Das Einreiseverbot wurde auf sein Ersuchen im April 2014 aufgehoben. Er wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass bei erneutem Fehlverhalten wiederum mit einem Einreiseverbot zu rechnen ist (pag. 937 f.). Auf Grund seiner zeitweiligen Ausweisung verfügt der Beschuldigte heute über eine Aufenthalts- statt einer Niederlassungsbewilligung. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen sowie der rechtswidrigen Einreise trotz verfügter Wegweisung ist die Beachtung der öffentlichen Ordnung zweifelhaft. Familienverhältnisse Der Beschuldigt lebt seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz in einer Beziehung mit Q.________. Das Paar führt seit dem 1. September 2016 einen gemeinsamen Haushalt in G.___