teilweise deutlich) grösser als bei anderen Verteidiger/innen, jedoch angesichts des zusätzlichen Vorwurfs gegen den Beschuldigten AE.________ (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) und den damit verbundenen Vorkehrungen nicht über- setzt. Vom geltend gemachten Aufwand fallen drei Stunden auf das Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin AF.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten AE.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'652.75. 36. Entschädigungen und Genugtuung 36.1 Ersatz der Kosten der Wahlverteidigung Die beschuldigte Person ist analog der Verlegung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch eine Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem Beschuldigten U.________ sprach die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 1'280.25 (3/4 der beantragten Entschädigung; Bst. K. Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs), dem Beschuldigten W.________ eine Entschädigung von CHF 2'757.95 (3/4 der beantragten Entschädigung; Bst. L. Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs) und der Beschuldigten AC.________ eine Entschädigung von CHF 3'481.35 (3/4 der beantragten Entschädigung; Bst. O. Ziff. I. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (private Verteidigung bis zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung) zu. Diese von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen sind angesichts des Ver- fahrensausganges zu bestätigen. 36.2 Entschädigung von wirtschaftlichen Einbussen Als Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden grundsätzlich Lohn und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsent- zuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten, entschädigt (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 429 StPO). Vorliegend machte die Beschuldigte AC.________ Reisekosten von insgesamt CHF 170.00 geltend (pag. 4302 und 4476 f.). Dazu stellt die Kammer fest, dass bei der Beschuldigten AC.________ als Anschlussberufungsführerin oberinstanzlich der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zu überprüfen war und die Reisekos- ten daher ohnehin angefallen wären. So hätte sie ohne den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, von welchem sie freigesprochen wird, 125 wegen des Hausfriedensbruchs zur Berufungsverhandlung erscheinen müssen. Damit sind ihr keine zusätzlichen wirtschaftlichen Einbussen entstanden und es ist keine Entschädigung zu sprechen. 36.3 Genugtuung Die Beschuldigte AC.________ beantragte oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 500.00 für die entstandenen Nachteile (erkennungsdienstliche Erfassung, DNA-Profil-Erstellung) und der Beschuldigte W.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem BN.________(Datum) für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. Rechtsanwalt X.________ führte für den Beschuldigten W.________ aus, dass bereits die Poli- zeihaft von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 rechtfertige. Hinzu kom- me die psychische Belastung des Strafverfahrens, wobei sich die mediale und teil- weise nicht anonymisierte Begleitung des Verfahrens erschwerend auswirke. Der Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO setzt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus. Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Be- fragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 mit Hinweis). Da sich die Beschuldigten AC.________ und W.________ des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Die Polizei- haft von einem Tag wird wie ausgeführt an die Geldstrafe angerechnet. IX. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 126 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ und in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 2'220.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 12. August 2020. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. 127 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5 der gesamten, A.________ betreffenden Verfahrenskosten von CHF 2'000.00), insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 63.25 200.00 CHF 12’650.00 Reisezuschlag CHF 3’768.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’527.20 CHF 1’272.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’799.80 CHF 4’449.95 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'799.80. A.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 4'449.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 128 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.58 200.00 CHF 5’716.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 499.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’115.40 CHF 547.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’663.30 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 916.00 CHF 74.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 990.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'653.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 3'461.40 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). IV. Weiter wird verfügt: Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 129 B. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: C.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ II. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend C.________ ins- gesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. C.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Zif- fer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. 130 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 IV. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 6.83 200.00 CHF 1’366.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’377.80 CHF 110.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’488.00 CHF 372.00 volles Honorar CHF 1’707.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 11.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’719.30 CHF 137.55 Total CHF 1’856.85 CHF 464.20 nachforderbarer Betrag CHF CHF 92.20 131 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 45.55 200.00 CHF 9’110.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’152.80 CHF 704.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’857.55 CHF 2’464.40 volles Honorar CHF 11’387.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 42.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’430.30 CHF 880.15 Total CHF 12’310.45 CHF 3’077.60 nachforderbarer Betrag CHF 613.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'345.55. C.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2'836.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Diffe- renz von CHF 705.40 zwischen ¼ der amtlichen Entschädigung und dem darauf entfal- lenden vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.25 200.00 CHF 7’850.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’051.10 CHF 619.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’671.05 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 650.00 CHF 52.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 702.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'373.70. 132 V. Weiter wird verfügt: Das von C.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 133 C. E.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: E.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ II. E.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend E.________ ins- gesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. E.