Dies führte nebst zu strafrechtlichen Sanktionen zu migrationsrechtlichen Verwarnungen und letztendlich zu einer Ausweisung im Jahre 2009. Obwohl er die möglichen Konsequenzen strafrechtlichen Fehlverhaltens gekannt hat, wurde er jedoch rund 4 Jahre nach seiner Wiedereinreise erneut und in schwerwiegender Weise straffällig. Die vorliegenden Gewaltdelikte richteten sich gegen rein zufällig anwesende Personen. Eine konkrete Veranlassung gab es nicht. Der Beschuldigte wurde weder vom Buschauffeur noch von anderen Passagieren provoziert oder gar «diskriminiert» (vgl. pag. 1361).