23.3 Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). Verglichen mit der vorliegenden Anlasstat sind weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt. Andererseits wurde der Beschuldigte bereits im Jahr 2009 aus der Schweiz weggewiesen und ihm waren die drohenden Konsequenzen bewusst.