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’050.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 134 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.________, Rechtsanwalt Dr. F.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 61.75200.00 CHF 12’350.00 Reisezuschlag CHF 1’125.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 486.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’961.90 CHF 1’075.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’036.95 CHF 3’759.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. F.________ für die amtliche Verteidi- gung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'036.95. E.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'759.25, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.________, Rechtsanwalt Dr. F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 135 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.67 200.00 CHF 7’334.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’632.70 CHF 664.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’297.40 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 76.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 901.00 CHF 73.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 974.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. F.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'271.40. III. Weiter wird verfügt: Das von E.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 136 D. G.________ I. G.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. II. G.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ und in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'050.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 1. Oktober 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. 137 Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5 der gesamten, G.________ betreffenden Verfahrenskosten von CHF 2'000.00), insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von G.________, Advokat Dr. H.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 58.84200.00 CHF 11’767.20 Reisezuschlag CHF 1’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 896.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’463.80 CHF 1’113.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’577.50 CHF 3’894.40 Der Kanton Bern entschädigt Advokat Dr. H.________ für die amtliche Verteidigung von G.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'577.50. G.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'894.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von G.________, Advokat Dr. H.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 138 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.25 200.00 CHF 8’450.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 437.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’787.60 CHF 753.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’541.25 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 903.00 CHF 73.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 976.15 Der Kanton Bern entschädigt Advokat Dr. H.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'517.40. G.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'606.95 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). IV. Weiter wird verfügt: Das von G.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 139 E. I.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: I.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________. II. I.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend I.________ ins- gesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. I.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 810.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10. Mai 2019. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. 140 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von I.________, Rechtsanwältin J.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 91.33 200.00 CHF 18’266.70 Reisezuschlag CHF 1’125.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’603.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’994.90 CHF 1’693.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’688.50 CHF 5’922.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin J.________ für die amtliche Verteidigung von I.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'688.50. I.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'922.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von I.________, Rechtsanwältin J.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 141 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.17 200.00 CHF 6’834.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 430.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’939.80 CHF 611.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’551.15 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 916.00 CHF 74.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 990.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin J.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'541.35. V. Weiter wird verfügt: Das von I.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 142 F. K.________ I. K.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. II. K.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ und in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 2'100.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 24. September 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. 143 Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5 der gesamten, K.________ betreffenden Verfahrenskosten von CHF 2'000.00), insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 8. September 2016 für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden K.________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden dem Kanton Bern auferlegt und es wird keine Entschädigung gesprochen. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von K.________, Advokatin L.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 61.33200.00 CHF 12’266.65 Reisezuschlag CHF 1’575.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 971.15 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’812.80 CHF 1’140.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’953.40 CHF 3’988.35 Der Kanton Bern entschädigt Advokatin L.________ für die amtliche Verteidigung von K.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'953.40. 144 K.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'988.35, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von K.________, Advokatin L.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.75 200.00 CHF 6’950.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 470.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’320.10 CHF 640.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’960.75 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 72.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 897.00 CHF 72.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 969.65 Der Kanton Bern entschädigt Advokatin L.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'930.40. K.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 3'972.15 zurückzuzahlen, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). V. Weiter wird verfügt: Das von K.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 145 G. M.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: M.