Die Honorarnote wird damit den Anforderungen als Hilfsgrösse zur Bestimmung des diesbezüglich gebotenen Aufwands nicht gerecht. Angemessen erscheinen 3.5 Stunden für Besprechungen und Kommunikation mit dem Beschuldigten und Dritten und 8 Stunden für Aktenstudium und die Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Dazu kommt die tatsächliche Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einschliesslich Eröffnung (4.5 Stunden) sowie der gebotene Aufwand für Eingaben an das Gericht, inkl. Berufungsanmeldung und -erklärung von zwei Stunden.