Andererseits wurde der Beschuldigte bereits im Jahr 2009 aus der Schweiz weggewiesen und ihm waren die drohenden Konsequenzen bewusst. Bei diesen Gegebenheiten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 7 Jahren, welche die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht überschreiten dürfte, angemessen. 23.4 Fazit Der Beschuldigte wird für 7 Jahre des Landes verwiesen. Dem steht weder ein schwerer persönlicher Härtefall noch das FZA entgegen.