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember 2016 und BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________. II. M.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend M.________ insgesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. M.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 58 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'740.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. 146 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von M.________, Rechtsanwalt Dr. N.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 56.05 200.00 CHF 11’210.00 Reisezuschlag CHF 1’575.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’230.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’015.00 CHF 1’079.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’094.15 CHF 3’773.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. N.________ für die amtliche Verteidi- gung von M.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'094.15. Es wird fest- gestellt, dass Rechtsanwalt Dr. N.________ bereits ein Kostenvorschuss von CHF 2‘825.65 (inkl. MWST) ausgerichtet worden ist (Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Juni 2019). Nach Abzug des geleisteten Vorschusses ist Rechtsanwalt Dr. N.________ damit noch ein Betrag von CHF 12'268.50 auszurichten. M.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'773.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von M.________, Rechtsanwalt Dr. N.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 147 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.37 200.00 CHF 7’674.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 388.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’962.00 CHF 690.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’652.05 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 97.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 922.00 CHF 74.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 996.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. N.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'648.75. V. Weiter wird verfügt: Das von M.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (auch die unter PCN .________ erhobenen Daten) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 148 H. O.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: O.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ II. O.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend O.________ insgesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. O.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Zif- fer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’050.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. 149 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von O.________, Rechtsanwalt P.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 79.25 200.00 CHF 15’849.85 Reisezuschlag CHF 1’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’566.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’216.40 CHF 1’556.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 21’773.05 CHF 5’443.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt P.________ für die amtliche Verteidigung von O.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21'773.05. O.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'443.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von O.________, Rechtsanwalt P.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 150 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.75 200.00 CHF 6’750.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 607.25 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’257.25 CHF 635.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’893.05 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 916.00 CHF 74.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 990.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt P.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'883.25. V. Weiter wird verfügt: Das von O.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 151 I. Q.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: Q.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ II. Q.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend Q.________ insgesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. Q.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Zif- fer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'050.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. 152 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 IV. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von Q.________, Fürsprecher R.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 65.00 200.00 CHF 13’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 199.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’199.05 CHF 1’016.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’215.40 CHF 3’553.85 volles Honorar CHF 16’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 199.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’449.05 CHF 1’266.60 Total CHF 17’715.65 CHF 4’428.90 nachforderbarer Betrag CHF 875.05 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher R.________ für die amtliche Verteidigung von Q.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'215.40. Q.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'553.85, zurückzuzahlen und Fürsprecher R.________ die Diffe- renz von CHF 875.05 zwischen ¼ der amtlichen Entschädigung und dem darauf entfal- lenden vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 153 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Q.________, Fürsprecher R.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.50 200.00 CHF 6’300.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’670.50 CHF 513.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’184.15 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 650.00 CHF 52.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 702.65 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher R.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'886.80. V. Weiter wird verfügt: Das von Q.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 154 J. S.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: S.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ II. S.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend S.________ ins- gesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. S.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 2'580.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. 155 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 IV. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von S.________, Fürsprecher T.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 39.08 200.00 CHF 7’816.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 52.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’868.50 CHF 605.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’474.35 CHF 2’118.60 volles Honorar CHF 9’770.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 52.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’822.50 CHF 756.35 Total CHF 10’578.85 CHF 2’644.70 nachforderbarer Betrag CHF 526.10 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die amtliche Verteidigung von S.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'474.35. S.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2'118.60, zurückzuzahlen und Fürsprecher T.