50 Unbelehrbarkeit ist die Legalbewährung zweifelhaft. Daran ändert nichts, dass er sich seit der Anlasstat ruhig verhalten hat. Der sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz stünde hingegen nichts im Weg. Der Beschuldigte hat dieselbe Arbeitsstelle inne, führt weiterhin eine Beziehung zu Q.________, die er nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geheiratet hat, und es sind keine Umstände ersichtlich, welche die soziale Wiedereingliederung in Zweifel ziehen. 23.1.3 Gesamtwürdigung zum schweren persönlichen Härtefall