24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bezifferte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 22'058.80, die sich aus Gebühren von CHF 17'150.00 Gebühren und Auslagen CHF 4'908.80 zusammensetzen. Sie auferlegte diese den Schuldsprüchen entsprechend vollumfänglich dem Beschuldigten.