________ die Diffe- renz von CHF 526.10 zwischen ¼ der amtlichen Entschädigung und dem darauf entfal- lenden vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von S.________, Fürsprecher T.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 156 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.08 200.00 CHF 5’416.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 180.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’596.40 CHF 430.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’027.30 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 600.00 CHF 48.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 648.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'675.90. V. Weiter wird verfügt: Das von S.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (20 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 157 K. U.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. U.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________. 2. Im Widerrufsverfahren erkannt wurde: 2.1 Das Widerrufsverfahren gegen U.________ bezüglich des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2013 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2.2 Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 2.3 Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. II. U.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an U.________ von CHF 1'280.25 (3/4 der bean- tragten Entschädigung) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (private Verteidigung bis zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung); unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend U.________ ins- gesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. 158 III. U.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Zif- fer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 1'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von U.________, Fürsprecher V.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 159 Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 71.00200.00 CHF 14’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 343.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’543.00 CHF 1’119.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15’662.80 CHF 3’915.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher V.________ für die amtliche Verteidigung von U.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'662.80. U.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'915.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher V.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen ¼ der amtlichen Entschä- digung und dem darauf entfallenden vollen Honorar explizit verzichtet hat. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von U.________, Fürsprecher V.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.50 200.00 CHF 9’900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 291.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’191.00 CHF 784.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’975.70 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 600.00 CHF 48.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 648.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher V.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'624.30. V. Weiter wird verfügt: Das von U.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab 160 Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 161 L. W.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als erkannt wurde: 1. Das Widerrufsverfahren gegen W.________ bezüglich des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. August 2014 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. II. W.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an W.________ von CHF 2'757.95 (3/4 der bean- tragten Entschädigung) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (private Verteidigung bis zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung); unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. W.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ und in Anwendung der 162 Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 47 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'410.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 22. Oktober 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5 der gesamten, W.________ betreffenden Verfahrenskosten von CHF 2'000.00), insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. IV. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden W.________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden dem Kanton Bern auferlegt und es wird keine Entschädigung gesprochen. 163 V. 1. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von W.________, Rechtsanwalt X.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 90.33 200.00 CHF 18’066.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 178.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’244.70 CHF 1’404.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’649.55 CHF 4’912.40 volles Honorar CHF 22’582.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 178.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22’761.20 CHF 1’752.60 Total CHF 24’513.80 CHF 6’128.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’216.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung von W.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'649.55. W.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 4'912.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die Diffe- renz von CHF 1'216.05 zwischen ¼ der amtlichen Entschädigung und dem darauf ent- fallenden vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von W.________, Rechtsanwalt X.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.00 200.00 CHF 9’400.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 258.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’858.70 CHF 759.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’617.80 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 650.00 CHF 52.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 702.65 164 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt X.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'320.45. W.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'528.15 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). VI. Weiter wird verfügt: Das von W.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 165 M. Y.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als erkannt wurde: 1. Das Widerrufsverfahren gegen Y.________ bezüglich des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2016 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. II. Y.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. Y.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil AP.________ und in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO 166 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 2'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2017. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5 der gesamten, Y.________ betreffenden Verfahrenskosten von CHF 2'000.00), insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Y.________, Advokat Dr. AR.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 75.07 200.00 CHF 15’014.00 Reisezuschlag CHF 2’250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 952.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’216.55 CHF 1’402.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’619.20 CHF 4’904.80 167 Der Kanton Bern entschädigt Advokat Dr. AR.