Als er 20 Jahre alt war, kehrten seine Eltern und seine Schwester nach Italien zurück. In der Schweiz blieben einige Cousins und Verwandte 2. Grades, zu denen er einen guten Kontakt hat (pag. 1348 f.). Mit Ausnahme des mehrjährigen Aufenthalts in Italien, den der Beschuldigte wegen einer migrationsrechtlichen Wegweisung hinnehmen musste, verbrachte er sein ganzes Leben in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer ist äusserst lang. Er fällt als Ausländer zweiter Generation («Secondo») in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 in fine StGB.