Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). 20.2 Betreffend die Freiheitsstrafe Bezüglich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1204 f.). Vorab fällt die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe auf Grund der Strafhöhe nicht in Betracht. Weiter trifft es zu, dass frühere unbedingte Freiheitsstrafen den Beschuldigten nicht von erneuter Delinquenz abbringen konnten. Ebenso zutreffend