6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit 42 Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt bzw. ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen ist eine Gesamtbetrachtung notwendig; dabei sind auch gelöschte Vorstrafen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E.2.2.1).