zer Bürgerin und ist nunmehr verheiratet. Beidseitig besteht jedoch keine Abhängigkeit. Q.________ kann ihren Lebensunterhalt, ebenso wie der Beschuldigte, nötigenfalls selbst bestreiten. Es kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern ihre Existenz bei der Anordnung einer Landesverweisung gefährdet sein sollte, wie geltend gemacht wird (pag. 1303). Nahe Verwandte hat der Beschuldigte in der Schweiz keine mehr. Seine Eltern und seine Schwester leben wieder in Italien. In der Schweiz hat er aber mehrere Cousins und Verwandte 2. Grades, zu denen er eine gute Beziehung pflegt. Diese Beziehungen würden durch eine Landesverweisung nicht gekappt.