Anhang I FZA genügen (zu den rechtlichen Grundlagen vgl. E. 22.3 oben). Die von seiner Anwesenheit in der Schweiz ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde bereits mehrfach thematisiert. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer zum schweren persönlichen Härtefall verwiesen (E. 23.1.2 f. oben). Bei der bestehenden Rückfallgefahr und der schwerwiegenden Anlasstat ist die Landesverweisung verhältnismässig. Das FZA steht der Anordnung einer solchen nicht entgegen. 23.3 Dauer der Landesverweisung Art.