1.4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 24. bis 25. Dezember 2018 bzw. festgestellt am 25. Februar 2019 in Bern durch Konsum von Cannabinoiden und Kokain (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2. A.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.2.1. und I.1.4. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 49 Abs. 1 und 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 2 Tage festgesetzt wurde. 3. Im Zivilpunkt verfügt wurde: