Das Paar führt seit dem 1. September 2016 einen gemeinsamen Haushalt in G.________. Am 6. August 2021 heirateten sie. Q.________ hat einen heute 19-jährigen Sohn aus erster Ehe. Dieser hat in G.________ noch ein eigenes Zimmer, lebt aber grösstenteils bei den Grosseltern in R.________. Zu seinem Stiefsohn habe der Beschuldigte eine sehr gute Beziehung (pag. 1373, Z. 25 ff.). Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit in der Gastronomie und verdient netto ungefähr CHF 3'200.00 pro Monat. Wegen einer Lohnpfändung muss sie derzeit mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum auskommen. Der Beschuldigte führt somit seit mehreren Jahren eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mit einer Schwei-