Besondere Weiterungen ergaben sich nicht. Vor diesem Hintergrund steht der Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden für Besprechungen mit dem Beschuldigten, der 22-malige Email-Austausch sowie die 13 Telefonate, die zum weitaus grössten Teil nicht mit bedeutenden Verfahrensschritten zusammenhängen, in einem offensichtlichen Missverhältnis zum gebotenen Aufwand. Die Honorarnote wird damit den Anforderungen als Hilfsgrösse zur Bestimmung des diesbezüglich gebotenen Aufwands nicht gerecht.