Er lebt zumindest unter der Woche bei seinen Grosseltern. Der Ehefrau des Beschuldigten kann es zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8).