Die hierfür geltend gemachten Auslagen werden auf CHF 39.60 reduziert. Die Angaben für Porti (CHF 51.40), Telefonie (CHF 5.60) sowie einen USB-Stick (CHF 10.00) werden übernommen. Die Auslagen belaufen sich total auf CHF 106.60. Die weitere Berechnung des amtlichen und des vollen Honorars für das oberinstanzliche Verfahren ergibt sich aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend zur vollen Rück- und Nachzahlung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO).