Sie auferlegte diese den Schuldsprüchen entsprechend vollumfänglich dem Beschuldigten. Da die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt werden, gibt auch die Kostenverlegung zu keinen Abänderungen Anlass. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden einschliesslich der angefallenen Auslagen auf CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt als alleiniger Berufungsführer vollumfänglich.