23.1.3 Gesamtwürdigung zum schweren persönlichen Härtefall Der Beschuldigte ist Ausländer zweiter Generation und fällt in den geschützten Personenkreis gemäss Art. 66a Abs. 2 in fine StGB. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch vorliegend, dass der Beschuldigte nach seiner Ausbildung bis ins Jahr 2009 in der Schweiz kaum mehr integriert war. So ging er über mehrere Jahre keiner Erwerbstätigkeit nach und er wurde in erheblichem Umfang straffällig. Dies führte nebst zu strafrechtlichen Sanktionen zu migrationsrechtlichen Verwarnungen und letztendlich zu einer Ausweisung im Jahre 2009.