dabei sind auch gelöschte Vorstrafen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E.2.2.1). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise auf Grund eines Schulbesuchs in der Schweiz –, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist.