Der Beschuldigte fiel mehrfach durch renitentes Verhalten gegenüber Behörden und Beamten auf und wurde in der Vergangenheit bereits gewalttätig. Damit besteht ein enger Zusammenhang zur Anlasstat und den übrigen vorliegenden Delikten. Aus den Jahren 1996 bis 2005 bestehen zahlreiche weitere, nunmehr gelöschte Einträge im Strafregister, die im Rahmen der strafrechtlichen Härtefallprüfung berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweisen).