1361). Der Beschuldigte war folglich zum grössten Teil seines Aufenthalts in der Schweiz kaum integriert. Vor seiner Wegweisung im Jahr 2009 war er abhängig von Betäubungsmitteln, wurde mehrfach straffällig und seine berufliche Laufbahn verlief unstet. Während der Wegweisung reiste er unbefugt in die Schweiz ein. Seit seiner Wiedereinreise ist in beruflicher, sozialer und finanzieller Hinsicht eine Stabilisierung bemerkbar, die ihn aber nicht von der Anlasstat abhielt. Es besteht zudem die Möglichkeit zur Wiedereingliederung in Italien. Der Beschuldigte lebte und arbeitete bereits in den Jahren 2009 bis 2014 dort.