40 hat die Vorinstanz jedoch auch erkannt, dass die Vorstrafen doch mehrere Jahre zurückliegen und im Leben des Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist. Es ist mithin nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ausschliessen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sowie der Vollzug der Geldstrafe (s. unten) positiven Einfluss auf die Legalprognose haben sollten.