vgl. zudem die nachfolgenden Erwägungen). Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit somit bereits in der Vergangenheit nicht unerheblich gefährdet und seine Legalbewährung ist fraglich. Im Rahmen der Strafzumessung wurde bereits festgehalten, dass die vorliegenden Taten eine mangelnde Impulskontrolle und eine geringe Frustrationstoleranz offenbaren. Obwohl zwischen den Vorstrafen und den jetzigen Taten ein langer Zeitraum liegt, ist doch eine Kontinuität zu erkennen. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass sich derartige Vorkommnisse in Zukunft nicht wiederholen.