________ für die amtliche Verteidigung von Y.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 19'619.20. Y.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 4'904.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von Y.________, Advokatin Z.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 36.60 200.00 CHF 7’320.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 402.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’622.45 CHF 663.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’286.40 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 78.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 903.00 CHF 73.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 976.15 Der Kanton Bern entschädigt Advokatin Z.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'262.55. Y.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'105.00 zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). V. Weiter wird verfügt: Das von Y.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 168 N. AA.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. AA.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________. 2. Im Widerrufsverfahren erkannt wurde: 2.1 Das Widerrufsverfahren gegen AA.________ bezüglich des Urteils der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2015 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2.2 Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. 2.3 Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. II. AA.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend AA.________ insgesamt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. III. AA.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO 169 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’200.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von AA.________, Rechtsanwalt AB.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 57.00200.00 CHF 11’400.00 Reisezuschlag CHF 1’350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 540.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’290.00 CHF 1’023.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’313.35 CHF 3’578.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt AB.________ für die amtliche Verteidigung von AA.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'313.35. AA.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3’578.35, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 170 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von AA.________, Rechtsanwalt AB.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.25 200.00 CHF 5’850.00 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 288.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’813.00 CHF 524.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’337.60 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 96.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 921.00 CHF 74.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 995.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt AB.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'333.20. V. Weiter wird verfügt: Das von AA.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 171 O. AC.________ I. AC.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an AC.________ von CHF 3'481.35 (3/4 der be- antragten Entschädigung) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (private Verteidigung bis zur Einsetzung einer amtlichen Verteidigung); unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 1'200.00, an den Kanton Bern. II. AC.________ wird schuldig erklärt: des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________ und in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1'500.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 1’124.40. 172 Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 72.50 Total Verfahrenskosten CHF 4’497.50 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (2/5 der gesamten, AC.________ betreffenden Verfahrenskosten von CHF 2'000.00), insgesamt bestimmt auf CHF 800.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von AC.________, Fürsprecher Dr. AD.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 65.00200.00 CHF 13’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 285.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’285.00 CHF 1’022.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’307.95 CHF 3’577.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. AD.________ für die amtliche Verteidi- gung von AC.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'307.95. AC.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'577.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. AD.________ auf die Nachforderung der Differenz zwischen ¼ der amtlichen Entschä- digung und dem darauf entfallenden vollen Honorar explizit verzichtet hat. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von AC.________, Fürsprecher Dr. AD.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 173 Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 47.00 200.00 CHF 9’400.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 77.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’677.20 CHF 745.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’422.35 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 650.00 CHF 52.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 702.65 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. AD.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'125.00 AC.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'450.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). IV. Weiter wird verfügt: Das von AC.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 174 P. AE.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: AE.________ schuldig erklärt wurde: des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 10. Februar 2017 und am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zum Nachteil des AP.________. II. AE.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2, evtl. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3’373.10, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, betreffend AE.________ insgesamt bestimmt auf CHF 3'070.00, an den Kanton Bern. III. AE.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1 und 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solo- thurn vom 10. April 2017. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstra- fe angerechnet. 175 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'144.40 (1/4 der gesamten Gebühren und allgemeinen Ausgaben + CHF 20.00 Zeugenentschädigung). Die vollen Gebühren setzen sich je beschuldigte Person zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 1’425.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’000.00 Total CHF 4’425.00 Die vollen Auslagen setzen sich betreffend den Beschuldigten zusammen aus: Zeugenentschädigung HV (betrifft Hausfriedensbruch) CHF 20.00 Auslagen des Gerichts CHF 72.50 Total CHF 92.50 IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AE.________, Rechtsanwältin CK.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 38.75 200.00 CHF 7’750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 155.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’905.60 CHF 608.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’514.35 CHF 2’128.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin CK.