66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegenden Fallumstände würde jedoch auch die Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen – namentlich mit Blick auf die Art des Delikts (versuchte schwere Körperverletzung), der etlichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen und die ungünstige Legalprognose. Bei schweren Gewaltdelikten gegen zufällige Opfer ist schon eine geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen.