Aus den Jahren 1996 bis 2005 bestehen zahlreiche weitere, nunmehr gelöschte Einträge im Strafregister, die im Rahmen der strafrechtlichen Härtefallprüfung berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). Die über 20 gelöschten Einträge betrafen nebst einem qualifizierten Raub begangen unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit zahlreiche weitere Delikte und führten zur Verurteilung und zum Vollzug von zahlreiche Freiheitsstrafen sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme (pag. 667 ff; vgl. zudem die nachfolgenden Erwägungen).