Ebenso kann bezüglich der Geldstrafe auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1205). Der Beschuldigte ist bezüglich Beschimpfungen und ähnlicher Delikte vorbestraft. Nicht nur im Bus, sondern auch später auf dem Polizeiposten liess er sich wiederum zu Beschimpfungen hinreissen. Es ist insoweit von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe ist zu vollziehen. Der teilweise Vollzug der Sanktion bzw. der Vollzug der Geldstrafe führt zudem bei einer Gesamtbetrachtung dazu, dass bei der Freiheitsstrafe noch nicht von einer Schlechtprognose auszugehen ist (s. oben).