________ für die amtliche Verteidi- gung von AE.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'514.35. AE.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2'128.60, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AE.________, Rechtsan- wältin AF.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 176 Leistungen Stunden Satz 1/4 Entgelt amtliche Entschädigung 51.83200.00 CHF 10’366.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 62.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’428.60 CHF 803.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’231.60 CHF 2’807.90 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin AF.________ für die amtliche Verteidi- gung von AE.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'231.60. AE.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2'807.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AE.________, Rechtsanwältin AF.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 54.58 200.00 CHF 10’916.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 229.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’145.90 CHF 858.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’004.15 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.00 200.00 CHF 600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 600.00 CHF 48.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 648.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin AF.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'652.75. V. Das von AE.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biome- trischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 177 Q. ZIVILKLAGEN I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: Die Forderung des Privatklägers AM.________ auf eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit BN.________(Datum) ohne Ausschei- dung von Kosten abgewiesen wurde. II. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Forderung des Privatklägers AG.________ auf eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit BN.________(Datum) wird ab- gewiesen. 2. Die Forderung des Privatklägers AK.________ auf eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit BN.________(Datum) wird ab- gewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. 178 R. WEITERE VERFÜGUNGEN I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Feuerwerksbatterie (Ass.-Nr. T 1.1); - 1 Holzskulptur (Ass.- Nr. S 1); - 1 Feuerwerksbatterie (Ass.-Nr. S 23); - 1 Feuerwerksbatterie mit Haltevorrichtung (Holzleiste [Ass.-Nr. S 41]); - 1 Metallspeer (Ass.-Nr. D 4.1); - 1 Flammenwerfer aus Spraydosen (Eigenproduktion [Ass.-Nr. F 11.2]); - 1 Sturmhaube (Ass.-Nr. E 5.4); - 1 Pfefferspray TW 1000 (Ass.-Nr. E 5.5); - 1 Pfefferspray (Ass.-Nr. E 7.1); - 2 Messer (Eigenproduktion [Ass.-Nr. F 1.3]); - 1 Sturmhaube (Ass.-Nr. F 2.1); - 1 Pfefferspray (Ass.-Nr. G 1.2); - 1 Sturmhaube (Ass-Nr. G 5.2); - 1 Sturmhaube (Aufschrift City in Gelb [Ass.-Nr. G 5.3]); - 1 Sturmhaube (Ass.-Nr. G 5.6); - 1 Sturmhaube (Ass.-Nr. G 5.9); - 1 Sturmhaube (Ass.-Nr. G 5.10); - 1 Schutzmaske (Ass.-Nr. G 5.11); - 1 Messer (Eigenproduktion [Ass.-Nr. G 5.14]); - 1 Schutzmaske (Ass.-Nr. G 5.15); - 1 Sturmhaube (Ass.-Nr. G 5.16); - 1 Aufkleber zu Demonstrationen (Ass.-Nr. G 7.2); - 1 Funkgerät inkl. Ladestation (Ass.-Nr. G 10.9); - 1 Sturmhaube/Maske (Ass.-Nr. GK 1); - 1 CS-Spray (Ass.-Nr. GK2); - 2 Sturmhauben/Maske (Ass.-Nr. H 1.1). 2. Folgende Gegenstände werden der Kantonspolizei Bern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 MobGren-Gilet, Farbe schwarz Aufschrift „POLICE“ (KTD-Nr. 100); - 1 PAZ-Jacke, Farbe blau, Aufschrift „POLICE“ (KTD-Nr. 101); - 1 Oberkörperschlagschutz, Farbe schwarz (KTD-Nr. 102); - 1 Visier BB.________. 179 II. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1 - dem Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 2 (AG.________), v.d. Rechtsanwalt Dr. AH.________ - dem Strafkläger/Berufungsführer 3 (AI.________), v.d. Rechtsanwalt AJ.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 4 (AK.________), v.d. Rechtsanwalt AL.________ - dem Beschuldigten 1/Anschlussberufungsführer 1 (A.________), a.v.d. Rechtsan- walt B.________ - dem Beschuldigten 2 (C.________), a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Beschuldigten 3 (E.________), a.v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ - dem Beschuldigten 4/Anschlussberufungsführer 2 (G.________), a.v.d. Advokat Dr. H.________ - dem Beschuldigten 5 (I.________), a.v.d. Rechtsanwältin J.________ - der Beschuldigten 6/Anschlussberufungsführerin 3 (K.________), a.v.d. Rechts- anwältin L.________ - dem Beschuldigten 7 (M.________), a.v.d. Rechtsanwalt Dr. N.________ - dem Beschuldigten 8 (O.________), a.v.d. Rechtsanwalt P.________ - Fürsprecher R.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 9 (Q.________) - dem Beschuldigten 10 (S.________), a.v.d. Fürsprecher T.________ - Fürsprecher V.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 11 (U.________) - dem Beschuldigten 12/Anschlussberufungsführer 4 (W.________), a.v.d. Rechts- anwalt X.________ - dem Beschuldigten 13/Anschlussberufungsführer 5 (Y.________), a.v.d. Advokatin Z.________, substituiert durch Advokatin CL.________ - der Beschuldigten 14 (AA.________), a.v.d. Rechtsanwalt AB.________ - Fürsprecher Dr. AD.________, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 15/An- schlussberufungsführerin 6 (AC.________) - dem Beschuldigten 16 (AE.________), a.v.d. Rechtsanwältin AF.________ 2. Zu eröffnen: - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1 - dem Straf- und Zivilkläger 1/Berufungsführer 2 (AG.________), v.d. Rechtsanwalt Dr. AH.________ - dem Strafkläger/Berufungsführer 3 (AI.________), v.d. Rechtsanwalt AJ.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2/Berufungsführer 4 (AK.________), v.d. Rechtsanwalt AL.________ - dem Beschuldigten 1/Anschlussberufungsführer 1 (A.________), a.v.d. Rechtsan- walt B.________ 180 - dem Beschuldigten 2 (C.________), a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Beschuldigten 3 (E.________), a.v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ - dem Beschuldigten 4/Anschlussberufungsführer 2 (G.________), a.v.d. Advokat Dr. H.________ - dem Beschuldigten 5 (I.________), a.v.d. Rechtsanwältin J.________ - der Beschuldigten 6/Anschlussberufungsführerin 3 (K.________), a.v.d. Rechts- anwältin L.________ - dem Beschuldigten 7 (M.________), a.v.d. Rechtsanwalt Dr. N.________ - dem Beschuldigten 8 (O.________), a.v.d. Rechtsanwalt P.________ - dem Beschuldigten 9 (Q.________), a.v.d. Fürsprecher R.________ - dem Beschuldigten 10 (S.________), a.v.d. Fürsprecher T.________ - dem Beschuldigten 11 (U.________), a.v.d. Fürsprecher V.________ - dem Beschuldigten 12/Anschlussberufungsführer 4 (W.________), a.v.d. Rechts- anwalt X.________ - dem Beschuldigten 13/Anschlussberufungsführer 5 (Y.________), a.v.d. Advokatin Z.________ - der Beschuldigten 14 (AA.________), a.v.d. Rechtsanwalt AB.________ - der Beschuldigten 15/Anschlussberufungsführerin 6 (AC.________), a.v.d. Für- sprecher Dr. AD.________ - dem Beschuldigten 16 (AE.________), a.v.d. Rechtsanwältin AF.________ 3. Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dis- positiv auszugsweise betreffend G.________) Bern, 10. Januar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Juni 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari i.V. Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 181