25.1 In erster Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird bestätigt. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Kostenverlegung folgend ist der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rück- und Nachzahlung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 In oberer Instanz In seiner Honorarnote vom 12. September 2022 macht Rechtsanwalt B.__