3.6. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der F.______ AG CHF 600.00 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.7. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil von C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil von E.________;