Zu berücksichtigen ist auch, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sowie der Vollzug der Geldstrafe (s. unten) positiven Einfluss auf die Legalprognose haben sollten. Den prognostischen Bedenken auf Grund der Vorstrafen ist insoweit Rechnung zu tragen, als dass weder der zu vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe noch die Probezeit auf das Minimum anzusetzen ist. Das Urteil der Vorinstanz (12 Monate unbedingt, 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren) ist insoweit zu bestätigen. 20.3 Betreffend die Geldstrafe Ebenso kann bezüglich der Geldstrafe auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag.